Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an den Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss verwiesen, den Antrag abzulehnen.

 


Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 02.08.2018 (hier eingegangen am 25.08.2018) regt ein Bürger die Durchführung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens mit dem Ziel der Ausweisung von neuen Baugrundstücken in Heinsberg-Uetterath im Bereich der Uetterather Dorfstraße an.

 

Gemäß § 34 Abs. 1 des Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) hat eine Gemeinde zur Anpassung der Bauleitplanung an die Ziele der Raumordnung bei Beginn ihrer Arbeiten zur Aufstellung oder Änderung eines Bauleitplanes unter Vorlage der erforderlichen Planunterlagen bei der Regionalplanungsbehörde anzufragen, welche Ziele für den Planungsbereich bestehen (sog. landesplanerisches Einvernehmen).

 

In diesem Zusammenhang wurde durch die Stadt Heinsberg bei der zuständigen Regionalplanungsbehörde (Bezirksregierung Köln) eine Vorabanfrage gestellt, ob das angefragte Vorhaben an die Ziele der Raumordnung angepasst ist und ob in diesem Zusammenhang ein landesplanerisches Einvernehmen in Aussicht gestellt werden kann.

 

Die Bezirksregierung Köln führt in diesem Zusammenhang folgendes aus:

 

Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) sehe für Ortsteile im regionalplanerischen Freiraum vor, dass sich eine Siedlungsentwicklung im Rahmen der sog. Eigenentwicklung vollziehen könne. Das Maß der Eigenentwicklung (maximal 5 % der bestehenden Ortschaft) werde für den Ortsteil Uetterath bereits mit einer durch die Stadt Heinsberg im Jahr 2016 gestellten landesplanerischen Anfrage erreicht. Alleine dieser Aspekt führe schon dazu, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sei. Des Weiteren befinde sich das Vorhaben innerhalb des im Regionalplan festgelegten BSLE (Bereich für den Schutz der Landschaft und landschaftsorientierten Erholung). Darüber hinaus würden dem Vorhaben noch weitere Ziele und Grundsätze des LEP NRW entgegenstehen.

 

Insgesamt könne daher aus den vorgenannten Gründen das landesplanerische Einvernehmen für den betreffenden Bereich nicht in Aussicht gestellt werden.

 

Ohne das landesplanerische Einvernehmen wäre eine Flächennutzungsplanänderung nicht möglich.

 

Der Beschluss über die Einleitung eines Flächennutzungsplanänderungsverfahrens liegt in der Entscheidungskompetenz des Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschusses, sodass der Bürgerantrag an diesen zu verweisen ist.

 

Der Antragsteller nahm kurz zu seinem Bürgerantrag Stellung. Sodann erfolgte nach kurzer Aussprache die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.