Sitzung: 25.02.2019 Beschwerdeausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2018/Amt 30/00814
Beschluss:
Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an den Planungs-, Umwelt- und
Verkehrsausschuss verwiesen, den Antrag abzulehnen.
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 02.08.2018 (hier
eingegangen am 25.08.2018) regt ein Bürger die Durchführung eines
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens mit dem Ziel der Ausweisung von neuen
Baugrundstücken in Heinsberg-Uetterath im Bereich der Uetterather Dorfstraße
an.
Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) hat eine
Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei
Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter
Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde
anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen (sog.
landesplanerisches Einvernehmen).
In diesem Zusammenhang wurde durch die Stadt Heinsberg bei der
zuständigen Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) eine Vorabanfrage
gestellt, ob das angefragte Vorhaben an die Ziele der Raumordnung angepasst ist
und ob in diesem Zusammenhang ein landesplanerisches Einvernehmen in Aussicht
gestellt werden kann.
Die Bezirksregierung Köln führt in diesem Zusammenhang folgendes aus:
Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) sehe für
Ortsteile im regionalplanerischen Freiraum vor, dass sich eine
Siedlungsentwicklung im Rahmen der sog. Eigenentwicklung vollziehen könne. Das
Maß der Eigenentwicklung (maximal 5 % der bestehenden Ortschaft) werde für den
Ortsteil Uetterath bereits mit einer durch die Stadt Heinsberg im Jahr 2016
gestellten landesplanerischen Anfrage erreicht. Alleine dieser Aspekt führe
schon dazu, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung nicht
vereinbar sei. Des Weiteren befinde sich das Vorhaben innerhalb des im
Regionalplan festgelegten BSLE (Bereich für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung). Darüber hinaus würden dem Vorhaben noch
weitere Ziele und Grundsätze des LEP NRW entgegenstehen.
Insgesamt könne daher aus den vorgenannten Gründen das landesplanerische
Einvernehmen für den betreffenden Bereich nicht in Aussicht gestellt werden.
Ohne das landesplanerische Einvernehmen wäre eine
Flächennutzungsplanänderung nicht möglich.
Der Beschluss über die Einleitung eines
Flächennutzungsplanänderungsverfahrens liegt in der Entscheidungskompetenz des
Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, sodass der Bürgerantrag an diesen
zu verweisen ist.
Der Antragsteller nahm kurz zu seinem Bürgerantrag Stellung. Sodann
erfolgte nach kurzer Aussprache die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.