Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 2, Enthaltungen: 6

Beschluss:

Die Annahme der vorstehenden Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 wird dem Rat empfohlen.

 

 


Die Haushaltssatzung enthält die Festsetzung

 

1.    des Haushaltsplanes unter Angabe des Gesamtbetrages der Erträge und Aufwendungen sowie der Einzahlungen und Auszahlungen des Haushaltsjahres, der vorgesehenen Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen, der vorgesehenen Verpflichtungser-mächtigungen, die künftige Haushaltsjahre mit Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen belasten,

 

2.    der Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage

 

3.   des Höchstbetrages der Kredite zur Liquiditätssicherung

 

4.    der Steuersätze (nachrichtliche Angabe gemäß der Satzung über die Festsetzung der Steuerhebesätze für die Grund- und Gewerbesteuer in der Stadt Heinsberg).

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung liegt nach vorheriger öffentlicher Bekanntgabe in der Zeit vom 05.02.2016 bis 16.03.2016 öffentlich aus.

 

Der Entwurf der Haushaltssatzung 2016 nebst Anlagen ist in der Sitzung des Rates der Stadt Heinsberg am 03.02.2016 allen Stadtverordneten zugeleitet worden.

 

Die Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2016 hat folgenden Wortlaut:

           

Haushaltssatzung

der Stadt Heinsberg

für das Haushaltsjahr 2016

 

 

Aufgrund der §§ 78 ff. der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung hat der Rat der Stadt Heinsberg mit Beschluss vom __________ folgende Haushaltssatzung erlassen:

 

§ 1

 

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016, der die für die Erfüllung der Aufgaben der Stadt voraussichtlich erzielbaren Erträge und entstehenden Aufwendungen sowie eingehenden Einzahlungen und zu leistenden Auszahlungen und notwendigen Verpflichtungsermächtigungen enthält, wird

 

im Ergebnisplan mit

dem Gesamtbetrag der Erträge auf                                    92.764.043 EUR

dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf                                  99.780.435 EUR

 

im Finanzplan mit

dem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf                                                                85.574.880 EUR

dem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der laufenden

Verwaltungstätigkeit auf                                                                92.493.659 EUR

 

dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit auf                 4.683.820 EUR

dem Gesamtbetrag der

Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit auf               6.014.700 EUR

 

dem Gesamtbetrag der

Einzahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                        7.484.880 EUR

dem Gesamtbetrag der

Auszahlungen aus der Finanzierungstätigkeit auf                      7.697.895 EUR       

 

festgesetzt.

 

§ 2

 

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme für Investitionen erforderlich ist, wird auf 1.330.880 EUR festgesetzt.

 

§ 3

 

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen, der zur Leistung von Investitionsauszahlungen in künftigen Jahren erforderlich ist, wird auf 2.361.500 EUR festgesetzt.

 

§ 4

 

Die Verringerung der allgemeinen Rücklage aufgrund des voraussichtlichen Jahresergebnisses im Ergebnisplan wird auf 7.016.392 EUR festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kredite, die zur Liquiditätssicherung in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 20.000.000 EUR festgesetzt.

 

§ 6

 

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern sind für das Haushaltsjahr 2016 wie folgt festgesetzt:

 

  1. Grundsteuer

1.1 für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

      (Grundsteuer A) auf                                                             320 v.H.

1.2 für die Grundstücke

      (Grundsteuer B) auf                                                             500 v.H.

 

2.   Gewerbesteuer auf                                                                         431 v.H.

 

 


Die Erläuterungen des Bürgermeisters zur Haushaltssatzung sind der Niederschrift (Urschrift) als Anlage beigefügt.