Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Wahlausschuss hält auch nach rechtlicher Würdigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2019 an der bereits in seiner Sitzung am 26.9.2019 beschlossenen Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 fest. Die der Wahlbezirkseinteilung zugrundeliegenden tragenden Gründe und Erwägungen werden in die Sitzungsniederschrift übernommen.

 


Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom 20.12.2019 dargelegt, dass der Zuschnitt möglichst gleich großer Wahlbezirke oberste Priorität hat. Eine verfassungskonforme Auslegung der in § 4 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes verankerten Abweichungsobergrenze müsse den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der Wahlbewerber Rechnung tragen. Der Erfolgswert einer jeden Stimme sowie die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen seien vorrangig zu berücksichtigen. Der Grundsatz der Wahlrechts- und Chancengleichheit gebiete, dass auch innerhalb der 25-prozentigen Toleranzgrenze die Verpflichtung zur Bildung möglichst gleich großer Wahlbezirke bestehe. Bei der Einteilung des Wahlgebietes werde den Wahlausschüssen ein gewisser Gestaltungs- und Beurteilungsspielraum zugestanden. Abweichungen bedürften aber stets eines besonderen, sachlich legimitierten Grundes, welcher der Wahlrechts- und Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitze.

 

 

 

Bürgermeister Dieder veranschaulichte die Anwendungshinweise des Verfassungsgerichtshofes NRW zur verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 2 Satz 3 Kommunalwahlgesetz sowie die Situation im Stadtgebiet Heinsberg im Rahmen einer Präsentation.

 

Er betonte, dass dem Wahlausschuss die Einteilung des Wahlgebietes in Wahlbezirke als unabhängiges Wahlorgan obliege.

 

Der Wahlausschuss der Stadt Heinsberg habe bereits in seiner Sitzung am 26.9.2019 die Wahlgebietseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 beschlossen. Vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung sei es aber notwendig, die bereits vorgenommene Wahlbezirkseinteilung nochmals zu überprüfen und ggf. zu begründen oder anzupassen.

 

 

Der Wahlausschuss müsse entscheiden, ob er

 

-          Änderungen in der Wahlbezirkseinteilung zur Annäherung an die durchschnittliche Größe eines Wahlbezirks für geboten halte und eine Neueinteilung vornehme

 

oder ob er

 

-          die Abweichungen von der durchschnittlichen Größe eines Wahlbezirks für sachlich legitim und gerechtfertigt halte und an der bereits vorgenommenen Wahlbezirkseinteilung festhalte. Die tragenden Erwägungen der Wahlbezirkseinteilung müsse der Wahlausschuss dokumentieren.

 

 

 

In der anschließenden Diskussion sprachen sich die Mitglieder des Wahlausschusses einvernehmlich für eine Beibehaltung der vorgenommenen Wahlbezirkseinteilung aus. Der Wahlausschuss habe bereits in seiner ersten Sitzung am 26.9.2019 alle problematischen Bereiche einzeln thematisiert und beraten. In der damaligen Sitzung habe man sich für die Berücksichtigung der nach Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke sowie gewachsener Ortsstrukturen ausgesprochen. Wesentlicher und ausschlaggebender Aspekt für die getroffene Wahlbezirkseinteilung sei die Identifizierung der Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk gewesen. 

 

 

Nachfolgende Erwägungen haben die Entscheidung des Wahlausschusses getragen und finden bei der Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke Berücksichtigung:

 

 

1.                  Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst

 

Der Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst wurde in der Sitzung vom 26.9.2019 verstärkt. Hier bestand gegenüber der bisherigen Wahlbezirkseinteilung aus dem Jahre 2014 zwingender Handlungsbedarf. Der Wahlbezirk 3 - Porselen/Horst unterschritt die durchschnittliche Wahlbezirksgröße um mehr als 25 vom Hundert. Diese Unterschreitung war rechtlich nicht zulässig, der Wahlbezirk 3 musste verstärkt werden. 

 

Ein Ausgleich innerhalb des Stadtbezirks Porselen/Horst war und ist nicht möglich. Daher mussten zwangsläufig Straßen/Straßenzüge von anderen angrenzenden Stadtbezirken/Wahlbezirken ausgegliedert werden, um den zu klein bemessenen Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst zu verstärken.

