Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Enthaltungen: 1

Beschluss:

Die Wahlbezirkseinteilung wird entsprechend der Verwaltungsvorlage beschlossen.

 


Gemäß § 3 Kommunalwahlgesetz - KWahlG beträgt die Zahl der zu wählenden Vertreter für eine Gemeinde mit einer Bevölkerungszahl von über 30.000, aber nicht über 50.000, 44 Vertreter, davon 22 in Wahlbezirken. Es ist deshalb erforderlich, das Stadtgebiet in 22 Wahlbezirke einzuteilen.

 

Regelungen zur Wahlbezirkseinteilung enthält § 4 KWahlG. Bei der Abgrenzung der Wahlbezirke ist darauf Rücksicht zu nehmen, dass räumliche Zusammenhänge möglichst gewahrt werden. Sind Bezirke nach der Gemeindeordnung vorhanden, so soll die Bezirkseinteilung nach Möglichkeit eingehalten werden. Die Abweichung von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke im Wahlgebiet darf nicht mehr als 25 vom Hundert nach oben oder unten betragen.

 

Die Einhaltung der Höchstabweichungsgrenze ist aufgrund des verfassungsrechtlichen Gebots der formellen Wahlrechtsgleichheit zwingend. Sie hat unbedingten Vorrang vor der Wahrung räumlicher Zusammenhänge und der Einhaltung von Gemeindebezirksgrenzen.

 

Doch auch innerhalb dieser Toleranzgrenze besteht die Verpflichtung zur Bildung möglichst gleich großer Wahlbezirke. Diesem vornehmlichen Ziel dürfen aber verfassungslegitime Einschränkungen entgegengesetzt werden, die dann ggf. zu größeren oder kleineren Wahlbezirken führen. Legitime Abweichungen von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlbezirke können sich insbesondere aus den örtlichen Gegebenheiten ergeben.

 

Der Verwaltungsvorschlag zur Wahlbezirkseinteilung nimmt vorrangig Rücksicht auf die nach Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke sowie auf gewachsene Ortsstrukturen. Diese sollen weitestgehend als Einheit erhalten bleiben. Eine Durchbrechung dieser Stadtbezirke und/oder Ortsstrukturen wird nur zur Einhaltung der gesetzlichen Toleranzgrenzen in dem dafür erforderlichen Maß vollzogen. Sonstige Änderungen in den Wahlbezirkszuschnitten -innerhalb der zulässigen Toleranzgrenzen- werden zur Wahrung größtmöglicher Kontinuität und Identifizierung der Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk nur in Ausnahmefällen vollzogen. 

 

 

Der Vorsitzende nahm zur Wahlbezirkseinteilung in der Sitzung Stellung.

 

Zunächst wurde die Ermittlung der zulässigen Toleranzgrenzen dargestellt und eine Verteilung der Einwohnerzahl auf die einzelnen anlässlich der letzten Kommunalwahlen gebildeten Wahlbezirke vorgenommen. Hierbei wurde deutlich, dass der Wahlbezirk Porselen/Horst zu klein bemessen ist und verstärkt werden muss. Alle anderen Bereiche liegen im zulässigen Toleranzbereich. Die Wahlbezirkszuschnitte wurden aber auch hier einer Prüfung und Begründung unterzogen, Änderungen haben sich nicht ergeben.

Sodann wurde der Verwaltungsvorschlag zur Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 mit den dazugehörigen Berechnungen vorgestellt und zur Abstimmung gestellt.