Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Richtlinien der Stadt Heinsberg über die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der in der Anlage beigefügten Fassung werden mit Wirkung zum 01.01.2020 beschlossen. Die Anlage ist Bestandteil der Niederschrift (Urschrift).

 


Dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe obliegt gem. § 39 Abs. 1 i. V. m. § 39 Abs. 3 SGB VIII bei stationären Hilfemaßnahmen (§§ 33 bis 35a SGB VIII) den notwendigen Lebensunterhalt des Kindes, des Jugendlichen bzw. des jungen Volljährigen durch laufende Leistungen und einmalige Leistungen (Beihilfen und Zuschüsse) sicherzustellen. Aus Gründen der Gleichbehandlung, Rechtssicherheit und zum Zwecke einer gleichförmigen Ermessensausübung wurden mit Beschluss vom 10.12.2013 Richtlinien erlassen.

 

Es ist nunmehr geboten, die Richtlinien den Preissteigerungen und der derzeitigen Rechtslage anzupassen. Herr Jäger erläuterte die der Einladung beigefügte Neufassung der Richtlinien. Er wies darauf hin, dass diese Neufassung der Richtlinien sowohl mit dem Kreisjugendamt Heinsberg als auch mit den Stadtjugendämtern im Kreisgebiet abgestimmt sei.

Nach kurzem Austausch erging folgender Beschluss: