Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Bürgerantrag wird an den Jugendhilfeausschuss der Stadt Heinsberg mit der Empfehlung überwiesen, diesen abzulehnen.

 


Kurze sachliche Darstellung und Begründung:

 

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben begehrt der Jugend aktiv e.V., die Richtlinie zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Heinsberg zu ändern.

 

Demnach könnten Freizeitmaßnahmen erst ab einer Dauer von 5 Tagen bezuschusst werden. Der Antrag für eine Jugenderholungsmaßnahme in den Osterferien 2019 sei demnach abgelehnt worden, da diese Zeitvorgabe unterschritten wurde. Der Jugend aktiv e.V. beantragt daher, in die o.g. Richtlinie folgenden Satz einzufügen:

 

“Über Ausnahmen entscheidet der Jugendhilfeausschuss.”

 

Die Verwaltung nimmt zu dem Bürgerantrag wie folgt Stellung:

 

Es ist zutreffend, dass die Richtlinie zur Förderung der Jugendhilfe in der Stadt Heinsberg bei außerörtlichen Kinder- und Jugenderholungsmaßnahmen zur Zuschussgewährung eine Mindestaufenthaltsdauer von 5 Tagen vorsieht (vgl. Ziffer III. 2.2.1). Bei diesen Ferienfreizeitmaßnahmen sollen das Wert vermittelnde Erlebnis sowie die aktive Mitgestaltung und Mitverantwortung in der Gruppe gefördert werden. Die Teilnehmer sollen durch den Umgang mit anderen neue soziale Erfahrungen gewinnen und Möglichkeiten zur Entwicklung ihrer Persönlichkeit erhalten. Nach Auffassung des Jugendamtes kann dieser Sinn und Zweck nur dann erreicht werden, wenn die Jugenderholungsmaßnahme auch von gewisser Dauer ist. Ein kürzerer Aufenthalt sollte demnach weiterhin nicht bezuschusst werden.

 

Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 a) der Satzung für das Jugendamt der Stadt Heinsberg ist der Jugendhilfeausschuss zuständig für die Aufstellung von Richtlinien und Grundsätzen für die Förderung von Einrichtungen und Maßnahmen der Jugendhilfe. Diese Richtlinien wurden gerade vor dem Hintergrund beschlossen, dem Jugendamt die Gewährung von Zuschüssen als Geschäft der laufenden Verwaltung zu übertragen.

 

Der Jugendhilfeausschuss der Stadt Heinsberg tagt derzeit zweimal jährlich. Nach Auffassung der Verwaltung könnte eine entsprechende Änderung der vorgenannten Richtlinie zu einer nicht absehbaren Zunahme von hierdurch notwendig werdenden weiteren Sitzungen führen. Des Weiteren würden sich im allgemeinen Antragszeiträume hierdurch deutlich verlängern. Oftmals werden entsprechende Zuschussanträge kurz vor Beginn einer Maßnahme gestellt. Diesen könnte voraussichtlich aus Zeitgründen künftig meist nicht mehr entsprochen werden, da eine vorherige Beteiligung des Jugendhilfeausschusses durchzuführen wäre. Im Ergebnis empfiehlt die Verwaltung daher, den Bürgerantrag abzulehnen.

 

Nach § 12 Abs. 4 der Hauptsatzung der Stadt Heinsberg überweist der Beschwerdeausschuss die Anregung oder Beschwerde an die zur Entscheidung berechtigte Stelle. Bei der Überweisung kann er Empfehlungen aussprechen, an die die zur Entscheidung berechtigte Stelle nicht gebunden ist.