Sitzung: 14.12.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Amt 20/00400
Beschluss:
Der Bürgermeister wird beauftragt, bis zum 31.
Dezember 2016 beim Finanzamt Geilenkirchen eine Optionserklärung nach § 27 Abs.
22 UStG abzugeben, wonach die alte Rechtslage (§ 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz a.
F.) bis zum 31. Dezember 2020 weitergelten soll. Es sollen künftig weiterhin
ausschließlich die bisher als Betrieb gewerblicher Art geführten Bereiche
Festhalle Oberbruch, Begegnungsstätte Heinsberg und Duales System entsprechend
den umsatz- und körperschaftsteuerlichen Vorgaben geführt werden.
Durch das Steueränderungsgesetz vom 2. November 2015
(BGBl. I S. 1834) wurde die gesetzliche Regelung der Umsatzbesteuerung von
juristischen Personen des öffentlichen Rechts neu gefasst.
Die
Besteuerung von juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist bisher in § 2
Absatz 3 UStG a. F. geregelt und gilt bis Ende 2016 fort. Demnach sind
juristische Personen des öffentlichen Rechts u. a. nur im Rahmen ihrer Betriebe
gewerblicher Art gewerblich oder beruflich tätig und unterliegen somit ggfls.
einer Besteuerung. Betriebe gewerblicher Art von juristischen Personen des
öffentlichen Rechts (§ 4 Abs. 1 KStG) sind
alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit
zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und
die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich
herausheben. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, und die Beteiligung am
allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr sind nicht erforderlich.
Die
Stadt Heinsberg betreibt derzeit drei derartige Betriebe gewerblicher Art. Dies
sind die Festhalle Oberbruch, die Begegnungsstätte Heinsberg sowie die
Tätigkeiten im Rahmen des dualen Systems.
Durch
die Neuerungen hat sich die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand grundlegend
geändert. Zusammenfassend betrachtet, werden nach dem neuen
§ 2 b UStG juristische Personen des öffentlichen Rechts nur noch
dann nichtunternehmerisch tätig, wenn sie hoheitlich, d. h. in Ausübung
öffentlicher Gewalt handeln und eine Behandlung als Nichtunternehmer nicht zu
größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.
Ungeachtet
dessen, führen Tätigkeiten auf privatrechtlicher Grundlage nach der Neuregelung
unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG stets zur Unternehmereigenschaft
der Stadt Heinsberg.
Derzeit
bestehen zu den getroffenen neuen Regelungen noch keine klarstellenden Hinweise
seitens der Finanzverwaltung. Größere Klarheit zur Auslegung der neuen
Gesetzeslage soll ein Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen bringen,
dessen Erscheinen für die zweite Jahreshälfte 2016 angekündigt war, welches
aber bis zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Beschlussvorlage noch aussteht.
Bezogen
auf die Stadt Heinsberg sind durch die Gesetzesänderungen grundsätzlich jedoch
größere Auswirkungen zu erwarten, da künftig mehr Tätigkeiten der Umsatzbesteuerung
unterliegen dürften als bisher.
§ 27 Abs. 22 UStG sieht als Übergangsregelung die
Möglichkeit vor, dass die Stadt Heinsberg beim zuständigen Finanzamt
Geilenkirchen eine Optionserklärung mit der Folge abgeben kann, dass sie
längstens bis zum 31. Dezember 2020 nach der alten Rechtslage
besteuert wird. Die Optionserklärung ist bis zum 31. Dezember 2016
abzugeben. Sollte sich nach Abgabe der Optionserklärung herausstellen, dass die
Neuregelung für die Besteuerung der Stadt Heinsberg günstiger ist, ist ein
Widerruf der Optionserklärung grundsätzlich auch rückwirkend möglich.