Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Bürgerantrag der Jusos Kreis Heinsberg wird an den Bürgermeister zur Entscheidung überwiesen.

 


Kurze sachliche Darstellung und Begründung:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben begehren die Jusos Kreis Heinsberg, zukünftig in jedem Jahr am 17. Mai, dem internationalen Tag gegen Homo-, Bi-, Inter- und Transphobie (IDAHOBIT), die Regenbogenflagge am Rathaus Heinsberg zu hissen. Auf diesem Wege solle ein klares Zeichen gegen jede Form der Diskriminierung und Ausgrenzung gesetzt werden.

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

In Nordrhein-Westfalen haben die Dienststellen des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände sowie der übrigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts an den Tagen zu flaggen, die vom Ministerium des Innern bestimmt werden (vgl. Einziger Paragraph Abs. 1 des Gesetzes über das öffentliche Flaggen).

 

Gemeinden können darüber hinaus aus eigener Entscheidung flaggen, wenn dies aus örtlicher Veranlassung geboten oder wünschenswert erscheint. Soll wegen einer örtlichen Veranstaltung geflaggt werden, so ist darauf zu achten, dass die Beflaggung nicht als Parteinahme in politischen Fragen gedeutet werden kann (vgl. Ziffer 2.3.1 der Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über das öffentliche Flaggen).

 

Gleiches gilt auch für das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen (vgl. Ziffer 6 der o. g. Verwaltungsvorschrift), somit vorliegend auch für das Setzen der Regenbogenfahne zum IDAHOBIT, wie von den Petenten vorgeschlagen wird.

 

Die Entscheidung über das Flaggen bzw. das Setzen von nicht hoheitlichen Fahnen bei Gemeinden obliegt nach Ziffer 6 S. 3 der o.g. Verwaltungsvorschrift der Dienststellenleitung, folglich dem Bürgermeister.

 

Nach § 12 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Heinsberg überweist der Beschwerdeausschuss die Anregung oder Beschwerde an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.