Sitzung: 14.12.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Amt 20/00402
Beschluss:
Der
Jahresabschluss zum 31.12.2015 mit einer Bilanzsumme von 369.447.628,02 Euro sowie der zugehörige Anhang
und Lagebericht einschließlich des Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels
etc. werden festgestellt, gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung
erteilt.
Der
Jahresüberschuss i. H. v. 187.894,85 Euro wird der
Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.
Nach
§ 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO
NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung haben die
Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss
aufzustellen.
Der
Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2015 wurde den Mitgliedern des
Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 06.07.2016 zugeleitet.
Gem.
§ 96 Abs. 1 GO NRW ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte
Jahresabschluss durch den Rat der Stadt Heinsberg festzustellen. Zudem ist über
die Verwendung des Jahresüberschuss sowie die Entlastung des Bürgermeisters zu
entscheiden.
Durch
die HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde der
Jahresabschluss geprüft. Über diese Prüfung berichtete sie mit Bericht vom
22.09.2016.
Der
besagte Prüfbericht lag den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses vor. U.
a. auf dieser Basis sowie den Beratungen und Ausführungen in der Sitzung des
Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Heinsberg vom 22.11.2016 verfasste
dieser seinen Prüfungsbericht. Dieser Bericht wurde den Mitgliedern des Rates
der Stadt Heinsberg mit der Einladung zu dieser Sitzung übersandt.
Der
Rechnungsprüfungsausschuss stellte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk
aus. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg den
Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2015 festzustellen und dem Bürgermeister
Entlastung zu erteilen.
Das Haushaltsjahr 2015 schloss mit einem Jahresüberschuss von
187.894,85 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die
Verwendung des Jahresüberschuss zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz i. V. m.
§ 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage
zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag der
Ausgleichsrücklage erreicht ist.
Bürgermeister Dieder nahm an der Abstimmung nicht teil.