Sitzung: 06.07.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Dez. II/00282
Beschluss:
1. Der Kapitalerhöhung der NEW Service
GmbH von 100.000 € um 650.000 € auf 750.000 € sowie
2. der Verschmelzung der NEW Impuls GmbH
auf die NEW Service GmbH und der damit verbundenen Kapitalerhöhung von
750.000 € um 75.000 € auf 825.000 € und
3. der Anpassung des
Gesellschaftsvertrages der NEW Service GmbH nach dem als Anlage beigefügten
Entwurf sowie
4. der Änderung des bestehenden
Ergebnisabführungsvertrages zwischen der NEW AG und der NEW Service GmbH mit
der Aufnahme der Gemeindewerke Grefrath GmbH als außenstehender
Gesellschafterin mit einer festen Ausgleichzahlung in Höhe von 5.000 €
wird
zugestimmt.
Durch
die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell
zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH (Kreis Heinsberg,
kreisangehörige Kommunen des Kreises Heinsberg und die Gemeinde Niederkrüchten
aus dem Kreis Viersen) an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist
zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum
hält 60,05 % an der NEW AG.
Somit
ergeben sich für die KWH-Gesellschafter die folgenden prozentualen mittelbaren
Beteiligungen an der NEW AG:
Kreis
Heinsberg rd. 5,03 %
Stadt
Geilenkirchen rd. 0,93 %
Stadt
Übach-Palenberg rd. 0,85 %
Stadt
Hückelhoven rd. 0,78 %
Stadt
Wassenberg rd. 0,50 %
Stadt
Heinsberg rd. 0,43 %
Stadt
Erkelenz rd. 0,41 %
Gemeinde
Gangelt rd. 0,37 %
Gemeinde
Selfkant rd. 0,30 %
Gemeinde
Waldfeucht rd. 0,30 %
Stadt
Wegberg rd. 0,10 %
Gemeinde
Niederkrüchten rd. 0,03 %
zusammen rd. 10,0 %
Trotz
dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben
sich hieraus weitere Konsequenzen, u.a. bei der Änderung von
Beteiligungsverhältnissen von Tochter- oder Enkelgesellschaften der NEW AG. So
führen Änderungen der Stammkapitalanteile bei einer Tochter- oder
Enkelgesellschaft der NEW AG letztlich auch zu Veränderungen der mittelbaren
Beteiligungen der KWH-Gesellschafter.
Nach
den kommunalrechtlichen Vorschriften bedarf es hierzu entsprechender Beschlüsse
der Räte bzw. des Kreistages, wie aus § 41 Abs. 1 Satz 2 lit. l) der
Gemeindeordnung (GO) bzw. § 26 Abs. 1 Satz 2 lit. l) der Kreisordnung (KrO)
folgt.
Die
Bundesregierung beabsichtigt, die Digitalisierung der Energiewende voranzutreiben.
Ihre Konkretisierung erfahren die Bemühungen durch das
Messstellenbetriebsgesetz (MsbG). Nach diesem Gesetz unterliegen die Kosten und
Erlöse für den Messstellenbetrieb intelligenter Messsysteme nicht mehr der
Regulierung, die Erlöse sind aber mit einer Preisobergrenze versehen. Mit
diesem Gesetz etabliert die Bundesregierung in dem Messstellenbetrieb eine
weitere Marktrolle.
In
der NEW-Gruppe gibt es derzeit zwei Unternehmen, die den Betrieb von
Messsystemen zum Inhalt haben. Zum einen die NEW Service GmbH und zum anderen
die NEW Impuls GmbH. Die NEW Service GmbH hat ein Stammkapital von 100 T€, das
zu 100 % von der NEW AG gezeichnet ist. Die NEW Impuls GmbH ist seit der
Neustrukturierung der NEW Viersen GmbH eine Beteiligung der NEW AG und hat ein
Stammkapital von 75 T€, das mit 25 T€ auf die Gemeindewerke Grefrath GmbH
entfällt und 50 T€ auf die NEW AG (Anteil somit 66,66 %).
