Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

In den Wahlausschuss zur Durchführung der im Jahr 2020 stattfindenden Kommunalwahlen der Stadt Heinsberg werden gewählt:

 

 

Beisitzerinnen/Beisitzer

 

Stellvertreterinnen/Stellvertreter

Brudermanns, Volker

 

Krükel, Martin

Florack, Ellen

 

Jansen, Siegfried

Hohnen, Dieter

 

Geiser, Johannes

Kirsch, Wolfgang

 

Fell, Manfred

Nießen, Anton

 

Heitzer, Albert

Schluns, Guido

 

Maybaum, Marita

Herberg, Ralf

 

Herberg, Angela

Lintzen, Jochen

 

Rauschning, Uwe

Ummelmann, Helmut

 

Schößler, Roland

Stolz, David

 

Mattern, Sascha

 

 


Im Zuge der Durchführung der im Jahre 2020 stattfindenden Kommunalwahlen ist ein Wahlausschuss zu bilden. Gemäß § 2 Abs. 3 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kommunalwahlgesetz - KWahlG) besteht der Wahlausschuss aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und vier, sechs, acht oder zehn Beisitzerinnen bzw. Beisitzern, die die Vertretung des Wahlgebiets wählt. Eine Benennung oder Bestellung weiterer Mitglieder ist nicht zulässig. Daraus folgt auch, dass abweichend von § 58 Abs. 1 Satz 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – GO NRW Fraktionen, die im Wahlausschuss nicht vertreten sind, kein Ratsmitglied mit beratender Stimme für den Wahlausschuss benennen dürfen.

 

Gemäß § 6 Abs. 1 der Kommunalwahlordnung - KWahlO soll die Vertretung für jede Beisitzerin/jeden Beisitzer eine Stellvertreterin/einen Stellvertreter wählen.

 

Der Wahl eines Vorsitzenden und eines stellvertretenden Vorsitzenden bedarf es nicht, weil der Wahlleiter kraft Gesetzes Vorsitzender und sein Vertreter im Amt ebenfalls kraft Gesetzes stellvertretender Vorsitzender des Wahlausschusses ist, vgl. § 2 Abs. 2 und 3 KWahlG.

 

Der Wahlausschuss hat gemäß § 2 KWahlO folgende Aufgaben:

1.das Wahlgebiet in Wahlbezirke einzuteilen, vgl. § 4 Abs. 1 KWahlG,

2.über Verfügungen des Wahlleiters bei der Prüfung von Wahlvorschlägen zu entscheiden, wenn die Vertrauensperson den Wahlausschuss anruft, vgl. § 18 Abs. 1  Satz 3 KWahlG,

3.über die Zulassung der Wahlvorschläge zu entscheiden, vgl. § 18 Abs. 3 KWahlG,

4.das Wahlergebnis festzustellen, vgl. § 34 Abs. 1 KWahlG.

 

Es wird vorgeschlagen, zehn Beisitzerinnen/Beisitzer und zehn Stellvertreterinnen/ Stellvertreter zu wählen.

 

 

Die Besetzung des Wahlausschusses richtet sich nach § 50 Abs. 3 GO NRW. Sofern kein einheitlicher Wahlvorschlag zustande kommt, erfolgt die Abstimmung nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Nach § 2 Abs. 7 Satz 2 können Bewerber für das Amt des Bürgermeisters nicht Mitglied des Wahlausschusses der Gemeinde sein.