Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Heinsberg wird beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift (Urschrift).

 


Die Hauptsatzung der Stadt Heinsberg enthält Bestimmungen, die nicht mehr im Einklang mit dem geltenden Recht stehen bzw. aufgrund spezialgesetzlicher Regelung mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretung ihre Gültigkeit verlieren. Weitere Änderungen ergeben sich im Zusammenhang mit der Ausschussbildung sowie der Bekanntmachungspraxis. Die Neuregelungen betreffen insbesondere:

 

Zuständigkeit Bürgermeister

Die Hauptsatzung listet in § 6 Abs. 4 Aufgaben des Bürgermeisters mit Entscheidungskompetenz auf. Diese Auflistung steht teilweise im Widerspruch zur Gemeindeordnung und zu den in der Zuständigkeitsordnung festgelegten Wertgrenzen. Die Auflistung wird daher den aktuellen Gegebenheiten angepasst, mit der Folge, dass die bisherigen Buchstaben a), f) und g) ersatzlos entfallen. Entsprechend der Regelung anderer Kommunen vergleichbarer Größenordnung wird die Wertgrenze für den Erlass von Geldforderungen von 2.500,00 EUR auf neu 5.000,00 EUR angehoben. Die Wertgrenze für Grundstücksangelegenheiten wird aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise von 10.000,00 EUR auf neu 25.000,00 EUR festgesetzt.

 

Entschädigungsregelungen

Die Entschädigungsregelungen für Rats- und Ausschussmitglieder stehen nach zahlreichen Gesetzesänderungen nicht im Einklang mit den Regelungen der Gemeindeordnung sowie der Entschädigungsverordnung. § 8 der Hauptsatzung wird daher in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes überarbeitet.

Entsprechend der Übergangsregelung in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften verlieren sämtliche bislang aufgrund von § 46 der Gemeindeordnung getroffenen satzungsrechtlichen Regelungen bezüglich der zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten Vertretungen ihre Gültigkeit. Mithin ist eine Neuregelung erforderlich, sofern von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden soll.

 

Unterausschüsse

Die derzeitige Hauptsatzung enthält in § 13 Absatz 3 eine Ermächtigung zur Bildung von Unterausschüssen. Die Gemeindeordnung kennt keine Unterausschüsse. Diese sind dort nicht vorgesehen und führen in der Praxis bisweilen zu Schwierigkeiten (Ausschussbesetzung erfolgt nicht durch den Rat, kein Zugreifverfahren für den Ausschussvorsitz, Entschädigungsregelung für Ausschussvorsitzende nicht anwendbar). Von der Bildung der Unterausschüsse soll daher in Zukunft abgesehen werden.

 

Erweiterung der Vertretungsregelung

Die persönliche Stellvertretung wird durch eine allgemeine Vertretungsregelung zugunsten von Fraktionsvorsitz und erstem stv. Fraktionsvorsitz ergänzt.

 

Gleichstellung

In § 15 a der Hauptsatzung wird lediglich die Formulierung an den neuen Wortlaut „Gleichstellungsplan“ (statt „Frauenförderplan“) angepasst.

 

Öffentliche Bekanntmachungen

Die Bekanntmachungspraxis in Form der Veröffentlichung in der örtlichen Zeitung wird durch die Internetbekanntmachung abgelöst. Da der Anwendungsbereich der Internetbekanntmachung im Baugesetzbuch nach wie vor umstritten ist, werden Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch zusätzlich in ihrem vollen Wortlaut in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht. 

 

Auf den Satzungsentwurf der Sitzungsvorlage wird verwiesen. 

 

Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes erklärte Bürgermeister Louis, dass die Entscheidungskriterien zur Neuregelung der Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende der Niederschrift als Anlage beigefügt werden.