Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

1.    Der Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und § 7 entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt. 

2.    Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW AG, die die Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig.

 

 


Durch die Einbindung der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH) in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt. Diese Holding wiederum hält 60,05 % an der NEW AG.

 

Die Stadt Heinsberg ist mit einem Geschäftsanteil i. H. v. 4,25 % Gesellschafterin der KWH, somit ist die Stadt Heinsberg mittelbar an der NEW AG mit einem Geschäftsanteil von rd. 0,43 % beteiligt.

 

Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen. Da es sich bei der Anpassung der §§ 6 und 7 der Satzung der NEW AG um eine nicht unwesentliche Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den Beschluss des Rates der Stadt Heinsberg.

 

Sachverhalt:

 

Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der NEW AG besteht der Vorstand der Gesellschaft aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt der Aufsichtsrat die Anzahl der Vorstandsmitglieder.

 

Durch den Tod von Herrn Marx ist der Vorstand gegenwärtig unterbesetzt. Diese Unterbesetzung hat zur Folge, dass der verbliebene Vorstand in Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, alleine nicht handlungsfähig ist. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der NEW AG unterliegen wichtige Angelegenheiten oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung und Tragweite für die Gesellschaft der gemeinsamen Entscheidung des Vorstands in seiner Gesamtheit. Dazu zählen z. B. die Einberufung der Hauptversammlung, die Berichterstattung an den Aufsichtsrat sowie die Entscheidung in grundsätzlichen Organisations- und Personalangelegenheiten. Auch das Aktiengesetz weist dem Gesamtvorstand weitere Leitungsaufgaben zu, wie etwa die Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts und deren Vorlage an den Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG).

 

Auf Basis der gegenwärtigen Satzung, die einen aus mehreren Personen bestehenden Gesamtvorstand vorsieht, ist der gegenwärtige Alleinvorstand Herr Kindervatter in den genannten Angelegenheiten nicht handlungsfähig. Da eine kurzfristige Nachbesetzung der vakanten Vorstandsstelle nicht realistisch erscheint, andererseits aber die Notwendigkeit besteht, die derzeitige Handlungsunfähigkeit des Vorstands schnellstmöglich zu beseitigen, wird vorgeschlagen, die §§ 6 und 7 der Satzung entsprechend der beigefügten Synopse (Anlage der Sitzungsvorlage) anzupassen.

 

Durch die vorgeschlagene Änderung des § 6 der Satzung wird die oben beschriebene Handlungsunfähigkeit kurzfristig beseitigt. Die Änderung stellt zudem eine flexible Regelung dar, da sie die Anzahl der Vorstandsmitglieder in das Ermessen des Aufsichtsrats stellt. Auf dieser Basis kann der Aufsichtsrat beschließen, dass der Vorstand (bis auf weiteres) nur noch aus einer Person besteht. Er hat aber auch jederzeit die Möglichkeit, weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen.

 

Nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors unberührt bleiben. Da die NEW AG aber nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegt, ist die vorgesehene Vorschrift in § 6 Absatz 1 Satz 2 nur deklaratorischer Natur.

 

Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft besteht derzeit das Problem, dass eine sogenannte „unechte“ Gesamtvertretung, wonach eine Gesellschaft durch ein einziges vorhandenes Vorstandsmitglied in Verbindung mit einem Prokuristen vertreten wird, allgemein als unzulässig angesehen wird, da sie dem Prokuristen faktisch ein Vetorecht einräumt und der Vorstand somit von der Zustimmung des Prokuristen abhängig ist. Die vorgeschlagene Änderung des § 7 der Satzung löst diese Problematik auf, indem sie festlegt, dass, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, dieses alleinvertretungsberechtigt ist.

 

Den entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Heinsberg ist der Kommunalaufsicht gemäß § 115 GO NRW anzuzeigen; dies ist im vorliegenden Fall die Bezirksregierung Düsseldorf.