Sitzung: 11.01.2017 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen
Abstimmung: Ja: 29, Nein: 9, Enthaltungen: 4
Vorlage: 2016/Amt 30/00413
Beschluss:
Der Bürgerantrag vom 30.10.2016 wird abgelehnt.
Ein
Bürger hat die Einführung einer Transparenzsatzung entsprechend dem Entwurf des
Bündnisses „NRW blickt durch“ durch die Stadt Heinsberg angeregt. Der
Satzungsentwurf war der Sitzungseinladung als Anlage beigefügt. Ebenfalls als
Anlage beigefügt war eine Stellungnahme des Städte- und Gemeindebundes NRW zum
Thema, welcher sich die Verwaltung inhaltlich anschließt.
Transparentes
Verwaltungshandeln und Partizipation der Bürgerinnen und Bürger an kommunalen
Entscheidungsprozessen werden in der Stadt Heinsberg bereits auf vielfältige
Art und Weise praktiziert. Neben den auf Grund einer Vielzahl von bestehenden
und stetig zunehmenden gesetzlichen
Veröffentlichungs-, Bekanntmachungs- und Informationspflichten hält die
Stadt Heinsberg ein darüber hinausgehendes, umfangreiches Informationsangebot vor. Dieses wird
insbesondere auf der Homepage der Stadt Heinsberg im Internet zunehmend
ausgebaut und erweitert. Die umfassende Information der Bürgerinnen und Bürger
stellt einen fortlaufenden Prozess dar, der unter Berücksichtigung der zur
Verfügung stehenden personellen und finanziellen Ressourcen nicht mit einer
sofortigen Umsetzung durch eine Satzung zu einem Abschluss geführt werden kann.
Der Katalog des § 5 des Satzungsentwurfes sieht als veröffentlichungspflichtige
Informationen nahezu jegliches Verwaltungshandeln vor. Neben der notwendigen
technischen Aufrüstung und Bereitstellung des für die Bearbeitung
erforderlichen Personals wäre zudem bei jedem einzelnen
Veröffentlichungsvorgang eine sorgfältige juristische Prüfung im Hinblick auf
etwaige einer Veröffentlichung entgegenstehende schutzwürdige Interessen
Dritter (bspw. Schutz personenbezogener Daten, Schutz von Betriebs- und
Geschäftsgeheimnissen) vorzunehmen. Diese
Prüfung wäre nicht zuletzt vor dem Hintergrund möglicher gerichtlicher
Auseinandersetzungen und Schadenersatzansprüche geboten. Kosten und Nutzen des
Satzungsentwurfes stehen in keinem angemessenen Verhältnis zueinander.
Da
der Beschluss einer derartigen Satzung in die Entscheidungskompetenz des Rates
fällt, hat der Beschwerdeausschuss in seiner Sitzung am 15.12.2016 beschlossen,
den Bürgerantrag mit der Empfehlung an den Rat zu verweisen, den Antrag
abzulehnen.