Sitzung: 12.12.2016 Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 17
Vorlage: 2016/Amt 60/00399
Beschluss:
a)
Die Aufstellung der Sanierungssatzung „Kirchhoven - Waldfeuchter Straße“ wird
beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift (Urschrift).
b)
Die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß § 139 Abs. 2 BauGB sowie
die Beteiligung der betroffenen Bürger gemäß § 137 BauGB werden beschlossen.
Der
Rat der Stadt Heinsberg hat in seiner Sitzung am 06. Juli 2016 den einstimmigen
Beschluss zur Beauftragung des Planungsbüros MWM aus Aachen zwecks
Konkretisierung des Interkommunalen Entwicklungskonzeptes (IEK) für die
Westzipfelregion im Rahmen des Förderprogrammes Kleine Städte und Gemeinden
beschlossen.
Die
Stadtteile Kirchhoven und Oberbruch sollen als Siedlungsschwerpunkte im Rahmen
des städtebaulichen Förderprogrammes aufgewertet werden. Das IEK verfolgt einen
integrierten Ansatz, der die für die Gemeinden wesentlichen Handlungsfelder
einer nachhaltigen kommunalen Entwicklung abdeckt und verschiedene Themen in den
Mittelpunkt stellt, z. B. den demographischen Wandel, bereits erkennbare
Funktionsverluste der Ortskerne und die Finanzierung der öffentlichen
Infrastruktur, Sozial- und Bildungseinrichtungen.
In
der Bürgerwerkstatt in Kirchhoven am 10. November diesen Jahres wurden
aufwertungsbedürftige Bereiche im öffentlichen Raum, insbesondere die
Waldfeuchter Straße, aber auch im Bereich der Grundschule und der daran
anschließenden Turnhalle, die im Rahmen der Vereinsnutzung vielfältig genutzt
wird, benannt. Innerhalb des Sanierungsgebietes besteht für Hauseigentümer die
Möglichkeit, im Rahmen des Hof- und Fassadenprogramms Zuwendungen zur
Instandsetzung der dem öffentlichen Raum zugewandten Hausfassaden zu erhalten.
Aus diesem Grund werden neben den öffentlichen Flächen auch die angrenzenden
Privatgrundstücke einbezogen.
Grundlegende
Voraussetzung für den Erhalt von Städtebaufördermitteln ist, dass der Bereich,
in dem städtebauliche Maßnahmen durchgeführt werden sollen, als
Sanierungsgebiet gemäß § 142 Baugesetzbuch (BauGB) festgelegt wird. Der
Zuwendungsantrag zum interkommunalen Entwicklungskonzept der Westzipfelregion
muss bis zum Jahresende bei der Bezirksregierung Köln eingereicht werden.
Diesem Antrag ist u.a. der Aufstellungsbeschluss für die entsprechende Sanierungssatzung
beizufügen.
Die Sanierungsmaßnahme im Ortskern von
Kirchhoven hat die Behebung städtebaulicher Missstände zum Ziel. Ferner sollen
Maßnahmen zur wesentlichen Verbesserung oder Umgestaltung durchgeführt werden.
Städtebauliche Missstände liegen gem. § 136 Abs. 2 Nr. 2 BauGB u. a. vor, wenn
das Gebiet in der Erfüllung der Aufgaben erheblich beeinträchtigt ist, die ihm
nach seiner Lage und Funktion obliegen.
Bei der Beurteilung von Missständen
werden in § 136 Abs. 3 Nr. 2 BauGB Gründe für Funktionsmängel eines
Gebietes aufgezeigt. Demnach liegen
diese u. a. dann vor, wenn die Funktionsfähigkeit des Gebiets in Bezug auf den
fließenden und ruhenden Verkehr, seine Ausstattung mit Anlagen des
Gemeinbedarfs, insbesondere unter Berücksichtigung der sozialen und kulturellen
Aufgaben des Gebiets mangelhaft ist.
Vor
der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes sind vorbereitende
Untersuchungen durchzuführen. Davon kann gemäß § 141 Abs. 2 BauGB abgesehen
werden, wenn bereits hinreichende Beurteilungsunterlagen vorliegen und
Beteiligungen gemäß §§ 137, 139 Absatz 2 BauGB durchgeführt werden. Mit dem
interkommunalen Handlungskonzept sowie den Erkenntnissen aus der in Kirchhoven
durchgeführten Bürgerwerkstatt liegen ausreichende Beurteilungsunterlagen für
die Entscheidung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebietes vor, so
dass auf die Durchführung der vorbereitenden Untersuchungen verzichtet werden
kann.
Im
Rahmen der Aufstellung der Sanierungssatzung erfolgt eine Beteiligung der
Träger öffentlicher Belange gemäß § 139 Abs. 2 BauGB sowie eine Beteiligung der
Bürger gemäß § 137 BauGB in Form einer Bürgerversammlung.
Es
ist beabsichtigt, ein vereinfachtes Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4
BauGB durchzuführen, da die Vorschriften im „Normalverfahren“ über
Ausgleichsleistungen sowie über genehmigungsbedürftige Vorhaben und
Rechtsvorgänge zur Umsetzung nicht erforderlich sind.
Die
Abgrenzung des Sanierungsgebietes mit einer Fläche von ca.19,2 ha ist dem
beigefügten Entwurf der Satzung zum Sanierungsgebiet Kirchhoven zu entnehmen.
Auf
Rückfrage der SPD-Fraktion wurde bestätigt, dass aus dem Satzungsentwurf noch
keine konkreten Maßnahmen beziehungsweise Kosten für die Stadt Heinsberg
hervorgehen.
Anschließend
wurde über den Satzungsentwurf abgestimmt.