Sitzung: 24.06.2020 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 20/01107
Beschluss:
Zum
Abschlussstichtag 31. Dezember 2019 wird, vorbehaltlich der endgültigen
Überprüfung der Unterschreitung der Grenzwerte anhand der Jahresabschlüsse 2019
der Tochtergesellschaften, auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines
Gesamtlageberichtes verzichtet.
Durch die im Jahre 2018 erfolgte Novellierung der Gemeindeordnung für
das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) wurde die Vorschrift des § 116a GO NRW
eingeführt. Danach ist die Stadt Heinsberg von der Pflicht, einen
Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am
Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag
jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Stadt Heinsberg, der Stadtwerke Heinsberg GmbH und der Städtischen
Krankenhaus Heinsberg GmbH übersteigen insgesamt nicht den Wert von
1.500.000.000,00 Euro.
- Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden
Erträge der v. g. Töchter machen weniger als 50 v. H. der ordentlichen
Erträge der städtischen Ergebnisrechnung aus.
- Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden
Bilanzsummen der v. g. Töchter machen insgesamt weniger als 50 v. H. der
städtischen Bilanzsumme aus.
Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen durchgeführt, welche als Anlage beigefügt ist. Da die
Jahresabschlüsse der Tochtergesellschaften für das Jahr 2019 noch nicht
vorliegen, erfolgte die Prüfung aufgrund der Abschlüsse 2017 und 2018. Es
werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.
Sobald die Zahlen für das Jahr 2019 vorliegen, erfolgt eine erneute
Prüfung. Erkenntnisse, welche für 2019 und zukünftig gravierende Änderungen
erwarten lassen, sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 116a Abs. 2
Satz 1 GO NRW entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September
des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen
für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.