Sitzung: 18.12.2018 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2018/Amt 20/00773
Beschluss:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2017 mit einer Bilanzsumme von 366.681.148,19
Euro sowie der zugehörige Anhang und Lagebericht einschließlich des
Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels etc. werden festgestellt,
gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.
Der Jahresüberschuss i. H. v. 52.754,15 Euro wird der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen
Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen
Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2017 wurde den
Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 25.04.2018
zugeleitet.
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW ist der vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüfte
Jahresabschluss durch den Rat der Stadt Heinsberg festzustellen. Zudem ist über
die Verwendung des Jahresüberschusses bzw. die Behandlung des
Jahresfehlbetrages sowie die Entlastung des Bürgermeisters zu entscheiden.
Durch die HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde der Jahresabschluss geprüft. Über diese
Prüfung berichtete sie mit Bericht vom 11.06.2018.
Der besagte Prüfbericht lag den Mitgliedern des
Rechnungsprüfungsausschusses vor. U. a. auf dieser Basis sowie den Beratungen
und Ausführungen in der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt
Heinsberg vom 19.11.2018 verfasste dieser seinen Prüfungsbericht. Eine
Ausfertigung dieses Berichts ist den Sitzungsunterlagen beigefügt.
Der Rechnungsprüfungsausschuss stellte einen uneingeschränkten
Bestätigungsvermerk aus. Er empfiehlt dem Rat der
Stadt Heinsberg den Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2017
festzustellen und dem Bürgermeister Entlastung zu erteilen.
Das Haushaltsjahr 2017 schloss mit einem Jahresüberschuss
von 52.754,15 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die
Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 i.
V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der
Ausgleichsrücklage zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene
Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage erreicht ist.
Bürgermeister Dieder nahm an der Abstimmung nicht teil.