Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zum 31. Dezember 2016 beim Finanzamt Geilenkirchen eine Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 UStG abzugeben, wonach die alte Rechtslage (§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a. F.) bis zum 31. Dezember 2020 weitergelten soll. Es sollen künftig weiterhin ausschließlich die bisher als Betrieb gewerblicher Art geführten Bereiche Festhalle Oberbruch, Begegnungsstätte Heinsberg und Duales System entsprechend den umsatz- und körperschaftsteuerlichen Vorgaben geführt werden. 

 


Durch das Steueränderungsgesetz vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1834) wurde die gesetzliche Regelung der Umsatzbesteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst.

Die Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist bisher in § 2 Absatz 3 UStG a. F. geregelt und gilt bis Ende 2016 fort. Demnach sind juristische Personen des öffentlichen Rechts u. a. nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig und unterliegen somit ggfls. einer Besteuerung. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 KStG) sind  alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.

Die Stadt Heinsberg betreibt derzeit drei derartige Betriebe gewerblicher Art. Dies sind die Festhalle Oberbruch, die Begegnungsstätte Heinsberg sowie die Tätigkeiten im Rahmen des dualen Systems.

Durch die Neuerungen hat sich die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend geändert. Zusammenfassend betrachtet, werden nach dem neuen § 2 b UStG juristische Personen des öffentlichen Rechts nur noch dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie hoheitlich, d. h. in Ausübung öffentlicher Gewalt handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

Ungeachtet dessen, führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage nach der Neuregelung unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft der Stadt Heinsberg.

Derzeit bestehen zu den getroffenen neuen Regelungen noch keine klarstellenden Hinweise seitens der Finanzverwaltung. Größere Klarheit zur Auslegung der neuen Gesetzeslage soll ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen bringen, dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte 2016 angekündigt war, welches aber bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch aussteht.

Bezogen auf die Stadt Heinsberg sind durch die Gesetzesänderungen grundsätzlich jedoch größere Auswirkungen zu erwarten, da künftig mehr Tätigkeiten der Umsatzbesteuerung unterliegen dürften als bisher.

§ 27 Abs. 22 UStG sieht als Übergangsregelung die Möglichkeit vor, dass die Stadt Heinsberg beim zuständigen Finanzamt Geilenkirchen eine Optionserklärung mit der Folge abgeben kann, dass sie längstens bis zum 31. Dezember 2020 nach der alten Rechtslage besteuert wird. Die Optionserklärung ist bis zum 31. Dezember 2016 abzugeben. Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die Neuregelung für die Besteuerung der Stadt Heinsberg günstiger ist, ist ein Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich.