Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit einer Bilanzsumme von       379.606.822,72 Euro sowie der zugehörige Anhang und Lagebericht einschließlich des Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels etc. werden festgestellt, gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.

 

Der Jahresüberschuss i. H. v. 529.417,85 Euro wird der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.

 

 


Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit gültigen Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.

 

Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2018 wurde den Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 15.05.2019 zugeleitet.

 

Gemäß § 102 GO NRW wurde der Jahresabschluss durch die HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Das Ergebnis dieser Prüfung fasste sie im Bericht vom 13.05.2019 zusammen.

 

Unter Einbezug dieses Prüfungsberichtes prüfte der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 20.11.2019 den Jahresabschluss und den Lagebericht. Der Rechnungsprüfungsausschuss hielt in seiner Stellungnahme fest, dass keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis erhoben wurden und gleichzeitig der vom Bürgermeister aufgestellte Jahresabschuss und Lagebericht gebilligt wurden. Eine Ausfertigung dieses Berichtes war den Sitzungsunterlagen beigefügt.

 

Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie über die Entlastung des Bürgermeisters.

 

Das Haushaltsjahr 2018 schloss mit einem Jahresüberschuss von 529.417,85 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage erreicht ist.

 

Durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz sind auch die Vorschriften der GO NRW zur Jahresabschlussprüfung geändert worden. Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat mit Erlass vom 15.02.2019 klargestellt, dass die neuen Vorschriften, soweit sie sich auf das Verfahren und das Vorgehen bei der Prüfung beziehen, auch auf Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse) vergangener Jahre Anwendung finden.

 

 


Bürgermeister Dieder nahm an der Abstimmung nicht teil.