Sitzung: 12.02.2020 Wahlausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 10/01051
Beschluss:
Der Wahlausschuss hält auch nach rechtlicher Würdigung des Urteils des Verfassungsgerichtshofes Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2019 an der bereits in seiner Sitzung am 26.9.2019 beschlossenen Wahlbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 fest. Die der Wahlbezirkseinteilung zugrundeliegenden tragenden Gründe und Erwägungen werden in die Sitzungsniederschrift übernommen.
Der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil
vom 20.12.2019 dargelegt, dass der Zuschnitt möglichst gleich großer
Wahlbezirke oberste Priorität hat. Eine verfassungskonforme Auslegung der in §
4 Abs. 2 Satz 3 des Kommunalwahlgesetzes verankerten Abweichungsobergrenze
müsse den Geboten der Wahlrechtsgleichheit sowie der Chancengleichheit der
Wahlbewerber Rechnung tragen. Der Erfolgswert einer jeden Stimme sowie die
gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen seien vorrangig zu
berücksichtigen. Der Grundsatz der Wahlrechts- und Chancengleichheit gebiete,
dass auch innerhalb der 25-prozentigen Toleranzgrenze die Verpflichtung zur
Bildung möglichst gleich großer Wahlbezirke bestehe. Bei der Einteilung des
Wahlgebietes werde den Wahlausschüssen ein gewisser Gestaltungs- und
Beurteilungsspielraum zugestanden. Abweichungen bedürften aber stets eines
besonderen, sachlich legimitierten Grundes, welcher der Wahlrechts- und
Chancengleichheit vergleichbares Gewicht besitze.
Bürgermeister Dieder veranschaulichte die Anwendungshinweise des
Verfassungsgerichtshofes NRW zur verfassungskonformen Auslegung des § 4 Abs. 2
Satz 3 Kommunalwahlgesetz sowie die Situation im Stadtgebiet Heinsberg im
Rahmen einer Präsentation.
Er betonte, dass dem Wahlausschuss die Einteilung des Wahlgebietes in
Wahlbezirke als unabhängiges Wahlorgan obliege.
Der Wahlausschuss der Stadt Heinsberg habe bereits in seiner Sitzung am
26.9.2019 die Wahlgebietseinteilung für die Kommunalwahlen 2020 beschlossen.
Vor dem Hintergrund der Urteilsbegründung sei es aber notwendig, die bereits
vorgenommene Wahlbezirkseinteilung nochmals zu überprüfen und ggf. zu begründen
oder anzupassen.
Der Wahlausschuss müsse entscheiden, ob er
-
Änderungen
in der Wahlbezirkseinteilung zur Annäherung an die durchschnittliche Größe
eines Wahlbezirks für geboten halte und eine Neueinteilung vornehme
oder ob er
-
die
Abweichungen von der durchschnittlichen Größe eines Wahlbezirks für sachlich
legitim und gerechtfertigt halte und an der bereits vorgenommenen
Wahlbezirkseinteilung festhalte. Die tragenden Erwägungen der
Wahlbezirkseinteilung müsse der Wahlausschuss dokumentieren.
In der anschließenden Diskussion sprachen sich die Mitglieder des
Wahlausschusses einvernehmlich für eine Beibehaltung der vorgenommenen
Wahlbezirkseinteilung aus. Der Wahlausschuss habe bereits in seiner ersten
Sitzung am 26.9.2019 alle problematischen Bereiche einzeln thematisiert und
beraten. In der damaligen Sitzung habe man sich für die Berücksichtigung der
nach Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke sowie gewachsener Ortsstrukturen
ausgesprochen. Wesentlicher und ausschlaggebender Aspekt für die getroffene
Wahlbezirkseinteilung sei die Identifizierung der Wählerinnen und Wähler mit
ihrem Wahlbezirk gewesen.
