Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

a)      Als weiterer Schriftführer des Beschwerdeausschusses wird Stadtamtmann Mevissen bestellt.

 

b)      Die Bestellung von Ltd. Stadtrechtsdirektor Schönleber als Schriftführer wird aufgehoben.

 


Gemäß § 52 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) ist der Schriftführer vom Rat zu bestellen. Diese Bestimmung gilt analog auch für Ausschüsse.

 

Bisherige Schriftführer des Beschwerdeausschusses sind Stadtoberrechtsrat Jäger und Ltd. Stadtrechtsdirektor Schönleber. Anstelle von Ltd. Stadtrechtsdirektor Schönleber soll als weiterer Schriftführer Stadtamtmann Mevissen bestellt werden.

 

Ohne weitere Aussprache erfolgte die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.