Sitzung: 26.09.2018 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2018/Amt 20/00731
Beschluss:
1.
Der Satzungsänderung der NEW AG in § 6 und §
7 entsprechend der beigefügten Synopse wird zugestimmt.
2.
Redaktionelle Änderungen der Satzung der NEW
AG, die die Vertragsinhalte nicht wesentlich verändern, sind zulässig.
Die Stadt Heinsberg ist mit einem
Geschäftsanteil i. H. v. 4,25 % Gesellschafterin der KWH, somit ist die Stadt
Heinsberg mittelbar an der NEW AG mit einem Geschäftsanteil von rd. 0,43 %
beteiligt.
Trotz dieser eher geringfügigen Beteiligungen der einzelnen Gesellschafter ergeben sich hieraus weitere Konsequenzen. Da es sich bei der Anpassung der §§ 6 und 7 der Satzung der NEW AG um eine nicht unwesentliche Änderung der Satzung handelt, bedarf es gemäß § 108 Abs. 6 lit. b) der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) den Beschluss des Rates der Stadt Heinsberg.
Sachverhalt:
Gemäß § 6 Absatz 1 der Satzung der NEW AG besteht der
Vorstand der Gesellschaft aus mindestens zwei Mitgliedern. Im Übrigen bestimmt
der Aufsichtsrat die Anzahl der Vorstandsmitglieder.
Durch den Tod von Herrn Marx ist der Vorstand gegenwärtig
unterbesetzt. Diese Unterbesetzung hat zur Folge, dass der verbliebene Vorstand
in Angelegenheiten, die dem Gesamtvorstand vorbehalten sind, alleine nicht
handlungsfähig ist. Gemäß § 3 der Geschäftsordnung für den Vorstand der NEW AG
unterliegen wichtige Angelegenheiten oder Fragen von grundsätzlicher Bedeutung
und Tragweite für die Gesellschaft der gemeinsamen Entscheidung des Vorstands
in seiner Gesamtheit. Dazu zählen z. B. die Einberufung der Hauptversammlung,
die Berichterstattung an den Aufsichtsrat sowie die Entscheidung in
grundsätzlichen Organisations- und Personalangelegenheiten. Auch das
Aktiengesetz weist dem Gesamtvorstand weitere Leitungsaufgaben zu, wie etwa die
Aufstellung des Jahresabschlusses und des Lageberichts und deren Vorlage an den
Aufsichtsrat (§ 170 Abs. 1 AktG).
Auf Basis der gegenwärtigen Satzung, die einen aus mehreren
Personen bestehenden Gesamtvorstand vorsieht, ist der gegenwärtige
Alleinvorstand Herr Kindervatter in den genannten Angelegenheiten nicht
handlungsfähig. Da eine kurzfristige Nachbesetzung der vakanten Vorstandsstelle
nicht realistisch erscheint, andererseits aber die Notwendigkeit besteht, die
derzeitige Handlungsunfähigkeit des Vorstands schnellstmöglich zu beseitigen,
wird vorgeschlagen, die §§ 6 und 7 der Satzung entsprechend der beigefügten
Synopse (Anlage der Sitzungsvorlage) anzupassen.
Durch die vorgeschlagene Änderung des § 6 der Satzung wird
die oben beschriebene Handlungsunfähigkeit kurzfristig beseitigt. Die Änderung
stellt zudem eine flexible Regelung dar, da sie die Anzahl der
Vorstandsmitglieder in das Ermessen des Aufsichtsrats stellt. Auf dieser Basis
kann der Aufsichtsrat beschließen, dass der Vorstand (bis auf weiteres) nur
noch aus einer Person besteht. Er hat aber auch jederzeit die Möglichkeit,
weitere Vorstandsmitglieder zu bestellen.
Nach § 76 Absatz 2 Satz 3 des Aktiengesetzes (AktG) müssen
die Vorschriften über die Bestellung eines Arbeitsdirektors unberührt bleiben.
Da die NEW AG aber nicht der paritätischen Mitbestimmung unterliegt, ist die
vorgesehene Vorschrift in § 6 Absatz 1 Satz 2 nur deklaratorischer Natur.
Hinsichtlich der Vertretung der Gesellschaft besteht
derzeit das Problem, dass eine sogenannte „unechte“ Gesamtvertretung, wonach
eine Gesellschaft durch ein einziges vorhandenes Vorstandsmitglied in
Verbindung mit einem Prokuristen vertreten wird, allgemein als unzulässig
angesehen wird, da sie dem Prokuristen faktisch ein Vetorecht einräumt und der
Vorstand somit von der Zustimmung des Prokuristen abhängig ist. Die
vorgeschlagene Änderung des § 7 der Satzung löst diese Problematik auf, indem
sie festlegt, dass, wenn nur ein Vorstandsmitglied vorhanden ist, dieses
alleinvertretungsberechtigt ist.
Den
entsprechenden Beschluss des Rates der Stadt Heinsberg ist der Kommunalaufsicht
gemäß § 115 GO NRW anzuzeigen; dies ist im vorliegenden Fall die
Bezirksregierung Düsseldorf.