Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 19, Nein: 1, Enthaltungen: 3

Beschluss:

Die Annahme der vorstehenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 wird dem Rat empfohlen.

 

 


Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

1.      des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres, der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der vorgesehenen Verpflichtungsermächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,

 

2.      der Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage sowie der allgemeinen Rücklage

 

3.   des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

4.      der Steuersätze (nachrichtliche Angabe gemäß der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Heinsberg).

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe in der Zeit vom 16.12.2021 bis 02.02.2022 öffentlich aus.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2022 nebst Anlagen ist in der Sitzung des Rates der Stadt Heinsberg am 15.12.2021 allen Stadtverordneten zugeleitet worden.

 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2022 hat folgenden Wortlaut:

 

 

 

 

 

Haushaltssatzung

der Stadt Heinsberg

für das Haushaltsjahr 2022

 

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Heinsberg mit Beschluss vom __________ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2022, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                                        121.109.506 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                       124.363.296 EUR

 

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf                                                                                           108.509.506 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf                                                                                           123.214.547 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Investitionstätigkeit auf                                                                         8.815.215 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen

aus der Investitionstätigkeit auf                                                                               24.291.855 EUR

 

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf                                                                                       0 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus

der Finanzierungstätigkeit auf                                                                     8.091.000 EUR            

 

festgesetzt.

 

 

§ 2

 

Kredite für Investitionen werden nicht veranschlagt.

 

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 7.072.000 EUR festgesetzt.

 

 

 

§ 4

 

Die Inanspruchnahme der Ausgleichsrücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.537.341 EUR und die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 1.716.449 EUR festgesetzt.

 

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt.

 

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2022 wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

      (Grundsteuer A) auf                                                                                       320 v.H.

1.2 für die Grundstücke

      (Grundsteuer B) auf                                                                                       500 v.H.

 

2.    Gewerbesteuer auf                                                                                                      431 v.H.

 

 

 

Die Erläuterungen des Bürgermeisters zur Haushaltssatzung sind der Niederschrift als Anlage beigefügt.