Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Der Landesentwicklungsplan wird in der vorliegenden Entwurfsfassung vom 22. September 2015 abgelehnt, da die Belange der Stadt Heinsberg nur unzureichend berücksichtigt werden und durch Festlegungen insbesondere im Kapitel 6.1-1 erheblich eingeschränkt werden. Im Übrigen unterstützt die Stadt Heinsberg die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 30. Oktober 2015 zum überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplanes in vollem Umfang.

 

 


Der Planungs-, Umwelt und Verkehrsausschusses hat in seiner Sitzung vom 20. Januar 2014 die Stellungnahme zum ersten Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW beraten und beschlossen. In der Stellungnahme vom 30. Januar 2014 wurden sodann vier Anregungen gegenüber der Staatskanzlei des Landes NRW erhoben.

Am 22. September 2015 hat die Landesregierung den überarbeiteten Entwurf des Landesentwicklungsplanes NRW vom 22.09.2015 gebilligt und das zu seiner Aufstellung erforderliche Beteiligungsverfahren beschlossen. Mit Erlass vom 08. Oktober 2015 sind die Unterlagen zur Neuaufstellung des LEP NRW von der Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen der Stadt Heinsberg zur Stellungnahme bis zum 15. Januar 2016 zugeleitet worden.

Der überarbeitete Entwurf des LEP NRW besteht aus einer 216-seitigen Tabelle sowie einer Karte mit zeichnerischen Festlegungen und kann im Internet unter http://land.nrw/de/thema/landesplanung  eingesehen werden.

 

Der LEP NRW enthält Grundsätze und Ziele in folgenden Kapiteln:

-                 Räumliche Struktur des Landes

-                 Erhaltende Kulturlandschaftsentwicklung

-                 Klimaschutz und Anpassung an den Klimawandel

-                 Regionale Kooperation und grenzübergreifende Zusammenarbeit

-                 Siedlungsraum

-                 Freiraum

-                 Verkehr und technische Infrastruktur

-                 Rohstoffversorgung

-                 Energieversorgung

 

Zu dem überarbeiteten Entwurf des LEP NRW hat der Städte- und Gemeindebund Nordrhein-Westfalen zwischenzeitlich eine Bewertung abgegeben. Die Bewertung des Städte- und Gemeindebundes vom 30. Oktober 2015 ist als Anlage beigefügt.

In Übereinstimmung mit dieser Bewertung stellt die Stadt Heinsberg fest, dass insbesondere die raumordnerischen Festlegungen des LEP-Entwurfs zum Siedlungsraum eine eigenverantwortliche und selbstbestimmte Entwicklung der Kommunen erheblich erschweren und ihre Planungshoheit unangemessen einschränken. Die Stadt Heinsberg lehnt den LEP-Entwurf daher in der vorliegenden Fassung ab und fordert die Landesplanungsbehörde auf, den Entwurf erneut zu überarbeiten und dabei die Anregungen der Bewertung des Städte- und Gemeindebundes Nordrhein-Westfalen zu berücksichtigen.

Von den vier Anregungen aus der Stellungnahme im Jahr 2014 wurden im überarbeiteten LEP NRW zwei berücksichtigt.

So wurden in dem überarbeiteten Entwurf des LEP NRW die Beschränkung kleinerer Orte mit weniger als 2.000 Einwohnern auf ihre Eigenentwicklung (ehemals 6.2-3) ebenso gestrichen wie der Grundsatz, dass keine zusätzlichen Flächen vom Freiraum für die Siedlungsentwicklung in Anspruch genommen werden dürfen (ehemals 7.1-1).

Die nachfolgenden Grundsätze und Ziele im Entwurf des LEP NRW wurden allerdings nicht zurückgenommen:

 

1.  Flächensparende und bedarfsgerechte Siedlungsentwicklung (Ziel 6.1-1; ehemals 6.1-2)

Die Vorgabe, planerisch gesicherte Flächenreserven, die den prognostizierten Bedarf überschreiten, zurückzunehmen, sofern sie noch nicht in verbindliche Bauleitpläne umgesetzt sind, ist abzulehnen. Soweit diese Rücknahmepflicht Darstellungen im Flächennutzungsplan betrifft, verletzt sie die grundsätzlich verankerte kommunale Planungshoheit ebenso wie die höherrangige Regelung des § 6 BauGB, welche die Genehmigung des Flächennutzungsplanes durch die höhere Verwaltungsbehörde (Bezirksplanungsbehörde) regelt.

 

2. Flächentausch (Ziel 6.1-1; ehemals 6.1-10)

Die Zielvorgabe 6.1-1 zum Flächentausch, wonach der Freiraum nur dann in Anspruch genommen werden darf, wenn zugleich an anderer Stelle bereits festgelegter Siedlungsraum im Regionalplan wieder als Freiraum bzw. als innerstädtische Freifläche festgelegt wird, ist zu restriktiv formuliert und sollte nur als Grundsatz aufgenommen werden. Die Kommunen handhaben dieses Instrument seit Jahren, es kann aber nicht allein der Maßstab für weitere Entwicklungen sein.

 

Ohne weitere Aussprache erfolgte die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.