Beschluss:

Es wird beschlossen, die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von Verkaufsstellen in der vorliegenden Fassung zu erlassen. Sie ist Bestandteil der Urschrift.

 


Der Gewerbe- und Verkehrsverein Heinsberg e.V. hat beantragt,

 

a)       am Sonntag, dem 06.09.2020, unter dem Motto „Händler gehen auf die Straße“,

b)      am Sonntag, dem 04.10.2020, unter dem Motto „Musik an jeder Ecke“,

c)       am Sonntag, dem 08.11.2020, unter dem Motto „Nik und Nelli – Heinsberg ist Kinderland“ und

d)      am Sonntag, dem 13.12.2020, unter dem Motto „Der Weihnachtsmarkt zieht durch die Stadt“

 

allen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Heinsberg die Möglichkeit zu geben, die Ladengeschäfte von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu Verkaufszwecken geöffnet zu halten.

 

Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW ist hierfür der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.

 

In der Ratssitzung vom 29.01.2020 wurden die unter Buchstaben b) bis d) aufgeführten verkaufsoffenen Sonntage bereits genehmigt. Die beantragte Ladenöffnung unter Buchstabe a) ist neu hinzugekommen. Da die Durchführung der verkaufsoffenen Sonntage regelmäßig mit größeren Veranstaltungen einhergeht, diese Veranstaltungen allerdings zurzeit aufgrund der Coronaschutzverordnung bis mindestens 31.10.2020 untersagt sind, entfällt somit auch die Voraussetzung zur Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen. Der ministerielle Erlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes Nordrhein-Westfalens vom 09.07.2020, geändert durch die 2. Neufassung vom 14.07.2020, ermöglicht nun auch die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen ohne Veranstaltungsbezug. Der Erlass regelt, unter welchen Voraussetzungen wegen der durch die Corona-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen auf der Grundlage von § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) durch die Gemeinden verkaufsoffene Sonn- und Feiertage zugelassen werden können.

 

Das Offenhalten der Verkaufsstellen an o.g. Tagen stützt sich auf folgende Erwägungen:

 

1. Erhalt und Stärkung örtlicher Einzelhandelsstrukturen

 

Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient. Der lokale Einzelhandel ist insbesondere auch für die Kommunen und Menschen vor Ort von Bedeutung, die dort ihre Beschäftigung finden oder auf dessen Versorgungsfunktion angewiesen sind. Der stationäre Einzelhandel zählt aufgrund der verfügten Einschränkungen zu den durch die Corona-Pandemie besonders stark betroffenen und gefährdeten Branchen. Dieser Gefährdung kann allein mit Ladenöffnungszeiten von Montag bis Samstag nicht erfolgreich begegnet werden. Aus diesem Grund sollen ausnahmsweise an vier weiteren Sonntagen in diesem Jahr die Geschäfte in der Heinsberger Innenstadt öffnen.

 

2. Belebung der Innenstädte, Ortskerne oder Ortsteilzentren

 

Der über Wochen dauernde „Lockdown“ hat einen Einkauf bis auf wenige Ausnahmen in Heinsberg unmöglich gemacht. Auch die weiterhin bestehenden Einschränkungen und Auflagen für den Einzelhandel nach § 11 und § 2 Abs. 3 CoronaSchVO führen zur weiteren Schwächung des lokalen Einzelhandels. Eine daraus evtl. resultierende Insolvenzwelle hätte unabsehbare Folgen für die Attraktivität und die Funktion der Innenstädte. Mit der sonntäglichen Ladenöffnung könnte einer solchen Folgewirkung in Heinsberg entgegengewirkt werden.

 

3. Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen

 

Die Corona-Pandemie hat die Stadt Heinsberg als eine der ersten Kommunen in Deutschland erreicht. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW normierten Sachgründe zur Rechtfertigung verkaufsoffener Sonntage sind nicht abschließend. Die Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen ist im gesellschaftlichen Interesse. In der Stadt Heinsberg besteht ein erhebliches Interesse, dass die lokale Wirtschaft und der lokale Einzelhandel in Folge der durch die Corona-Pandemie erlittenen Schwächungen gestärkt wird und durch die Vermeidung einer Welle von Geschäftsschließungen die Folgen für Ladeninhaber, aber auch für den Kunden, so gering wie möglich zu halten. Sinnvoll sind daher weitergehende Impulse zur Schaffung zusätzlicher Umsatzmöglichkeiten, wie dies verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Einzelhandel darstellen.

 

Die Zulassung verkaufsoffener Sonntage wird mit mehreren Sachgründen begründet. Durch die Öffnung an vier weiteren Sonntagen sollen weitere Impulse zur Schaffung zusätzlicher Umsatzmöglichkeiten geschaffen und eine Entzerrung des Verkaufsverhaltens erreicht werden.