Sitzung: 17.01.2019 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2018/Amt 10/00728
Beschluss:
In den Wahlausschuss zur Durchführung der im Jahr 2020 stattfindenden
Kommunalwahlen der Stadt Heinsberg werden gewählt:
Beisitzerinnen/Beisitzer |
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Stellvertreterinnen/Stellvertreter |
Brudermanns, Volker |
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Krükel, Martin |
Florack, Ellen |
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Jansen, Siegfried |
Hohnen, Dieter |
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Geiser, Johannes |
Kirsch, Wolfgang |
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Fell, Manfred |
Nießen, Anton |
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Heitzer, Albert |
Schluns, Guido |
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Maybaum, Marita |
Herberg, Ralf |
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Herberg, Angela |
Lintzen, Jochen |
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Rauschning, Uwe |
Ummelmann, Helmut |
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Schößler, Roland |
Stolz, David |
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Mattern, Sascha |
Im Zuge der Durchführung der im Jahre 2020 stattfindenden Kommunalwahlen
ist ein Wahlausschuss zu bilden. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die
Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG)
besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs,
acht oder zehn Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die die Vertretung des
Wahlgebiets wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht
zulässig. Daraus folgt auch, dass abweichend von § 58 Abs. 1 Satz 7 der
Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW Fraktionen, die im
Wahlausschuss nicht vertreten sind, kein Ratsmitglied mit beratender Stimme für
den Wahlausschuss benennen dürfen.
Gemäß § 6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KWahlO soll die Vertretung
für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter
wählen.
Der Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden
bedarf es nicht, weil der Wahlleiter kraft Gesetzes Vorsitzender und sein
Vertreter im Amt ebenfalls kraft Gesetzes stellvertretender Vorsitzender des
Wahlausschusses ist, vgl. § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG.
Der Wahlausschuss hat gemäß § 2 KWahlO folgende Aufgaben:
1.das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen,
vgl. § 4 Abs. 1 KWahlG,
2.über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu
entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, vgl. § 18 Abs.
1 Satz 3 KWahlG,
3.über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden, vgl. § 18 Abs. 3
KWahlG,
4.das Wahlergebnis festzustellen, vgl. § 34 Abs. 1 KWahlG.
Es wird vorgeschlagen, zehn Beisitzerinnen/Beisitzer und zehn
Stellvertreterinnen/ Stellvertreter zu wählen.
Die Besetzung des Wahlausschusses richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW.
Sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, erfolgt die Abstimmung
nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 können Bewerber
für das Amt des Bürgermeisters nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde
sein.