Sitzung: 26.09.2019 Wahlausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1
Vorlage: 2019/Amt 10/00941
Beschluss:
Die Wahlbezirkseinteilung wird entsprechend der Verwaltungsvorlage
beschlossen.
Gemäß § 3 Kommunalwahlgesetz - KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden
Vertreter für eine Gemeinde mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber
nicht über 50.000, 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken. Es ist deshalb
erforderlich, das Stadtgebiet in 22 Wahlbezirke einzuteilen.
Regelungen zur Wahlbezirkseinteilung enthält § 4 KWahlG. Bei der
Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche
Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung
vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden.
Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im
Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.
Die Einhaltung der Höchstabweichungsgrenze ist aufgrund des
verfassungsrechtlichen Gebots der formellen Wahlrechtsgleichheit zwingend. Sie
hat unbedingten Vorrang vor der Wahrung räumlicher Zusammenhänge und der
Einhaltung von Gemeindebezirksgrenzen.
Doch auch innerhalb dieser Toleranzgrenze besteht die Verpflichtung zur
Bildung möglichst gleich großer Wahlbezirke. Diesem vornehmlichen Ziel dürfen
aber verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die dann ggf.
zu größeren oder kleineren Wahlbezirken führen. Legitime Abweichungen von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbezirke können sich insbesondere aus
den örtlichen Gegebenheiten ergeben.
Der Verwaltungsvorschlag zur Wahlbezirkseinteilung nimmt vorrangig
Rücksicht auf die nach Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke sowie auf
gewachsene Ortsstrukturen. Diese sollen weitestgehend als Einheit erhalten
bleiben. Eine Durchbrechung dieser Stadtbezirke und/oder Ortsstrukturen wird
nur zur Einhaltung der gesetzlichen Toleranzgrenzen in dem dafür erforderlichen
Maß vollzogen. Sonstige Änderungen in den Wahlbezirkszuschnitten -innerhalb der
zulässigen Toleranzgrenzen- werden zur Wahrung größtmöglicher Kontinuität und
Identifizierung der Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk nur in
Ausnahmefällen vollzogen.
Der Vorsitzende nahm zur Wahlbezirkseinteilung in der Sitzung Stellung.
Zunächst wurde die Ermittlung der zulässigen Toleranzgrenzen dargestellt
und eine Verteilung der Einwohnerzahl auf die einzelnen anlässlich der letzten
Kommunalwahlen gebildeten Wahlbezirke vorgenommen. Hierbei wurde deutlich, dass
der Wahlbezirk Porselen/Horst zu klein bemessen ist und verstärkt werden muss.
Alle anderen Bereiche liegen im zulässigen Toleranzbereich. Die
Wahlbezirkszuschnitte wurden aber auch hier einer Prüfung und Begründung
unterzogen, Änderungen haben sich nicht ergeben.
Sodann wurde der Verwaltungsvorschlag zur Wahlbezirkseinteilung für die
Kommunalwahlen 2020 mit den dazugehörigen Berechnungen vorgestellt und zur
Abstimmung gestellt.