Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 17

Beschluss:

a)      Den Stellungnahmen und den Beschlussvorschlägen der Verwaltung in der Abwägungstabelle zu den im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie der Behörden und sonstigen  Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 

b)     Der Bebauungsplan Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark – Glockenlandstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß §13a BauGB wird nebst Begründung vom 06. Juni 2017 als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen.

 

c)      Der 1. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg – Stadtteil Dremmen gemäß § 13a Abs. 2 BauGB wird zugestimmt.

 


 

 

 

Der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 27. März 2017 die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark – Glockenlandstraße“ im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a Baugesetzbuch (BauGB) sowie die Offenlage zum Entwurf des Bauleitplanes gemäß § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen.

 

Der Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark Glockenlandstraße“ hat in der Zeit vom 11. April bis zum 10. Mai 2017 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegen.

Die im Rahmen der Offenlage fristgerecht vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie die Abwägung und Beschlussvorschläge der Verwaltung sind der Sitzungsvorlage als Anlage beigefügt („Abwägungstabelle“).

Der Bebauungsplan Nr. 82 „Dremmen – Generationenwohnpark – Glockenlandstraße“ kann nunmehr als Satzung gemäß § 10 BauGB beschlossen werden.

 

Nach § 13a Abs. 2 Nr. 2 BauGB kann im beschleunigten Verfahren ein Bebauungsplan, der von den Darstellungen des Flächennutzungsplanes abweicht, aufgestellt werden, bevor der Flächennutzungsplan geändert oder ergänzt ist. Das landesplanerische Einvernehmen gemäß § 34 Landesplanungsgesetz liegt vor. Durch die Aufstellung des Bebauungsplanes wird die geordnete städtebauliche Entwicklung des Stadtgebietes nicht beeinträchtigt. Die dem Bebauungsplan entgegen stehenden Darstellungen im Flächennutzungsplan werden mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes obsolet.

 

Der Flächennutzungsplan soll im Wege der Berichtigung (von gemischter Baufläche in Wohnbaufläche) angepasst werden (§ 13a Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 3 BauGB). Die Berichtigung stellt einen redaktionellen Vorgang dar, auf den die Vorschriften über die Aufstellung von Bauleitplänen keine Anwendung finden.

Sie erfolgt ohne Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung, beinhaltet keinen Umweltbericht und bedarf nicht der Genehmigung.

 

Nach reger Aussprache wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt.