Gemäß § 80 Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wird der Entwurf der Haushaltssatzung vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf nach § 80 Abs. 2 Satz 1 GO NRW dem Rat zu. Nach der Zuleitung des Entwurfes an den Rat, hat der Haupt- und Finanzausschuss den Entwurf nach § 59 Abs. 2 GO NRW vorzubereiten.

 

Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf der Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2016 wurde nach den Erläuterungen des Bürgermeisters, die der Niederschrift als Anlage beigefügt sind, in den Rat eingebracht.