Sitzung: 25.02.2019 Beschwerdeausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2018/Amt 30/00816
Beschluss:
Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an die Verwaltung verwiesen,
keine verkehrsregelnden Maßnahmen auf der Uetterather Dorfstraße in
Heinsberg-Uetterath zu ergreifen.
Der Beschwerdeausschuss der Stadt Heinsberg hat in seiner Sitzung am
28.02.2018 über den Antrag eines Bürgers zur Durchführung verschiedener
verkehrsregelnder Maßnahmen in Uetterath befunden. Der Bürger regte unter
anderem mit seinem o.g. Antrag an, die Uetterather Dorfstraße mit festen
Parkflächen zu versehen, um den ruhenden Verkehr zu ordnen sowie die
Höchstgeschwindigkeit für LKW und Traktoren auf 30 km/h zu begrenzen.
Zu diesem Unterpunkt (Park- und
Verkehrssituation auf der Uetterather Dorfstraße) wurde ein
Geschäftsordnungsantrag auf Vertragung mit der Maßgabe gestellt, dass das
Ordnungsamt zunächst Feststellungen durch die Blackbox zu Verkehrsaufkommen und
Fahrgeschwindigkeiten durchführen solle. Dieser Antrag wurde einstimmig
angenommen.
Im Laufe des Jahres 2018 wurden im Bereich der Uetterather Dorfstraße zu
folgenden Zeitpunkten Langzeitmessungen zu Verkehrsaufkommen und
Fahrgeschwindigkeiten durchgeführt:
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13.04.2018
– 26.04.2018
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06.07.2018
– 13.07.2018
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30.10.2018
– 04.11.2018
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13.11.2018
– 19.11.2018
Die Durchschnittsgeschwindigkeit der gemessenen Fahrzeuge betrug im
Messzeitraum 40-44 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h.
Darüber hinaus hielten mehr als 85 % der Fahrzeuge die vorgeschriebene
Höchstgeschwindigkeit ein.
Bezogen auf die erste Messreihe ergibt sich ein Fahrzeugaufkommen von
1109 Fahrzeugen/Tag. Verglichen mit anderen Ortsdurchfahrten ist das
Fahrzeugaufkommen als unterdurchschnittlich zu betrachten.
Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen
und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen
Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen insbesondere Beschränkungen
und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der
besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine
Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO
genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.
Aus den erhobenen Daten lässt sich eine besondere Gefahrenlage, die die
Stadt Heinsberg als Straßenverkehrsbehörde für den betreffenden Bereich zur
Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ermächtigen würde, nicht
herleiten. Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wäre somit
unzulässig.
Darüber hinaus hält die Verwaltung an den in der Sitzungsvorlage
getroffenen Ausführungen zur allgemeinen Parksituation im Bereich der
Uetterather Dorfstraße fest.
Seitens der Verwaltung wird daher im Ergebnis angeregt, keine
verkehrsregelnden Maßnahmen auf der Uetterather Dorfstraße zu ergreifen.
Der Antragsteller verzichtete darauf, seinen Antrag in der Sitzung zu
erläutern. Sodann erfolgte nach kurzer Aussprache die Abstimmung über den
Beschlussvorschlag.