Sitzung: 07.12.2015 Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2015/Amt 60/00164
Beschluss:
Der
Landesentwicklungsplan wird in der vorliegenden Entwurfsfassung vom 22.
September 2015 abgelehnt, da die Belange der Stadt Heinsberg nur unzureichend
berücksichtigt werden und durch Festlegungen insbesondere im Kapitel 6.1-1
erheblich eingeschränkt werden. Im Übrigen unterstützt die Stadt Heinsberg die
Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 30. Oktober 2015 zum
überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplanes in vollem Umfang.
Der Planungs-, Umwelt und
Verkehrsausschusses hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 2014 die Stellungnahme
zum ersten Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW beraten und beschlossen. In
der Stellungnahme vom 30. Januar 2014 wurden sodann vier Anregungen gegenüber
der Staatskanzlei des Landes NRW erhoben.
Am 22. September 2015 hat die
Landesregierung den überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW vom
22.09.2015 gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche
Beteiligungsverfahren beschlossen. Mit Erlass vom 08. Oktober 2015 sind die
Unterlagen zur Neuaufstellung des LEP NRW von der Staatskanzlei des Landes
Nordrhein-Westfalen der Stadt Heinsberg zur Stellungnahme bis zum 15. Januar
2016 zugeleitet worden.
Der überarbeitete Entwurf des LEP NRW
besteht aus einer 216-seitigen Tabelle sowie einer Karte mit zeichnerischen
Festlegungen und kann im Internet unter http://land.nrw/de/thema/landesplanung eingesehen werden.
Der LEP NRW enthält Grundsätze und
Ziele in folgenden Kapiteln:
-
Räumliche
Struktur des Landes
-
Erhaltende
Kulturlandschaftsentwicklung
-
Klimaschutz
und Anpassung an den Klimawandel
-
Regionale
Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit
-
Siedlungsraum
-
Freiraum
-
Verkehr
und technische Infrastruktur
-
Rohstoffversorgung
-
Energieversorgung
Zu dem überarbeiteten Entwurf des LEP
NRW hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich eine
Bewertung abgegeben. Die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 30.
Oktober 2015 ist als Anlage beigefügt.
In Übereinstimmung mit dieser
Bewertung stellt die Stadt Heinsberg fest, dass insbesondere die
raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum eine
eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommunen erheblich erschweren
und ihre Planungshoheit unangemessen einschränken. Die Stadt Heinsberg lehnt
den LEP-Entwurf daher in der vorliegenden Fassung ab und fordert die
Landesplanungsbehörde auf, den Entwurf erneut zu überarbeiten und dabei die
Anregungen der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu
berücksichtigen.
Von den vier Anregungen aus der
Stellungnahme im Jahr 2014 wurden im überarbeiteten LEP NRW zwei
berücksichtigt.
So wurden in dem überarbeiteten
Entwurf des LEP NRW die Beschränkung kleinerer Orte mit weniger als 2.000
Einwohnern auf ihre Eigenentwicklung (ehemals 6.2-3) ebenso gestrichen wie der
Grundsatz, dass keine zusätzlichen Flächen vom Freiraum für die
Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden dürfen (ehemals 7.1-1).
Die nachfolgenden Grundsätze und Ziele
im Entwurf des LEP NRW wurden allerdings nicht zurückgenommen:
1. Flächensparende
und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-1; ehemals 6.1-2)
Die Vorgabe, planerisch gesicherte
Flächenreserven, die den prognostizierten Bedarf überschreiten, zurückzunehmen,
sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist
abzulehnen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen im Flächennutzungsplan
betrifft, verletzt sie die grundsätzlich verankerte kommunale Planungshoheit
ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des
Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde
(Bezirksplanungsbehörde) regelt.
2. Flächentausch
(Ziel 6.1-1; ehemals 6.1-10)
Die Zielvorgabe 6.1-1 zum
Flächentausch, wonach der Freiraum nur dann in Anspruch genommen werden darf,
wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im
Regionalplan wieder als Freiraum bzw. als innerstädtische Freifläche festgelegt
wird, ist zu restriktiv formuliert und sollte nur als Grundsatz aufgenommen
werden. Die Kommunen handhaben dieses Instrument seit Jahren, es kann aber
nicht allein der Maßstab für weitere Entwicklungen sein.
Ohne
weitere Aussprache erfolgte die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.