Nachfolgende Erwägungen haben die Entscheidung des Wahlausschusses
getragen und finden bei der Entscheidung über die Einteilung der Wahlbezirke
Berücksichtigung:
1.
Wahlbezirk
3 – Porselen/Horst
Der Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst wurde in der Sitzung vom 26.9.2019
verstärkt. Hier bestand gegenüber der bisherigen Wahlbezirkseinteilung aus dem
Jahre 2014 zwingender Handlungsbedarf. Der Wahlbezirk 3 - Porselen/Horst
unterschritt die durchschnittliche Wahlbezirksgröße um mehr als 25 vom Hundert.
Diese Unterschreitung war rechtlich nicht zulässig, der Wahlbezirk 3 musste
verstärkt werden.
Ein Ausgleich innerhalb des Stadtbezirks Porselen/Horst war und ist
nicht möglich. Daher mussten zwangsläufig Straßen/Straßenzüge von anderen
angrenzenden Stadtbezirken/Wahlbezirken ausgegliedert werden, um den zu klein
bemessenen Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst zu verstärken.
Der Wahlausschuss hat entschieden, die Straßenzüge „An der Schanz“ und
„Bleckden“ aus dem Wahlbezirk 8 – Oberbruch auszugliedern und dem Wahlbezirk 3
– Porselen/Horst zuzuordnen. Die in Rede stehenden Bereiche sind zum Teil über
die Stadtbezirksgrenze hinweg mit der Ortschaft Porselen verbunden, so dass
gewachsene Verbindungen zwischen den Ortsteilen bestehen. Da nur eine kleine
Einwohnerzahl ausgegliedert wird, ist der Wahlbezirk 3 – Porselen/Horst auch
nach der Aufnahme dieser neuen Einwohnerwerte noch vergleichbar klein bemessen.
Eine weitergehende Ausgliederung von
Straßen/Straßenzügen benachbarter Wahlbezirke sollte aber mit Rücksicht auf
bestehende Ortsstrukturen nicht erfolgen. Zum einen ist der Wahlbezirk 8 –
Oberbruch nicht so groß bemessen, dass er weitere Einwohnerwerte abgeben kann,
zum anderen sollte nicht fortführend in die nach Hauptsatzung gebildeten
Stadtbezirke eingegriffen werden. Die benachbarten Wahlbezirke 2 –
Randerath/Uetterath sowie die Wahlbezirke 4 und 5 mit der Bezeichnung Dremmen
bilden jeweils einen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung. Die nach der
Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke fließen in die Entscheidung über die
Wahlbezirkseinteilung mit ein. Es ist wichtig, dass sich die Wählerinnen und
Wähler mit ihrem Wahlbezirk identifizieren können. Werden Straßen/Straßenzüge
entgegen ihrer örtlichen Zugehörigkeit einem anderen ortsfremden Wahlbezirk
zugeordnet, kann sich dies negativ auf die Wahlbereitschaft der hiervon
betroffenen Wählerinnen und Wähler auswirken. Die Ausgliederung von
Straßen/Straßenzügen aus ihrem zugehörigen Stadtbezirk wird zur Erhaltung der
Wahlbereitschaft eher zurückhaltend vorgenommen. Die Entscheidung des
Wahlausschusses für „An der Schanz“ und „Bleckden“ ist auf die bestehenden
Verbindungen zwischen den Ortsteilen zurückzuführen, um hier eine Verknüpfung
zum neuen Wahlbezirk zu schaffen. Bei den anderen angrenzenden Wahlbezirken
mangelt es hieran, so dass die Wahl bewusst auf „An der Schanz“ und „Bleckden“
gefallen ist.
2.
Wahlbezirk
1 – Waldenrath/Straeten
Der Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten liegt noch im zulässigen
Toleranzbereich. Allerdings fällt der verbleibende Bewegungsspielraum nach oben
vergleichsweise klein aus.
