Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 wird, vorbehaltlich der endgültigen Überprüfung der Unterschreitung der Grenzwerte anhand der Jahresabschlüsse 2019 der Tochtergesellschaften, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes verzichtet.

 


Durch die im Jahre 2018 erfolgte Novellierung der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Vorschrift des § 116a GO NRW eingeführt. Danach ist die Stadt Heinsberg von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Stadt Heinsberg, der Stadtwerke Heinsberg GmbH und der Städtischen Krankenhaus Heinsberg GmbH übersteigen insgesamt nicht den Wert von 1.500.000.000,00 Euro.
  2. Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden Erträge der v. g. Töchter machen weniger als 50 v. H. der ordentlichen Erträge der städtischen Ergebnisrechnung aus.
  3. Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden Bilanzsummen der v. g. Töchter machen insgesamt weniger als 50 v. H. der städtischen Bilanzsumme aus.

 

Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen durchgeführt, welche als Anlage beigefügt ist. Da die Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften für das Jahr 2019 noch nicht vorliegen, erfolgte die Prüfung aufgrund der Abschlüsse 2017 und 2018. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.

Sobald die Zahlen für das Jahr 2019 vorliegen, erfolgt eine erneute Prüfung. Erkenntnisse, welche für 2019 und zukünftig gravierende Änderungen erwarten lassen, sind nicht ersichtlich.

 

Gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.