Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

 

Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an die Verwaltung verwiesen, keine verkehrsregelnden Maßnahmen auf der Uetterather Dorfstraße in Heinsberg-Uetterath zu ergreifen.

 


Der Beschwerdeausschuss der Stadt Heinsberg hat in seiner Sitzung am 28.02.2018 über den Antrag eines Bürgers zur Durchführung verschiedener verkehrsregelnder Maßnahmen in Uetterath befunden. Der Bürger regte unter anderem mit seinem o.g. Antrag an, die Uetterather Dorfstraße mit festen Parkflächen zu versehen, um den ruhenden Verkehr zu ordnen sowie die Höchstgeschwindigkeit für LKW und Traktoren auf 30 km/h zu begrenzen.

 

Zu diesem Unterpunkt (Park- und Verkehrssituation auf der Uetterather Dorfstraße) wurde ein Geschäftsordnungsantrag auf Vertragung mit der Maßgabe gestellt, dass das Ordnungsamt zunächst Feststellungen durch die Blackbox zu Verkehrsaufkommen und Fahrgeschwindigkeiten durchführen solle. Dieser Antrag wurde einstimmig angenommen.

 

Im Laufe des Jahres 2018 wurden im Bereich der Uetterather Dorfstraße zu folgenden Zeitpunkten Langzeitmessungen zu Verkehrsaufkommen und Fahrgeschwindigkeiten durchgeführt:

 

-       13.04.2018 – 26.04.2018

-       06.07.2018 – 13.07.2018

-       30.10.2018 – 04.11.2018

-       13.11.2018 – 19.11.2018

 

Die Durchschnittsgeschwindigkeit der gemessenen Fahrzeuge betrug im Messzeitraum 40-44 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h. Darüber hinaus hielten mehr als 85 % der Fahrzeuge die vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit ein.

 

Bezogen auf die erste Messreihe ergibt sich ein Fahrzeugaufkommen von 1109 Fahrzeugen/Tag. Verglichen mit anderen Ortsdurchfahrten ist das Fahrzeugaufkommen als unterdurchschnittlich zu betrachten.

 

Gemäß § 45 Abs. 9 der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend erforderlich ist. Dabei dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen des § 45 StVO genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.

 

Aus den erhobenen Daten lässt sich eine besondere Gefahrenlage, die die Stadt Heinsberg als Straßenverkehrsbehörde für den betreffenden Bereich zur Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h ermächtigen würde, nicht herleiten. Die Einrichtung einer Geschwindigkeitsbegrenzung wäre somit unzulässig.

 

Darüber hinaus hält die Verwaltung an den in der Sitzungsvorlage getroffenen Ausführungen zur allgemeinen Parksituation im Bereich der Uetterather Dorfstraße fest.

 

Seitens der Verwaltung wird daher im Ergebnis angeregt, keine verkehrsregelnden Maßnahmen auf der Uetterather Dorfstraße zu ergreifen.

 

Der Antragsteller verzichtete darauf, seinen Antrag in der Sitzung zu erläutern. Sodann erfolgte nach kurzer Aussprache die Abstimmung über den Beschlussvorschlag.