Die Einhaltung der Höchstabweichungsgrenze von 25 vom Hundert von der
durchschnittlichen Einwohnerzahl der Wahlbezirke ist nicht nur zum Zeitpunkt
der Einteilung der Wahlbezirke durch den Wahlausschuss, sondern durchgehend bis
zum Wahltag einzuhalten. Insofern sollte die Wahlbezirkseinteilung so
vorgenommen werden, dass die Höchstabweichungsgrenzen unter Beachtung von
Bevölkerungszuwächsen und Bevölkerungsabgängen jederzeit gewahrt bleiben.
Zur Vermeidung einer Grenzwertüberschreitung ist daher eine
Prognoseentscheidung hinsichtlich der Einwohnerentwicklung zu treffen. Der
bisherige Anstieg war auf das Neubaugebiet „Kleiner Eschweg“ und auf die
Erweiterung des Altenheims zurückzuführen. Entsprechende Zuzüge sind
abgeschlossen, so dass derzeit keine Anhaltspunkte vorliegen, die für ein
weiteres Anwachsen der Einwohnerwerte sprechen.
Die Ortslagen Waldenrath und Straeten bilden zusammen mit den Ortsteilen
Scheifendahl, Erpen, Pütt und Dorath einen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung.
Der Stadtbezirk führt die Bezeichnung Waldenrath, welche auf die
Flurbezeichnung Bezug nimmt. Bindungen bestehen in vereinsmäßiger,
schulorganisatorischer und pastoraler Hinsicht zu Waldenrath und Straeten. Alle
im Stadtbezirk vereinten Ortsteile werden vom hierfür gewählten Ortsvorsteher
vertreten.
Bereits bei den vergangenen Kommunalwahlen wurden die Ortsteile
Scheifendahl, Erpen, Pütt und Dorath aus dem Wahlbezirk ihres Stadtbezirks
ausgegliedert und einem stadtbezirksfremden Wahlbezirk zugewiesen. Die
Ausgliederung der angesprochenen Bereiche war damals aufgrund der
Höchstabweichungsgrenze zwingend und sie hat auch weiterhin Bestand.
Aufgrund der räumlichen Nähe wurden Scheifendahl, Erpen, Pütt und Dorath
dem benachbarten Wahlbezirk 12 - Aphoven/Laffeld mit der neuen Bezeichnung
Aphoven/Laffeld/Scheifendahl/Erpen/Pütt zugeordnet. Hier bestehen
Verknüpfungen, die zu dieser Entscheidung geführt haben. Die Ortslagen Aphoven
und Laffeld gehören schulorganisatorisch zum ehemaligen Schulbezirk der
Grundschule Straeten. Dieser Einzugsbereich schafft eine Verbindung zwischen
beiden Stadtbezirken. Gleiches gilt für die in den Ortslagen Laffeld und
Waldenrath bestehenden Kindertageseinrichtungen. Beide Einrichtungen sind
gleichermaßen in das Ortsleben der ausgegliederten Ortsteile eingebunden.
Es ist nicht sinnvoll, weitere Umschichtungen vorzunehmen bzw. die in
Rede stehenden Ortsteile anderweitig zuzuordnen.
Der benachbarte Wahlbezirk 12 stößt nunmehr selbst an die Grenzen seiner
Kapazität. Er liegt ebenfalls in der Nähe der Höchstabweichungsgrenze, so dass
Verlagerungen hierin nicht zweckmäßig sind. Um dem Gebot der Bildung möglichst
gleich großer Wahlbezirke Rechnung zu tragen, müssten weitergehende
Umschichtungen erfolgen. Es ist aber nicht im Sinne der Wählerinnen und Wähler,
wenn Aphoven/Laffeld weitere ortsbezirksfremde Straßen/Straßenzüge aufnimmt und
gleichzeitig stadtbezirkseigene Straßen/Straßenzüge ausgliedern muss. Dies
würde der Wahlbereitschaft in den Wahlbezirken zuwiderlaufen.