 

Der Wahlausschuss hat entschieden, die Straßenzüge „An der Schanz“ und „Bleckden“ aus dem Wahlbezirk 8 – Oberbruch auszugliedern und dem Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst zuzuordnen. Die in Rede stehenden Bereiche sind zum Teil über die Stadtbezirksgrenze hinweg mit der Ortschaft Porselen verbunden, so dass gewachsene Verbindungen zwischen den Ortsteilen bestehen. Da nur eine kleine Einwohnerzahl ausgegliedert wird, ist der Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst auch nach der Aufnahme dieser neuen Einwohnerwerte noch vergleichbar klein bemessen. Eine weitergehende Ausgliederung von Straßen/Straßenzügen benachbarter Wahlbezirke sollte aber mit Rücksicht auf bestehende Ortsstrukturen nicht erfolgen. Zum einen ist der Wahlbezirk 8 – Oberbruch nicht so groß bemessen, dass er weitere Einwohnerwerte abgeben kann, zum anderen sollte nicht fortführend in die nach Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke eingegriffen werden. Die benachbarten Wahlbezirke 2 – Randerath/Uetterath sowie die Wahlbezirke 4 und 5 mit der Bezeichnung Dremmen bilden jeweils einen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung. Die nach der Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke fließen in die Entscheidung über die Wahlbezirkseinteilung mit ein. Es ist wichtig, dass sich die Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk identifizieren können. Werden Straßen/Straßenzüge entgegen ihrer örtlichen Zugehörigkeit einem anderen ortsfremden Wahlbezirk zugeordnet, kann sich dies negativ auf die Wahlbereitschaft der hiervon betroffenen Wählerinnen und Wähler auswirken. Die Ausgliederung von Straßen/Straßenzügen aus ihrem zugehörigen Stadtbezirk wird zur Erhaltung der Wahlbereitschaft eher zurückhaltend vorgenommen. Die Entscheidung des Wahlausschusses für „An der Schanz“ und „Bleckden“ ist auf die bestehenden Verbindungen zwischen den Ortsteilen zurückzuführen, um hier eine Verknüpfung zum neuen Wahlbezirk zu schaffen. Bei den anderen angrenzenden Wahlbezirken mangelt es hieran, so dass die Wahl bewusst auf „An der Schanz“ und „Bleckden“ gefallen ist.

 

 

 

2.                   Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten

 

Der Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten liegt noch im zulässigen Toleranzbereich. Allerdings fällt der verbleibende Bewegungsspielraum nach oben vergleichsweise klein aus.

 

Die Einhaltung der Höchstabweichungsgrenze von 25 vom Hundert von der durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke ist nicht nur zum Zeitpunkt der Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss, sondern durchgehend bis zum Wahltag einzuhalten. Insofern sollte die Wahlbezirkseinteilung so vorgenommen werden, dass die Höchstabweichungsgrenzen unter Beachtung von Bevölkerungszuwächsen und Bevölkerungsabgängen jederzeit gewahrt bleiben.

 

Zur Vermeidung einer Grenzwertüberschreitung ist daher eine Prognoseentscheidung hinsichtlich der Einwohnerentwicklung zu treffen. Der bisherige Anstieg war auf das Neubaugebiet „Kleiner Eschweg“ und auf die Erweiterung des Altenheims zurückzuführen. Entsprechende Zuzüge sind abgeschlossen, so dass derzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, die für ein weiteres Anwachsen der Einwohnerwerte sprechen. 

 

Die Ortslagen Waldenrath und Straeten bilden zusammen mit den Ortsteilen Scheifendahl, Erpen, Pütt und Dorath einen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung. Der Stadtbezirk führt die Bezeichnung Waldenrath, welche auf die Flurbezeichnung Bezug nimmt. Bindungen bestehen in vereinsmäßiger, schulorganisatorischer und pastoraler Hinsicht zu Waldenrath und Straeten. Alle im Stadtbezirk vereinten Ortsteile werden vom hierfür gewählten Ortsvorsteher vertreten.

 

Bereits bei den vergangenen Kommunalwahlen wurden die Ortsteile Scheifendahl, Erpen, Pütt und Dorath aus dem Wahlbezirk ihres Stadtbezirks ausgegliedert und einem stadtbezirksfremden Wahlbezirk zugewiesen. Die Ausgliederung der angesprochenen Bereiche war damals aufgrund der Höchstabweichungsgrenze zwingend und sie hat auch weiterhin Bestand.

