Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich abgelehnt

Abstimmung: Ja: 2, Nein: 38

Der Wortlaut der zur Abstimmung gestellten Frage lautete:

Soll dem Bürgerbegehren „Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg in Oberbruch“ entsprochen werden?

 

 

Hinweise zur Abstimmung:

 

Ja     è Der Rat der Stadt Heinsberg weist die Vertreter der Stadt Heinsberg im Aufsichtsrat der Stadtwerke Heinsberg GmbH sowie in der Gesellschafterversammlung der Stadtwerke Heinsberg GmbH an, den Betrieb des Freibades Heinsberg in Oberbruch im Saisonbetrieb ab 2017 vom 1. Mai bis 30. September zu beschließen.

             

              Ein Bürgerentscheid findet nicht statt.       

 

NeinèÜber die Wiedereröffnung des Freibades Heinsberg im Ortsteil Oberbruch sowie die hiermit verbundene Weisung an die Vertreter der Stadt Heinsberg in den Gremien der Stadtwerke Heinsberg GmbH entscheiden die Bürgerinnen und Bürger im Rahmen eines durchzuführenden Bürgerentscheids.

 

 


Ein Bürgerbegehren erfordert gemäß § 26 Abs. 6 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW eine doppelte Behandlungspflicht durch den Rat. Nach Feststellung der Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens durch den Rat hat dieser weiterhin zu entscheiden,

 

-      ob er dem Bürgerbegehren entspricht mit der Konsequenz, dass ein Bürgerentscheid unterbleibt

oder

-      ob er dem Bürgerbegehren nicht entspricht mit der Konsequenz, dass ein Bürgerentscheid durchzuführen ist.

 

In der Sitzung nahmen zum Bürgerbegehren Herr Geiger als vertretungsberechtigte Person des Bürgerbegehrens sowie alle Fraktionen Stellung.

 


Ein Bürgerentscheid findet statt.