Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 mit einer Bilanzsumme von       366.681.148,19 Euro sowie der zugehörige Anhang und Lagebericht einschließlich des Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels etc. werden festgestellt, gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

 

Der Jahresüberschuss i. H. v. 52.754,15 Euro wird der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.


Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

 

Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2017 wurde den Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 25.04.2018 zugeleitet.

 

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte Jahresabschluss durch den Rat der Stadt Heinsberg festzustellen. Zudem ist über die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.

 

Durch die HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde der Jahresabschluss geprüft. Über diese Prüfung berichtete sie mit Bericht vom 11.06.2018.

 

Der besagte Prüfbericht lag den Mitgliedern des Rechnungsprüfungsausschusses vor. U. a. auf dieser Basis sowie den Beratungen und Ausführungen in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Heinsberg vom 19.11.2018 verfasste dieser seinen Prüfungsbericht. Eine Ausfertigung dieses Berichts ist den Sitzungsunterlagen beigefügt.

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss stellte einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk aus. Er empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg den Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2017 festzustellen und dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen.

 

Das Haushaltsjahr 2017 schloss mit einem Jahresüberschuss von 52.754,15 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage erreicht ist.

 

 


Bürgermeister Dieder nahm an der Abstimmung nicht teil.