Sitzung: 05.07.2017 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2017/Amt 60/00513
Beschluss:
a)
Den
Stellungnahmen und den Beschlussvorschlägen der Verwaltung in der Abwägungstabelle
zu den im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird
zugestimmt.
b)
Der
Bebauungsplan Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark –Glockenlandstraße“
im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB wird nebst Begründung
vom 06. Juni 2017 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.
c)
Der 1.
Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg – Stadtteil Dremmen
gemäß § 13a Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
Der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am
27. März 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82
„Dremmen – Generationenwohnpark – Glockenlandstraße“ im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Offenlage zum
Entwurf des Bauleitplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
beschlossen.
Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark
Glockenlandstraße“ hat in der Zeit vom 11. April bis zum
10. Mai 2017 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen. Die im
Rahmen der Offenlage fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abwägung und
Beschlussvorschläge der Verwaltung waren der Sitzungsvorlage als Anlage
beigefügt („Abwägungstabelle“).
Der Bebauungsplan Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark –
Glockenlandstraße“ kann nunmehr als Satzung gemäß § 10 BauGB
beschlossen werden.
Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 34 Landesplanungsgesetz liegt vor. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes nicht beeinträchtigt. Die dem Bebauungsplan entgegen stehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan werden mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes obsolet.
Der Flächennutzungsplan soll im
Wege der Berichtigung (von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche) angepasst
werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB). Die Berichtigung stellt
einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung
von Bauleitplänen keine Anwendung finden. Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und
Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der
Genehmigung.