Gemäß § 116 Abs. 5 S. 2 GO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf des Gesamtabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.

 

Diese Gesetzesstände sind laut Schreiben des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW vom 15. Februar 2019 trotz zwischenzeitlicher Novellierung noch auf den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.

 

Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses wurde dem Rat zugeleitet.