Sitzung: 14.12.2017 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2017/Amt 20/00592
Beschluss:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2016 mit einer Bilanzsumme von 369.183.135,51 Euro sowie der zugehörige Anhang und
Lagebericht einschließlich des Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels etc.
werden festgestellt, gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.
Der Jahresüberschuss i. H. v. 144.041,92 Euro
wird der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen
Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2016 wurde den
Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 17.05.2017
zugeleitet.
Gem. § 96 Abs. 1 GO NRW ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte
Jahresabschluss durch den Rat der Stadt Heinsberg festzustellen. Zudem ist über
die Verwendung des Jahresüberschusses sowie die Entlastung des Bürgermeisters
zu entscheiden.
Durch die HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde der Jahresabschluss geprüft. Über diese
Prüfung berichtete sie mit Bericht vom 16.06.2017.
Der besagte Prüfbericht lag den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses
vor. U. a. auf dieser Basis sowie den Beratungen und Ausführungen in der
Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Heinsberg vom 20.11.2017
verfasste dieser seinen Prüfungsbericht. Eine Ausfertigung dieses Berichts war
den Sitzungsunterlagen beigefügt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss stellte einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk aus. Er empfiehlt dem Rat der
Stadt Heinsberg den Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2016
festzustellen und dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen.
Das Haushaltsjahr 2016 schloss mit einem Jahresüberschuss
von 144.041,92 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über
die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2
i. V. m. § 96 Absatz 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss
der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene
Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage erreicht ist.
Bürgermeister Dieder nahm an der Abstimmung nicht teil.