Sitzung: 19.08.2020 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 32/01182
Beschluss:
Es wird
beschlossen, die ordnungsbehördliche Verordnung über das Offenhalten von
Verkaufsstellen in der vorliegenden Fassung zu erlassen. Sie ist Bestandteil
der Urschrift.
Der Gewerbe- und Verkehrsverein Heinsberg e.V. hat beantragt,
a) am Sonntag, dem 06.09.2020, unter dem Motto
„Händler gehen auf die Straße“,
b) am Sonntag, dem 04.10.2020, unter dem Motto
„Musik an jeder Ecke“,
c) am Sonntag, dem 08.11.2020, unter dem Motto
„Nik und Nelli – Heinsberg ist Kinderland“ und
d) am Sonntag, dem 13.12.2020, unter dem Motto
„Der Weihnachtsmarkt zieht durch die Stadt“
allen Verkaufsstellen im Stadtzentrum Heinsberg die Möglichkeit zu
geben, die Ladengeschäfte von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr zu Verkaufszwecken
geöffnet zu halten.
Nach § 6 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten NRW ist
hierfür der Erlass einer ordnungsbehördlichen Verordnung erforderlich.
In der Ratssitzung vom 29.01.2020 wurden die unter Buchstaben b) bis d) aufgeführten
verkaufsoffenen Sonntage bereits genehmigt. Die beantragte Ladenöffnung unter
Buchstabe a) ist neu hinzugekommen. Da die Durchführung der verkaufsoffenen
Sonntage regelmäßig mit größeren Veranstaltungen einhergeht, diese
Veranstaltungen allerdings zurzeit aufgrund der Coronaschutzverordnung bis
mindestens 31.10.2020 untersagt sind, entfällt somit auch die Voraussetzung zur
Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen. Der ministerielle Erlass des
Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie des Landes
Nordrhein-Westfalens vom 09.07.2020, geändert durch die 2. Neufassung vom
14.07.2020, ermöglicht nun auch die Durchführung von verkaufsoffenen Sonntagen
ohne Veranstaltungsbezug. Der Erlass regelt, unter welchen Voraussetzungen
wegen der durch die Corona-Pandemie veränderten Rahmenbedingungen auf der
Grundlage von § 6 Abs. 1 und 4 des Gesetzes zur Regelung der
Ladenöffnungszeiten (LÖG NRW) durch die Gemeinden verkaufsoffene Sonn- und
Feiertage zugelassen werden können.
Das Offenhalten der Verkaufsstellen an o.g. Tagen stützt sich auf
folgende Erwägungen:
1. Erhalt und Stärkung
örtlicher Einzelhandelsstrukturen
Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 LÖG NRW liegt ein die Ladenöffnung
rechtfertigendes Interesse vor, wenn die Öffnung dem Erhalt, der Stärkung oder
der Entwicklung eines vielfältigen stationären Einzelhandelsangebotes dient.
Der lokale Einzelhandel ist insbesondere auch für die Kommunen und Menschen vor
Ort von Bedeutung, die dort ihre Beschäftigung finden oder auf dessen Versorgungsfunktion
angewiesen sind. Der stationäre Einzelhandel zählt aufgrund der verfügten
Einschränkungen zu den durch die Corona-Pandemie besonders stark betroffenen
und gefährdeten Branchen. Dieser Gefährdung kann allein mit Ladenöffnungszeiten
von Montag bis Samstag nicht erfolgreich begegnet werden. Aus diesem Grund
sollen ausnahmsweise an vier weiteren Sonntagen in diesem Jahr die Geschäfte in
der Heinsberger Innenstadt öffnen.
2. Belebung der Innenstädte,
Ortskerne oder Ortsteilzentren
Der über Wochen dauernde „Lockdown“ hat einen Einkauf bis auf wenige
Ausnahmen in Heinsberg unmöglich gemacht. Auch die weiterhin bestehenden
Einschränkungen und Auflagen für den Einzelhandel nach § 11 und § 2 Abs. 3
CoronaSchVO führen zur weiteren Schwächung des lokalen Einzelhandels. Eine
daraus evtl. resultierende Insolvenzwelle hätte unabsehbare Folgen für die
Attraktivität und die Funktion der Innenstädte. Mit der sonntäglichen
Ladenöffnung könnte einer solchen Folgewirkung in Heinsberg entgegengewirkt
werden.
3. Bekämpfung der
Corona-Pandemie-Auswirkungen
Die Corona-Pandemie hat die Stadt Heinsberg als eine der ersten Kommunen
in Deutschland erreicht. Die in § 6 Abs. 1 S. 2 LÖG NRW normierten Sachgründe
zur Rechtfertigung verkaufsoffener Sonntage sind nicht abschließend. Die
Bekämpfung der Corona-Pandemie-Auswirkungen ist im gesellschaftlichen
Interesse. In der Stadt Heinsberg besteht ein erhebliches Interesse, dass die
lokale Wirtschaft und der lokale Einzelhandel in Folge der durch die
Corona-Pandemie erlittenen Schwächungen gestärkt wird und durch die Vermeidung
einer Welle von Geschäftsschließungen die Folgen für Ladeninhaber, aber auch
für den Kunden, so gering wie möglich zu halten. Sinnvoll sind daher
weitergehende Impulse zur Schaffung zusätzlicher Umsatzmöglichkeiten, wie dies
verkaufsoffener Sonn- und Feiertage im Einzelhandel darstellen.
Die Zulassung verkaufsoffener Sonntage wird mit mehreren Sachgründen
begründet. Durch die Öffnung an vier weiteren Sonntagen sollen weitere Impulse
zur Schaffung zusätzlicher Umsatzmöglichkeiten geschaffen und eine Entzerrung
des Verkaufsverhaltens erreicht werden.