Gleiches gilt, wenn die in Rede stehenden Ortsteile Scheifendahl/Erpen/Pütt/Dorath
„durchgereicht“ würden, d. h. wenn die zuvor dem Wahlbezirk 12 zugeordneten
Ortsteile wieder aus dem Wahlbezirk 12 ausgegliedert und nunmehr einem anderen
angrenzenden Wahlbezirk zugeordnet würden, zu dem jedwede Verbindung fehlt. Hier
kämen nur der Wahlbezirk 2 – Randerath/Uetterath sowie der Wahlbezirk 11 –
Schafhausen/Schleiden als angrenzende Wahlbezirke in Betracht. Allerdings fehlt
es hier an einer örtlichen Verbundenheit. Wählerinnen und Wähler würde die
Grundlage ihrer Wahlentscheidung genommen, die gerade bei den Kommunalwahlen
örtlich geprägt ist. Sichtbares Zeichen einer Trennung ist auch die zwischen
den Bereichen verlaufende Bundesstraße (B 221).
Beide Bezirke Waldenrath/Straeten sowie Aphoven/Laffeld sollen
weitmöglichst als Einheit erhalten bleiben, folglich ist eine Umschichtung
nicht zweckdienlich. Die Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten in der
Wahlbezirkseinteilung ist zur Identifikation der Wählerinnen und Wähler mit
ihrem Wahlbezirk sinnvoll und trägt dazu bei, die Bereitschaft zur Stimmabgabe
zu erhöhen.
3.
Wahlbezirk
7 – Oberbruch
Der Wahlbezirk 7 – Oberbruch ist vergleichsweise klein bemessen. Die
Ortslage Oberbruch umfasst insgesamt 4 Wahlbezirke, so dass über einen
Ausgleich innerhalb dieser vier Wahlbezirke nachgedacht werden kann. Allerdings
bietet sich hier keine zufriedenstellende Lösung an, da auch die anderen
Oberbrucher Wahlbezirke vergleichsweise klein sind. Kein Oberbrucher Wahlbezirk
ist so groß bemessen, dass sich ein Ausgleich hier anbieten würde. Ein
Ausgleich könnte also nur marginal erfolgen. Zu berücksichtigen ist weiterhin,
dass Oberbruch zwar eine Ortslage bildet, es aber innerhalb der Ortslage
weitere Untergliederungen in Ortsteile (Grebben, Eschweiler, Hülhoven) gibt.
Eine Verschiebung von Straßen/Straßenteilen untereinander würde dieser seit
langem gewachsenen Struktur zuwiderlaufen. Die Beständigkeit der
Wahlbezirkseinteilung ist also auch hier für die Identifikation der Wählerinnen
und Wähler mit ihrem Wahlbezirk und deren Wahlbereitschaft förderlich.
Der Wahlbezirk 10 – Unterbruch ist sehr groß bemessen. Der große
Wahlbezirkszuschnitt ist aber durch die örtlichen Gegebenheiten begründet. Die
Ortslage Unterbruch sollte soweit wie möglich als Einheit erhalten bleiben. Sie
bildet einen eigenständigen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung und sollte,
soweit dies möglich ist, auch als Einheit einem Wahlbezirk zugeordnet werden.
Die Ausgliederung von Straßen wurde im Zuge der Kommunalwahlen 2009 und 2014
zur Wahrung der Toleranzgrenzen vollzogen. Eine darüberhinausgehende
Umverteilung ist mit Rücksicht auf die örtlichen Gegebenheiten nicht
sachdienlich. Die bestehenden Ortsstrukturen sollten weitmöglichst erhalten
bleiben. Es ist nicht im Sinne der betroffenen Wählerinnen und Wähler, wenn sie
aus ihrer Ortslage ausgegliedert werden und einem „ortsfremden“ Wahlbezirk
zugeordnet werden. Bereits bei den vergangenen Kommunalwahlen hatten verärgerte
Bürgerinnen und Bürger ihren Unmut über die Wahlbezirkseinteilung gegenüber
Verwaltung und Politik geäußert. Sie empfanden die Zuweisung an einen
ortsfremden Wahlbezirk als Ausgrenzung.
