Sitzung: 18.10.2017 Rat
Vorlage: 2017/Amt 20/00563
Gemäß § 116 Abs. 5 S. 2 GO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der
Entwurf des Gesamtabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister
bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.
Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte
Entwurf des Gesamtabschlusses wurde dem Rat zugeleitet.