Sitzung: 17.05.2017 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2017/Amt 10/00489
Beschluss:
Die Hauptsatzung der Stadt Heinsberg soll in § 8 um nachfolgenden Absatz 7 erweitert werden:
„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates
grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO
NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2
GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Städtepartnerschaftsausschuss,
-
Beschwerdeausschuss,
-
Rechnungsprüfungsausschuss
und
-
Sportausschuss.“
Der Antrag der Fraktionen im Rat der Stadt Heinsberg vom 3.5.2017
lautet:
Die Fraktionen im Rat der Stadt Heinsberg beantragen in § 8 der
Hauptsatzung der Stadt Heinsberg folgenden Absatz 7 einzufügen:
Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates
grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO
NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2
GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:
- Städtepartnerschaftsausschuss,
-
Beschwerdeausschuss,
-
Rechnungsprüfungsausschuss
und
-
Sportausschuss.
Durch diese Regelung haben im Umkehrschluss die Ausschussvorsitzenden
folgender Ausschüsse einen Anspruch auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung:
- Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss,
-
Vergabeausschuss,
-
Jugendhilfeausschuss,
-
Schul-
und Kulturausschuss sowie
-
Bau-
und Energieausschuss.