Sitzung: 09.10.2019 Rat
Vorlage: 2019/Amt 20/00956
Gemäß § 116 Abs. 5 S. 2 GO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der
Entwurf des Gesamtabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister
bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.
Diese Gesetzesstände sind laut
Schreiben des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des
Landes NRW vom 15. Februar 2019 trotz zwischenzeitlicher Novellierung noch auf
den Gesamtabschluss zum 31. Dezember 2018 anzuwenden.
Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte
Entwurf des Gesamtabschlusses wurde dem Rat zugeleitet.