Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg in Oberbruch“ wird festgestellt.

 


Die Interessengemeinschaft Freibadretter Oberbruch hat das Bürgerbegehren „Wiedereröffnung der Freibades Heinsberg in Oberbruch“ initiiert. Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens entscheidet gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW der Rat.

 

 

Prüfung der Zulässigkeit

Die in § 26 Abs. 2 bis 5 GO NRW normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden durch die Verwaltung geprüft und liegen wie folgt vor:

 

1.         schriftliche Anzeige des Bürgerbegehrens

Die Interessengemeinschaft Freibadretter Oberbruch hat mit Schreiben vom 15. April 2016 ihre Absicht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, mitgeteilt.

 

2.         Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine gemeindliche Angelegenheit, die keinen Ausschlusstatbestand erfüllt

Die Entscheidung über die Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg in Oberbruch ist eine Angelegenheit der Gemeinde. Durch Beschluss des Rates der Stadt Heinsberg vom 19. November 2003 wurde der Bäderbereich in die zum 1.1.2004 neu gegründete Stadtwerke Heinsberg GmbH eingegliedert. Mit der damaligen Verschmelzung von Stadtwerken und Bäderbereich hat sich die Stadt Heinsberg ihrer Verantwortung für diese Aufgabe nicht entzogen. Ihr verbleibt unter anderem die Einwirkungsmöglichkeit des Rates auf Entscheidungen der Stadtwerke Heinsberg GmbH.

Der Gegenstand des in Rede stehenden Begehrens wird nicht vom Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW erfasst und ist folglich keine einem Bürgerbegehren entzogene Angelegenheit.

 

3.         Konkretisierung der zur Entscheidung zu bringenden Frage

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens hat folgenden Wortlaut:

„Soll das Freibad in Heinsberg im Ortsteil Oberbruch ab 2017 im Saisonbetrieb vom 01. Mai bis 30. September durch die Stadtwerke Heinsberg GmbH wieder in Betrieb genommen werden und soll der Rat der Stadt Heinsberg die Vertreter der Stadt Heinsberg im Aufsichtsrat der Stadtwerke Heinsberg GmbH  anweisen dies zu beschließen, sowie auch die Vertreter der Stadt Heinsberg in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Heinsberg GmbH anweisen, dies ebenso zu beschließen?“

Die zur Entscheidung zu bringende Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert, sie kann darüber hinaus mit Ja oder Nein beantwortet werden.

 

4.         Begründung des Bürgerbegehrens

            Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung, die die Unterzeichner/innen über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufklärt. Soweit in der Begründung auf Tatsachen Bezug genommen wird, sind diese in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffend.

 

5.         Kostenschätzung der Verwaltung

            Dem Bürgerbegehren ist die Kostenschätzung der Verwaltung zu entnehmen.

 

6.         Benennung von drei Vertretungsberechtigten

            Die Vertreterbenennung ist korrekt erfolgt. Es sind drei Personen mit Name und Anschrift benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichner/innen zu vertreten.

 

7.         Einreichung vor Ablauf der Ausschlussfrist

            Das in Rede stehende Bürgerbegehren zielt nicht auf die Aufhebung eines Ratsbeschlusses. Es handelt sich folglich um ein initiiertes, nicht fristgebundenes Bürgerbegehren.

Die Initiatoren des Bürgerbegehrens überreichten am 19. Juli 2016 ihre gesammelten 241 Unterschriftslisten der Verwaltung.

 

8.         Nachweis des erforderlichen Unterschriftenquorums

In Gemeinden von bis zu 50.000 Einwohnern (Stadt Heinsberg 41.353 Einwohner, Stand 1.8.2016) muss ein Bürgerbegehren von 7 % der Bürger/innen unterzeichnet sein. Das erforderliche Quorum muss bei einem initiierten Bürgerbegehren spätestens im Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen. 

Am Tage der Übergabe der Unterschriftslisten wurde bereits eine  Auswertung durchgeführt. Zum 19. Juli 2016 waren 34.574 Personen im Stadtgebiet zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das erforderliche Quorum lag demnach bei 2.420 Unterstützungsunterschriften (34.574 x 7 %).

 

Die Interessengemeinschaft Freibadretter Oberbruch hat zahlreiche Unterschriftsbögen  eingereicht. Von den 241 Listen wurden die ersten 200 durch die Verwaltung überprüft. Auf diesen durch die Verwaltung geprüften Listen wurden insgesamt 3.436 Unterschriften geleistet, hiervon waren 520 ungültig, so dass 2.916 gültige Unterschriften vorliegen. Das erforderliche Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.

 

 

 

Aufgrund der o. a. Ausführungen erfüllt das Bürgerbegehren „Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg in Oberbruch“ die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.