Sitzung: 17.08.2020 Beschwerdeausschuss
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 30/01103
Beschlussvorschlag:
Der Bürgerantrag wird an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Heinsberg
mit der Empfehlung überwiesen, diesen abzulehnen.
Kurze sachliche Darstellung und Begründung:
Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben begehrt der Jugend aktiv e.V.,
die Richtlinie zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Heinsberg zu ändern.
Demnach könnten Freizeitmaßnahmen erst ab einer Dauer von 5 Tagen
bezuschusst werden. Der Antrag für eine Jugenderholungsmaßnahme in den
Osterferien 2019 sei demnach abgelehnt worden, da diese Zeitvorgabe
unterschritten wurde. Der Jugend aktiv e.V. beantragt daher, in die o.g.
Richtlinie folgenden Satz einzufügen:
“Über Ausnahmen entscheidet der Jugendhilfeausschuss.”
Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:
Es ist zutreffend, dass die Richtlinie zur Förderung der Jugendhilfe in
der Stadt Heinsberg bei außerörtlichen Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen zur
Zuschussgewährung eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Tagen vorsieht (vgl.
Ziffer III. 2.2.1). Bei diesen Ferienfreizeitmaßnahmen sollen das Wert
vermittelnde Erlebnis sowie die aktive Mitgestaltung und Mitverantwortung in
der Gruppe gefördert werden. Die Teilnehmer sollen durch den Umgang mit anderen
neue soziale Erfahrungen gewinnen und Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer
Persönlichkeit erhalten. Nach Auffassung des Jugendamtes kann dieser Sinn und
Zweck nur dann erreicht werden, wenn die Jugenderholungsmaßnahme auch von
gewisser Dauer ist. Ein kürzerer Aufenthalt sollte demnach weiterhin nicht
bezuschusst werden.
Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt
Heinsberg ist der Jugendhilfeausschuss zuständig für die Aufstellung von
Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen
der Jugendhilfe. Diese Richtlinien wurden gerade vor dem Hintergrund
beschlossen, dem Jugendamt die Gewährung von Zuschüssen als Geschäft der
laufenden Verwaltung zu übertragen.
Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Heinsberg tagt derzeit zweimal
jährlich. Nach Auffassung der Verwaltung könnte eine entsprechende Änderung der
vorgenannten Richtlinie zu einer nicht absehbaren Zunahme von hierdurch
notwendig werdenden weiteren Sitzungen führen. Des Weiteren würden sich im
allgemeinen Antragszeiträume hierdurch deutlich verlängern. Oftmals werden
entsprechende Zuschussanträge kurz vor Beginn einer Maßnahme gestellt. Diesen
könnte voraussichtlich aus Zeitgründen künftig meist nicht mehr entsprochen
werden, da eine vorherige Beteiligung des Jugendhilfeausschusses durchzuführen
wäre. Im Ergebnis empfiehlt die Verwaltung daher, den Bürgerantrag abzulehnen.
Nach § 12 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Heinsberg überweist der
Beschwerdeausschuss die Anregung oder Beschwerde an die zur Entscheidung
berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an
die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.