 

Aufgrund der räumlichen Nähe wurden Scheifendahl, Erpen, Pütt und Dorath dem benachbarten Wahlbezirk 12 - Aphoven/Laffeld mit der neuen Bezeichnung Aphoven/Laffeld/Scheifendahl/Erpen/Pütt zugeordnet. Hier bestehen Verknüpfungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Die Ortslagen Aphoven und Laffeld gehören schulorganisatorisch zum ehemaligen Schulbezirk der Grundschule Straeten. Dieser Einzugsbereich schafft eine Verbindung zwischen beiden Stadtbezirken. Gleiches gilt für die in den Ortslagen Laffeld und Waldenrath bestehenden Kindertageseinrichtungen. Beide Einrichtungen sind gleichermaßen in das Ortsleben der ausgegliederten Ortsteile eingebunden.

 

Es ist nicht sinnvoll, weitere Umschichtungen vorzunehmen bzw. die in Rede stehenden Ortsteile anderweitig zuzuordnen.

 

Der benachbarte Wahlbezirk 12 stößt nunmehr selbst an die Grenzen seiner Kapazität. Er liegt ebenfalls in der Nähe der Höchstabweichungsgrenze, so dass Verlagerungen hierin nicht zweckmäßig sind. Um dem Gebot der Bildung möglichst gleich großer Wahlbezirke Rechnung zu tragen, müssten weitergehende Umschichtungen erfolgen. Es ist aber nicht im Sinne der Wählerinnen und Wähler, wenn Aphoven/Laffeld weitere ortsbezirksfremde Straßen/Straßenzüge aufnimmt und gleichzeitig stadtbezirkseigene Straßen/Straßenzüge ausgliedern muss. Dies würde der Wahlbereitschaft in den Wahlbezirken zuwiderlaufen.

Gleiches gilt, wenn die in Rede stehenden Ortsteile Scheifendahl/Erpen/Pütt/Dorath „durchgereicht“ würden, d. h. wenn die zuvor dem Wahlbezirk 12 zugeordneten Ortsteile wieder aus dem Wahlbezirk 12 ausgegliedert und nunmehr einem anderen angrenzenden Wahlbezirk zugeordnet würden, zu dem jedwede Verbindung fehlt. Hier kämen nur der Wahlbezirk 2 – Randerath/Uetterath sowie der Wahlbezirk 11 – Schafhausen/Schleiden als angrenzende Wahlbezirke in Betracht. Allerdings fehlt es hier an einer örtlichen Verbundenheit. Wählerinnen und Wähler würde die Grundlage ihrer Wahlentscheidung genommen, die gerade bei den Kommunalwahlen örtlich geprägt ist. Sichtbares Zeichen einer Trennung ist auch die zwischen den Bereichen verlaufende Bundesstraße (B 221).

 

Beide Bezirke Waldenrath/Straeten sowie Aphoven/Laffeld sollen weitmöglichst als Einheit erhalten bleiben, folglich ist eine Umschichtung nicht zweckdienlich. Die Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in der Wahlbezirkseinteilung ist zur Identifikation der Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk sinnvoll und trägt dazu bei, die Bereitschaft zur Stimmabgabe zu erhöhen. 

 

 

 

3.                   Wahlbezirk 7 – Oberbruch

 

Der Wahlbezirk 7 – Oberbruch ist vergleichsweise klein bemessen. Die Ortslage Oberbruch umfasst insgesamt 4 Wahlbezirke, so dass über einen Ausgleich innerhalb dieser vier Wahlbezirke nachgedacht werden kann. Allerdings bietet sich hier keine zufriedenstellende Lösung an, da auch die anderen Oberbrucher Wahlbezirke vergleichsweise klein sind. Kein Oberbrucher Wahlbezirk ist so groß bemessen, dass sich ein Ausgleich hier anbieten würde. Ein Ausgleich könnte also nur marginal erfolgen. Zu berücksichtigen ist weiterhin, dass Oberbruch zwar eine Ortslage bildet, es aber innerhalb der Ortslage weitere Untergliederungen in Ortsteile (Grebben, Eschweiler, Hülhoven) gibt. Eine Verschiebung von Straßen/Straßenteilen untereinander würde dieser seit langem gewachsenen Struktur zuwiderlaufen. Die Beständigkeit der Wahlbezirkseinteilung ist also auch hier für die Identifikation der Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk und deren Wahlbereitschaft förderlich.

