Sitzung: 01.07.2019 Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2019/Amt 60/00921
Beschluss:
Der Bürgerantrag betreffend die Ausweisung von Bauland in
Heinsberg-Uetterath wird abgelehnt.
Mit Schreiben vom 02.08.2018 (hier eingegangen 25.08.2018) hat ein
Bürger angeregt, in Heinsberg-Uetterath, im Bereich der Uetterather Dorfstraße,
durch eine Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Heinsberg neue
Baugrundstücke auszuweisen.
Die Angelegenheit wurde in der Sitzung des Beschwerdeausschusses der
Stadt Heinsberg vom 25.02.2019 behandelt.
Es wurde der Beschluss gefasst, den Antrag an den zuständigen Planungs-,
Umwelt- und Verkehrsausschuss zu verweisen, mit der Empfehlung, den Antrag
abzulehnen.
Die Stadt Heinsberg hatte zuvor gemäß § 34 Abs. 1 des
Landesplanungsgesetzes NRW (LPlG NRW) bei der Regionalplanungsbehörde
(Bezirksregierung Köln) eine landesplanerische Anfrage gestellt.
In Beantwortung dieser Anfrage teilte die Bezirksregierung folgendes
mit:
Der derzeit gültige Landesentwicklungsplan NRW (LEP NRW) sehe für
Ortsteile im regionalplanerischen Freiraum vor, dass sich eine
Siedlungsentwicklung im Rahmen der sogenannten Eigenentwicklung vollziehen
könne. Das Maß der Eigenentwicklung (max. 5 % der bestehenden Ortschaft) werde
für den Ortsteil Uetterath bereit mit einer durch die Stadt Heinsberg im Jahr
2016 gestellten landesplanerischen Anfrage erreicht. Alleine dieser Aspekt
führe schon dazu, dass das Vorhaben mit den Zielen der Raumordnung nicht
vereinbar sei. Des Weiteren befinde sich das Vorhaben innerhalb des im Regionalplan
festgelegten BSLE (Bereich für den Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierten Erholung). Darüber hinaus würden dem Vorhaben noch
weitere Ziele und Grundsätze des LEP NRW entgegenstehen.
Insgesamt könne daher aus den vorgenannten Gründen das landesplanerische
Einvernehmen für den betreffenden Bereich nicht in Aussicht gestellt werden.
Dem Bürgerantrag betreffend die Ausweisung von Bauland in
Heinsberg-Uetterath sollte aus den vorgenannten Gründen nicht entsprochen
werden.
Ohne weitere Aussprache wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt.