Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Hauptsatzung der Stadt Heinsberg soll in § 8 um nachfolgenden Absatz 7 erweitert werden:

„Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:

-     Städtepartnerschaftsausschuss,

-     Beschwerdeausschuss,

-     Rechnungsprüfungsausschuss und

-     Sportausschuss.“

 


Der Antrag der Fraktionen im Rat der Stadt Heinsberg vom 3.5.2017 lautet:

 

Die Fraktionen im Rat der Stadt Heinsberg beantragen in § 8 der Hauptsatzung der Stadt Heinsberg folgenden Absatz 7 einzufügen:

Von der Regelung, wonach Vorsitzende von Ausschüssen des Rates grundsätzlich eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach § 46 Satz 1 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EntschVO erhalten, werden gemäß § 46 Satz 2 GO NRW folgende weitere Ausschüsse ausgenommen:

-     Städtepartnerschaftsausschuss,

-     Beschwerdeausschuss,

-     Rechnungsprüfungsausschuss und

-     Sportausschuss.

 

Durch diese Regelung haben im Umkehrschluss die Ausschussvorsitzenden folgender Ausschüsse einen Anspruch auf die zusätzliche Aufwandsentschädigung:

-     Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss,

-     Vergabeausschuss,

-     Jugendhilfeausschuss,

-     Schul- und Kulturausschuss sowie

-     Bau- und Energieausschuss.