 

 

 

4.                   Wahlbezirk 10 – Unterbruch

 

Der Wahlbezirk 10 – Unterbruch ist sehr groß bemessen. Der große Wahlbezirkszuschnitt ist aber durch die örtlichen Gegebenheiten begründet. Die Ortslage Unterbruch sollte soweit wie möglich als Einheit erhalten bleiben. Sie bildet einen eigenständigen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung und sollte, soweit dies möglich ist, auch als Einheit einem Wahlbezirk zugeordnet werden. Die Ausgliederung von Straßen wurde im Zuge der Kommunalwahlen 2009 und 2014 zur Wahrung der Toleranzgrenzen vollzogen. Eine darüberhinausgehende Umverteilung ist mit Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten nicht sachdienlich. Die bestehenden Ortsstrukturen sollten weitmöglichst erhalten bleiben. Es ist nicht im Sinne der betroffenen Wählerinnen und Wähler, wenn sie aus ihrer Ortslage ausgegliedert werden und einem „ortsfremden“ Wahlbezirk zugeordnet werden. Bereits bei den vergangenen Kommunalwahlen hatten verärgerte Bürgerinnen und Bürger ihren Unmut über die Wahlbezirkseinteilung gegenüber Verwaltung und Politik geäußert. Sie empfanden die Zuweisung an einen ortsfremden Wahlbezirk als Ausgrenzung.

 

Es ist wichtig, dass sich die Wählerinnen und Wähler mit ihrem Wahlbezirk identifizieren können. Die ausgegliederten Straßenzüge wählen den Direktbewerber bzw. die Direktbewerberin des neu zugewiesenen „ortsfremden“ Wahlbezirks, sie werden aber gleichwohl   -nach der Wahl- vom Ortsvorsteher des eigenen Stadtbezirks vertreten. Auch dies stößt bei den Betroffenen auf Unverständnis.

 

Es ist eine bewusste Entscheidung, die Ortslage Unterbruch -soweit dies möglich ist- als Einheit zu erhalten und keine weiteren Umschichtungen vorzunehmen.

 

 

 

5.                   Wahlbezirk 12 – Aphoven/Laffeld/Scheifendahl/Erpen/Pütt

 

Der Wahlbezirk 12 – Aphoven/Laffeld/Scheifendahl/Erpen/Pütt ist ebenfalls groß bemessen. Der Wahlbezirk hat bereits bei den zurückliegenden Kommunalwahlen Ortsteile/Straßen vom benachbarten Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten aufgenommen, damit die dortigen Toleranzgrenzen gewahrt bleiben. Die Orte Aphoven und Laffeld bilden zusammen einen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung. Die Aufnahme von stadtbezirksfremden Ortsteilen/Straßen von benachbarten Stadtbezirken zur Wahrung der Toleranzgrenzen sollte nach Möglichkeit nicht dazu führen, dass stadtbezirkseigene Straßen ausgegliedert werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter der lfd. Nr. 2 zum Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten wird verwiesen.

 

 

 

6.                   Wahlbezirk 19 – Kirchhoven

 

Schließlich ist der Wahlbezirk 19 – Kirchhoven vergleichsweise klein bemessen. Der Stadtbezirk Kirchhoven umfasst die Wahlbezirke 18 und 19, so dass grundsätzlich über einen Ausgleich innerhalb des Stadtbezirks nachgedacht werden kann. Allerdings liegt auch der zweite Kirchhovener Wahlbezirk unter der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße, so dass sich ein Ausgleich innerhalb der beiden Wahlbezirke nicht anbietet. Ein Ausgleich könnte also nur marginal erfolgen. Der Zuwachs im aufnehmenden Bezirk ginge zu Lasten des abgebenden Bezirks und ist hier nicht zielführend.

Eine Verstärkung des Stadtbezirks Kirchhoven verursacht eine weitreichende Neueinteilung. Alle an den Wahlbezirk 19 angrenzenden Wahlbezirke unterschreiten die durchschnittliche Wahlbezirksgröße, so dass weitere Ortslagen/Stadtbezirke, die nicht an den Wahlbezirk 19 angrenzen, von der Neueinteilung betroffen wären. Den Zuwachs im Wahlbezirk 19 müsste der angrenzende abgebende Wahlbezirk durch die Aufnahme anderer Einwohnerwerte von an ihn angrenzenden Wahlbezirken kompensieren. In diesem Falle würden die nach Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke mehrfach „durchschnitten“ werden, so dass Wählerinnen und Wähler nicht in ihrem Stadtbezirk/ihrer Ortschaft zugehörig an den Kommunalwahlen teilnehmen könnten. Die Berücksichtigung der gewachsenen Ortsstrukturen ist zum Erhalt der Wahlbereitschaft aber sachdienlich.