Sitzung: 09.12.2015 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 37, Nein: 4, Befangen: 1
Vorlage: 2015/Amt 60/00177
Beschluss:
a)
Den
Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung in der Abwägungstabelle
zu den im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung vorgebrachten Stellungnahmen der
Öffentlichkeit gem. § 3 Abs. 1 BauGB sowie der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB wird zugestimmt.
b)
Den
Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen der Verwaltung in der Abwägungstabelle
zu den im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 2 sowie der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange
gem. § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.
Über
die Stellungnahmen im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
gem. § 3 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) und der frühzeitigen Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB hat
der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss bereits in seiner Sitzung am
08.12.2014 sowie der Rat der Stadt Heinsberg in seiner Sitzung vom 22.04.2015 beraten
und einen Beschluss gefasst.
Die
vorgenannten Stellungnahmen, Verwaltungserläuterungen und Beschlussvorschläge
liegen nun in Form einer Abwägungstabelle vor. Aus Gründen der
Übersichtlichkeit sollen die vorgenannten Abwägungsvorschläge nun in
Tabellenform erneut beschlossen werden.
Zudem
soll erneut über die Abwägungsvorschläge zu den Stellungnahmen im Rahmen der
Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB und der Beteiligung der Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB beraten und beschlossen
werden, da eine aus Sicht der Bezirksregierung Köln noch zu berücksichtigende
Stellungnahme des LVR – Amt für Denkmalpflege im Rheinland (T 16) im Rahmen der
Beschlussfassung in den Sitzungen des Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschusses
vom 23.03.2015 und des Rates der Stadt Heinsberg vom 22.04.2015 noch nicht
vorlag.
Stadtverordneter Nießen beteiligte sich wegen Befangenheit weder an der Beratung noch an der Abstimmung.