Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 31, Nein: 2, Enthaltungen: 7

Beschluss:

 

1.           

Die Zuständigkeitsordnung wird wie folgt geändert:

 

  1. § 6 Abs. 1 Buchstabe a) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

„… Planung und Ausführung von Hochbaumaßnahmen mit einem Kostenaufwand von 300.000,00 bis 1.200.000,00 €.“

  1. § 6 Abs. 1 Buchstabe c) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

„… Planung und Ausführung von Abwassermaßnahmen mit einem Kostenaufwand von 300.000,00 bis 1.200.000,00 €, soweit sie nicht im Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind.“

  1. § 8 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

„… die Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich von Sportanlagen mit einem Kostenaufwand von 60.000,00 € bis 300.000,00 € (ohne Hochbaumaßnahmen).“

 

2.

Die Verwaltung legt den Fraktionen zu Beginn eines Haushaltsjahres im Rahmen der Haushaltsberatungen über die bisherigen Informationen hinaus (investive Maßnahmen) eine Liste aller Hochbaumaßnahmen (konsumtive Maßnahmen) mit einer Wertgrenze über 60.000,00 € vor und berichtet über die Umsetzung dieser Maßnahmen im Verlaufe des Jahres.


Der Antrag der Fraktionen von CDU, B´90/Grünen und FDP im Rat der Stadt Heinsberg vom 03.05.2017 lautet:

 

1.

„Die Fraktionen von CDU, B‘90/Grünen und FDP im Rat der Stadt Heinsberg beantragen, die Zuständigkeit des Bau- und Energieausschusses um Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen zu erweitern. Des Weiteren soll die Zuständigkeit des Sportausschusses ebenfalls auf Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen ausgedehnt werden. Im Gegenzug sollen die Wertgrenzen angepasst werden.

 

Es wird daher beantragt, die Zuständigkeitsordnung wie folgt zu ändern:

 

  1. § 6 Abs. 1 Buchstabe a) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

„… Planung und Ausführung von Hochbaumaßnahmen mit einem Kostenaufwand von 300.000,00 bis 1.200.000,00 €.“

  1. § 6 Abs. 1 Buchstabe c) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

„… Planung und Ausführung von Abwassermaßnahmen mit einem Kostenaufwand von 300.000,00 bis 1.200.000,00 €, soweit sie nicht im Abwasserbeseitigungskonzept festgelegt sind.“

  1. § 8 Buchstabe b) der Zuständigkeitsordnung erhält folgende Fassung:

„… die Durchführung von Baumaßnahmen im Bereich von Sportanlagen mit einem Kostenaufwand von 60.000,00 € bis 300.000,00 € (ohne Hochbaumaßnahmen).“

 

2.

Des Weiteren soll folgender Beschluss gefasst werden:

„Die Verwaltung legt den Fraktionen zu Beginn eines Haushaltsjahres im Rahmen der Haushaltsberatungen über die bisherigen Informationen hinaus (investive Maßnahmen) eine Liste aller Hochbaumaßnahmen (konsumtive Maßnahmen) mit einer Wertgrenze über 60.000,00 € vor und berichtet über die Umsetzung dieser Maßnahmen im Verlaufe des Jahres.“

 

 

Begründung:

Bereits in der Ratssitzung am 14.12.2016 beantragten die Fraktionen von B‘90/Grünen, FDP und FW gemeinsam die Zuständigkeit des Bau- und Energieausschusses auch auf Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen zu erweitern.

Die CDU-Fraktion signalisierte grundsätzliche Zustimmung, beantragte jedoch wegen bestehendem Beratungsbedarf die Vertagung des Tagesordnungspunktes. Mit einer Vertagung erklärten sich alle Fraktionen einverstanden.

Der vorliegende Beschlussvorschlag wurde mit allen Fraktionen besprochen und wird nun von den Fraktionen von CDU, B‘90/Grünen und FDP beantragt und befürwortet.

 

 

 

In der anschließenden kurzen Aussprache wurde deutlich, dass die Erweiterung der Zuständigkeit des Bau- und Energieausschusses um Sanierungs- und Renovierungsarbeiten allgemein begrüßt wird. Lediglich die Wertgrenze von 300.000,00 EUR steht in der Diskussion. Hier hätten sich SPD und FW, trotz der vorgesehenen Berichtspflicht der Verwaltung unterhalb dieses Schwellenwertes, eine niedrige Wertgrenze gewünscht.