Es ist wichtig, dass sich die Wählerinnen und Wähler mit ihrem
Wahlbezirk identifizieren können. Die ausgegliederten Straßenzüge wählen den
Direktbewerber bzw. die Direktbewerberin des neu zugewiesenen „ortsfremden“
Wahlbezirks, sie werden aber gleichwohl
-nach der Wahl- vom Ortsvorsteher des eigenen Stadtbezirks vertreten.
Auch dies stößt bei den Betroffenen auf Unverständnis.
Es ist eine bewusste Entscheidung, die Ortslage Unterbruch -soweit dies
möglich ist- als Einheit zu erhalten und keine weiteren Umschichtungen
vorzunehmen.
5.
Wahlbezirk
12 – Aphoven/Laffeld/Scheifendahl/Erpen/Pütt
Der Wahlbezirk 12 –
Aphoven/Laffeld/Scheifendahl/Erpen/Pütt ist ebenfalls groß bemessen. Der Wahlbezirk
hat bereits bei den zurückliegenden Kommunalwahlen Ortsteile/Straßen vom
benachbarten Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten aufgenommen, damit die dortigen
Toleranzgrenzen gewahrt bleiben. Die Orte Aphoven und Laffeld bilden zusammen
einen Stadtbezirk nach der Hauptsatzung. Die Aufnahme von stadtbezirksfremden
Ortsteilen/Straßen von benachbarten Stadtbezirken zur Wahrung der
Toleranzgrenzen sollte nach Möglichkeit nicht dazu führen, dass stadtbezirkseigene
Straßen ausgegliedert werden. Auf die diesbezüglichen Ausführungen unter der
lfd. Nr. 2 zum Wahlbezirk 1 – Waldenrath/Straeten wird verwiesen.
6.
Wahlbezirk
19 – Kirchhoven
Schließlich ist der Wahlbezirk 19 – Kirchhoven vergleichsweise klein bemessen. Der Stadtbezirk Kirchhoven umfasst
die Wahlbezirke 18 und 19, so dass grundsätzlich über einen Ausgleich innerhalb
des Stadtbezirks nachgedacht werden kann. Allerdings liegt auch der zweite
Kirchhovener Wahlbezirk unter der durchschnittlichen Wahlbezirksgröße, so dass
sich ein Ausgleich innerhalb der beiden Wahlbezirke nicht anbietet. Ein
Ausgleich könnte also nur marginal erfolgen. Der Zuwachs im aufnehmenden Bezirk
ginge zu Lasten des abgebenden Bezirks und ist hier nicht zielführend.
Eine Verstärkung des Stadtbezirks Kirchhoven verursacht eine
weitreichende Neueinteilung. Alle an den Wahlbezirk 19 angrenzenden Wahlbezirke
unterschreiten die durchschnittliche Wahlbezirksgröße, so dass weitere
Ortslagen/Stadtbezirke, die nicht an den Wahlbezirk 19 angrenzen, von der
Neueinteilung betroffen wären. Den Zuwachs im Wahlbezirk 19 müsste der
angrenzende abgebende Wahlbezirk durch die Aufnahme anderer Einwohnerwerte von
an ihn angrenzenden Wahlbezirken kompensieren. In diesem Falle würden die nach
Hauptsatzung gebildeten Stadtbezirke mehrfach „durchschnitten“ werden, so dass
Wählerinnen und Wähler nicht in ihrem Stadtbezirk/ihrer Ortschaft zugehörig an
den Kommunalwahlen teilnehmen könnten. Die Berücksichtigung der gewachsenen
Ortsstrukturen ist zum Erhalt der Wahlbereitschaft aber sachdienlich.