Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Nach Aufruf und Verlesung des Tagesordnungspunktes erteilte der Vorsitzende Herrn Maaßen das Wort.

 

Herr Maaßen betonte nochmals ausdrücklich die Relevanz eines flächendeckenden Beratungsangebotes im Zusammenhang mit sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche.

 

Im Anschluss führte Herr Maaßen aus, dass die neu einzurichtende Beratungsstelle aufgrund einer Erhöhung der Fördersumme nunmehr mit einem Personalkostenzuschuss für 6,5 Fachkräftevollzeitstellen bezuschusst wird.

 

Herr Maaßen erläuterte, dass die Aufnahme des Beratungsangebots der noch einzurichtenden Beratungsstelle in die örtliche Jugendhilfeplanung sowie in regionale Maßnahmen nach § 8 a SGB VIII eine Fördervoraussetzung darstellt.

 

Nach kurzer Erörterung wurde folgender Beschluss gefasst:

 

Beschluss:

Das Beratungsangebot der noch einzurichtenden Beratungsstelle „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ wird in die örtliche Jugendhilfeplanung unter Einbeziehung der regionalen Maßnahmen nach § 8 a SGB VIII aufgenommen.

 


Mit Beschluss vom 16.06.2021 wurde die Jugendamtsverwaltung beauftragt, in Zusammenarbeit mit den vier weiteren Jugendamtsverwaltungen im Kreis Heinsberg mit geeigneten Trägern der öffentlichen Jugendhilfe Vertragsverhandlungen zum Zweck der Einrichtung einer Fachberatungsstelle für eine spezialisierte Beratung bei sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche aufzunehmen.

 

Die fünf kreisangehörigen Jugendämter haben zwischenzeitlich mit dem Caritasverband der Region Heinsberg, der Arbeiterwohlfahrt für den Kreis Heinsberg sowie dem Kinderschutzbund Erkelenz Einigkeit erzielt, in Kooperation eine Fachberatungsstelle „Sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche“ für den Kreis Heinsberg einzurichten.

 

Folglich haben die genannten Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen entsprechenden Förderantrag beim Ministerium für Kinder, Familien, Flüchtlinge und Integration eingereicht. Eine der Fördervoraussetzungen ist es, dass das beantragte Betreuungsangebot Teil der örtlichen Jugendhilfeplanung ist, d. h. Voraussetzung ist ein Beschluss des Jugendhilfeausschusses bezüglich der Einbeziehung des Beratungsangebots in die örtliche Jugendhilfestruktur sowie in regionale Maßnahmen nach § 8 a SGB VIII.