Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 18, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Gegen die Planfeststellung zur Erweiterung der bestehenden Abgrabung „Kaphof“ der Firma KLK Kieswerk Laprell GmbH & Co. KG in Hückelhoven-Ratheim werden keine Bedenken erhoben.

 

 


 

 

Die Abgrabungsbehörde des  Kreises Heinsberg hat die Stadt Heinsberg mit Verfügung vom 23.10.2015 als Nachbarkommune zu einer Stellungnahme im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens gem. § 68 Wasserhaushaltsgesetz zur Erweiterung der bestehenden Abgrabung der Firma KLK Kieswerk Laprell Kaphof GmbH & Co. KG in Hückelhoven-Ratheim aufgefordert.

Die Firma KLK betreibt in  Hückelhoven-Ratheim eine Nassabgrabung zur Gewinnung von Kies und Sand. Die Rohstofflagerstätte liegt in landwirtschaftlicher Flur südwestlich der Stadt Hückelhoven, zwischen den Ortschaften Ratheim, Porselen und Hilfarth. Die verkehrliche Anbindung der Rohstofflagerstätte erfolgt direkt an die K22 (Kaphofstraße). Von der K22 aus geht es auf die L227 in Richtung Heinsberg, Mönchengladbach und in Richtung der Niederlande oder auf die K16 (Himmericher Weg) in Richtung Randerath und Geilenkirchen.

Die Antragstellerin ist Inhaberin der mit Planfeststellungsbeschluss "Kaphof" des Kreises Heinsberg vom 06.12.2002 genehmigten Nassabgrabung mit anschließender Rekultivierung auf einer Fläche von ca. 59 ha. Die Abgrabung soll nach Maßgabe des vorliegenden Planfeststellungsbeschlusses 20 Jahre nach Beginn der Maßnahme und die Rekultivierung 22 Jahre nach Beginn der Maßnahme abgeschlossen sein. Mit der Abgrabung wurde im Jahr 2006 begonnen, die Laufzeit würde sich demnach bis zum Jahr 2026 bzw. 2028 erstrecken. Die Abgrabung schreitet schneller voran als ursprünglich geplant. Dies ist vor allem zurückzuführen auf eine starke Nachfrage nach dem hochwertigen aufbereiteten Material. Des Weiteren ist die Abbautiefe nicht so groß, wie es die im Vorfeld der Abgrabung durchgeführten Erkundungsbohrungen erwarten ließen. Nach heutiger Einschätzung wird die genehmigte Lagerstätte früher erschöpft sein als geplant. Um die Versorgung mit hochwertigen Rohstoffen aus dieser Lagerstätte auch für die weitere Zukunft frühzeitig sicherzustellen und um die Existenz und den Standort des Betriebes zu sichern wurde ein Planfeststellungsantrag zur Erweiterung der Abgrabung Kaphof gem. § 68 WHG vorgelegt.

Die Erweiterung umfasst eine Teilfläche südöstlich der bestehenden Abgrabung im Umfang von etwa 6,8 ha sowie eine Teilfläche nordwestlich der bestehenden Abgrabung im Umfang von etwa 38 ha. Die nordöstliche Grenze wird durch die K22, die südwestliche Grenze durch den Erlenbach gebildet.

 

Nach kurzer Aussprache erfolgte die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.