Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 29, Nein: 9, Enthaltungen: 4

Beschluss:

Der Bürgerantrag vom 30.10.2016 wird abgelehnt.

 


Ein Bürger hat die Einführung einer Transparenzsatzung entsprechend dem Entwurf des Bündnisses „NRW blickt durch“ durch die Stadt Heinsberg angeregt. Der Satzungsentwurf war der Sitzungseinladung als Anlage beigefügt. Ebenfalls als Anlage beigefügt war eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW zum Thema, welcher sich die Verwaltung inhaltlich anschließt.

 

Transparentes Verwaltungshandeln und Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an kommunalen Entscheidungsprozessen werden in der Stadt Heinsberg bereits auf vielfältige Art und Weise praktiziert. Neben den auf Grund einer Vielzahl von bestehenden und stetig zunehmenden gesetzlichen  Veröffentlichungs-, Bekanntmachungs- und Informationspflichten hält die Stadt Heinsberg ein darüber hinausgehendes, umfangreiches  Informationsangebot vor. Dieses wird insbesondere auf der Homepage der Stadt Heinsberg im Internet zunehmend ausgebaut und erweitert. Die umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger stellt einen fortlaufenden Prozess dar, der unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen nicht mit einer sofortigen Umsetzung durch eine Satzung zu einem Abschluss geführt werden kann. Der Katalog des § 5 des Satzungsentwurfes sieht als veröffentlichungspflichtige Informationen nahezu jegliches Verwaltungshandeln vor. Neben der notwendigen technischen Aufrüstung und Bereitstellung des für die Bearbeitung erforderlichen Personals wäre zudem bei jedem einzelnen Veröffentlichungsvorgang eine sorgfältige juristische Prüfung im Hinblick auf etwaige einer Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interessen Dritter (bspw. Schutz personenbezogener Daten, Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen) vorzunehmen. Diese  Prüfung wäre nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher gerichtlicher Auseinandersetzungen und Schadenersatzansprüche geboten. Kosten und Nutzen des Satzungsentwurfes stehen in keinem angemessenen Verhältnis zueinander.

 

Da der Beschluss einer derartigen Satzung in die Entscheidungskompetenz des Rates fällt, hat der Beschwerdeausschuss in seiner Sitzung am 15.12.2016 beschlossen, den Bürgerantrag mit der Empfehlung an den Rat zu verweisen, den Antrag abzulehnen.