Als
Reaktion auf das Gesetzesvorhaben der Bundesregierung ist beabsichtigt, die NEW
Service GmbH zu einer Gesellschaft auszubauen, die im Wesentlichen den Betrieb
moderner und intelligenter Messsysteme zum Inhalt hat. Die Netzbetreiber sollen
grundzuständige Messstellenbetreiber bleiben und die neue Marktrolle soll
grundsätzlich von den Vertriebseinheiten übernommen werden. Zur Bündelung der
Kompetenzen und zur Aufrechterhaltung der Kooperation zwischen der NEW-Gruppe
und den Gemeindewerken Grefrath GmbH soll die NEW Impuls GmbH auf die NEW
Service GmbH verschmolzen werden. Die Anteile an der Gesellschaft sollen sich
nach den im Netz befindlichen Zählern der Sparte Strom, Gas und Wasser richten.
Danach ergibt sich für die Gemeindewerke Grefrath GmbH ein Anteil von 3 % an
der neuen Gesellschaft. Die verbleibenden 97 % werden von der NEW AG gehalten.
Die Verschmelzung soll auf Basis des Nominalkapitals erfolgen. Daher ist es zur
Herstellung der vorgenannten Beteiligungsquoten notwendig, dass bei der NEW
Service GmbH eine Erhöhung des Stammkapitals von 100 T€ um 650 T€ auf 750 T€
erfolgt. Im Rahmen der Verschmelzung steigt das Stammkapital um weitere 75 T€,
so dass nach Abschluss des Vorganges die „neue“ NEW Service GmbH über ein
Stammkapital von 825 T€ verfügt, das mit 25 T€ auf die Gemeindewerke Grefrath
GmbH entfällt und zu 800 T€ auf die NEW AG.
Zwischen
der NEW Service GmbH und der NEW AG besteht ein Ergebnisabführungsvertrag.
Dieser soll und kann erst mit Ablauf des Jahres 2016 aufgehoben werden. Da die
Verschmelzung der NEW Impuls GmbH auf die NEW Service GmbH rückwirkend zum
01.01.2016 erfolgen soll, werden die Gemeindewerke Grefrath GmbH bereits im
laufenden Wirtschaftsjahr gewinnbezugsberechtigt. Dies sieht der bestehende
Ergebnisabführungsvertrag nicht vor. Für das laufende Wirtschaftsjahr wird
daher eine Anpassung des Ergebnisabführungsvertrages notwendig, bei dem die
Gemeindewerke Grefrath GmbH außenstehender Gesellschafter werden und eine
Garantiedividende von 5 T€ erhalten. Nach Ablauf des Wirtschaftsjahres 2016
wird der Ergebnisabführungsvertrag zwischen der NEW AG und der NEW Service GmbH
aufgehoben.
Der
bisherige Gesellschaftsvertrag der NEW Service GmbH ist auf einen
Gesellschafter ausgerichtet. Als Anlage liegt ein überarbeiteter
Gesellschaftsvertrag bei, der der Aufnahme weiterer Gesellschafter, hier
vorrangig der Gemeindewerke Grefrath GmbH, Rechnung trägt. Der bisherige
Gesellschaftsvertrag der NEW Service GmbH ist im Wesentlichen übernommen, die
Gewinnverwendungsklausel (§ 10) sowie die Regelung zum Ausscheiden eines
Gesellschafters (§ 13) sind konkretisiert worden. Die im Gesellschaftsvertrag
enthaltene Gewinnverwendungsklausel (§ 10) kommt erst mit Aufhebung des
Ergebnisabführungsvertrages zur Anwendung.
Hinsichtlich
der weiteren Inhalte des Gesellschaftsvertrages wird auf die Anlage verwiesen.
Die
entsprechenden Beschlüsse der Räte und des Kreistages sind der Kommunalaufsicht
gem. § 115 GO (für den Kreis i.V.m. § 53 KrO) anzuzeigen. In diesem Fall ist
dies die Bezirksregierung Düsseldorf.