Sitzung: 07.09.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Amt 10/00310
Beschluss:
Die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg in
Oberbruch“ wird festgestellt.
Die
Interessengemeinschaft Freibadretter Oberbruch hat das Bürgerbegehren
„Wiedereröffnung der Freibades Heinsberg in Oberbruch“ initiiert. Über die
Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens entscheidet gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der
Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW der Rat.
Prüfung der Zulässigkeit
Die
in § 26 Abs. 2 bis 5 GO NRW normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden
durch die Verwaltung geprüft und liegen wie folgt vor:
1. schriftliche Anzeige des
Bürgerbegehrens
Die Interessengemeinschaft
Freibadretter Oberbruch hat mit Schreiben vom 15. April 2016 ihre
Absicht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, mitgeteilt.
2. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist
eine gemeindliche Angelegenheit, die keinen Ausschlusstatbestand erfüllt
Die Entscheidung über die
Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg in Oberbruch ist eine Angelegenheit der
Gemeinde. Durch Beschluss des Rates der Stadt Heinsberg vom 19. November 2003
wurde der Bäderbereich in die zum 1.1.2004 neu gegründete Stadtwerke Heinsberg
GmbH eingegliedert. Mit der damaligen Verschmelzung von Stadtwerken und
Bäderbereich hat sich die Stadt Heinsberg ihrer Verantwortung für diese Aufgabe
nicht entzogen. Ihr verbleibt unter anderem die Einwirkungsmöglichkeit des
Rates auf Entscheidungen der Stadtwerke Heinsberg GmbH.
Der Gegenstand des in Rede stehenden
Begehrens wird nicht vom Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW
erfasst und ist folglich keine einem Bürgerbegehren entzogene Angelegenheit.
3. Konkretisierung der zur Entscheidung
zu bringenden Frage
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens
hat folgenden Wortlaut:
„Soll das Freibad in Heinsberg im
Ortsteil Oberbruch ab 2017 im Saisonbetrieb vom 01. Mai bis
30. September durch die Stadtwerke Heinsberg GmbH wieder in Betrieb
genommen werden und soll der Rat der Stadt Heinsberg die Vertreter der Stadt
Heinsberg im Aufsichtsrat der Stadtwerke Heinsberg GmbH anweisen dies zu beschließen, sowie auch die
Vertreter der Stadt Heinsberg in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke
Heinsberg GmbH anweisen, dies ebenso zu beschließen?“
Die zur Entscheidung zu bringende
Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert, sie kann darüber hinaus
mit Ja oder Nein beantwortet werden.
4. Begründung des Bürgerbegehrens
Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung, die die
Unterzeichner/innen über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren
aufklärt. Soweit in der Begründung auf Tatsachen Bezug genommen wird, sind
diese in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffend.
5. Kostenschätzung der Verwaltung
Dem Bürgerbegehren ist die Kostenschätzung der Verwaltung
zu entnehmen.
6. Benennung von drei Vertretungsberechtigten
Die Vertreterbenennung ist korrekt erfolgt. Es sind drei
Personen mit Name und Anschrift benannt, die berechtigt sind, die
Unterzeichner/innen zu vertreten.
7. Einreichung vor Ablauf der
Ausschlussfrist
Das in Rede stehende Bürgerbegehren zielt nicht auf die
Aufhebung eines Ratsbeschlusses. Es handelt sich folglich um ein initiiertes,
nicht fristgebundenes Bürgerbegehren.
Die Initiatoren des Bürgerbegehrens
überreichten am 19. Juli 2016 ihre gesammelten 241 Unterschriftslisten der
Verwaltung.
8. Nachweis des erforderlichen
Unterschriftenquorums
In Gemeinden von bis zu 50.000
Einwohnern (Stadt Heinsberg 41.353 Einwohner, Stand 1.8.2016) muss ein
Bürgerbegehren von 7 % der Bürger/innen unterzeichnet sein. Das
erforderliche Quorum muss bei einem initiierten Bürgerbegehren spätestens im
Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen.
Am Tage der Übergabe der
Unterschriftslisten wurde bereits eine
Auswertung durchgeführt. Zum 19. Juli 2016 waren 34.574 Personen im
Stadtgebiet zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das erforderliche Quorum lag
demnach bei 2.420 Unterstützungsunterschriften (34.574 x 7 %).
Die Interessengemeinschaft
Freibadretter Oberbruch hat zahlreiche Unterschriftsbögen eingereicht. Von den 241 Listen wurden die
ersten 200 durch die Verwaltung überprüft. Auf diesen durch die Verwaltung
geprüften Listen wurden insgesamt 3.436 Unterschriften geleistet, hiervon waren
520 ungültig, so dass 2.916 gültige Unterschriften vorliegen. Das erforderliche
Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.
Aufgrund
der o. a. Ausführungen erfüllt das Bürgerbegehren „Wiedereröffnung des
Freibades Heinsberg in Oberbruch“ die gesetzlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen.