Sitzung: 18.12.2019 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2019/Amt 20/00992
Beschluss:
Der Jahresabschluss zum 31.12.2018 mit einer Bilanzsumme von 379.606.822,72
Euro sowie der zugehörige Anhang und Lagebericht einschließlich des
Forderungs- und Verbindlichkeitenspiegels etc. werden festgestellt,
gleichzeitig wird dem Bürgermeister Entlastung erteilt.
Der Jahresüberschuss i. H. v. 529.417,85 Euro
wird der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land
Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in der zurzeit
gültigen Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden Haushaltsjahres
einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum 31.12.2018 wurde den
Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung vom 15.05.2019
zugeleitet.
Gemäß § 102 GO NRW wurde der Jahresabschluss durch die HS-Regio
Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft. Das Ergebnis
dieser Prüfung fasste sie im Bericht vom 13.05.2019 zusammen.
Unter Einbezug dieses Prüfungsberichtes prüfte der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 20.11.2019 den Jahresabschluss
und den Lagebericht. Der Rechnungsprüfungsausschuss hielt in seiner
Stellungnahme fest, dass keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis erhoben
wurden und gleichzeitig der vom Bürgermeister aufgestellte Jahresabschuss und
Lagebericht gebilligt wurden. Eine Ausfertigung dieses Berichtes war den
Sitzungsunterlagen beigefügt.
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt der Rat den vom
Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch Beschluss fest.
Zugleich beschließt er über die Verwendung des Jahresüberschusses oder die
Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie über die Entlastung des Bürgermeisters.
Das Haushaltsjahr 2018 schloss mit einem Jahresüberschuss
von 529.417,85 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die
Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 i.
V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der
Ausgleichsrücklage zugeführt werden, bis der gesetzlich vorgegebene
Höchstbetrag der Ausgleichsrücklage erreicht ist.
Durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz sind auch die Vorschriften der
GO NRW zur Jahresabschlussprüfung geändert worden. Das Ministerium für Heimat,
Kommunales, Bau und Gleichstellung hat mit Erlass vom 15.02.2019 klargestellt,
dass die neuen Vorschriften, soweit sie sich auf das Verfahren und das Vorgehen
bei der Prüfung beziehen, auch auf Jahresabschlüsse (Einzelabschlüsse)
vergangener Jahre Anwendung finden.
Bürgermeister Dieder nahm an der Abstimmung nicht teil.