Sitzung: 25.11.2020 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2020/Amt 10/01239
Beschluss:
Die Fünfte Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Heinsberg wird
beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift (Urschrift).
Die Hauptsatzung der Stadt Heinsberg enthält Bestimmungen, die nicht
mehr im Einklang mit dem geltenden Recht stehen bzw. aufgrund
spezialgesetzlicher Regelung mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020
gewählten Vertretung ihre Gültigkeit verlieren. Weitere Änderungen ergeben sich
im Zusammenhang mit der Ausschussbildung sowie der Bekanntmachungspraxis. Die
Neuregelungen betreffen insbesondere:
Zuständigkeit Bürgermeister
Die Hauptsatzung listet in § 6 Abs. 4 Aufgaben des Bürgermeisters mit
Entscheidungskompetenz auf. Diese Auflistung steht teilweise im Widerspruch zur
Gemeindeordnung und zu den in der Zuständigkeitsordnung festgelegten
Wertgrenzen. Die Auflistung wird daher den aktuellen Gegebenheiten angepasst,
mit der Folge, dass die bisherigen Buchstaben a), f) und g) ersatzlos
entfallen. Entsprechend der Regelung anderer Kommunen vergleichbarer
Größenordnung wird die Wertgrenze für den Erlass von Geldforderungen von 2.500,00
EUR auf neu 5.000,00 EUR angehoben. Die Wertgrenze für
Grundstücksangelegenheiten wird aufgrund der gestiegenen Grundstückspreise von
10.000,00 EUR auf neu 25.000,00 EUR festgesetzt.
Die Entschädigungsregelungen für Rats- und Ausschussmitglieder stehen
nach zahlreichen Gesetzesänderungen nicht im Einklang mit den Regelungen der
Gemeindeordnung sowie der Entschädigungsverordnung. § 8 der Hauptsatzung wird
daher in Anlehnung an die Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes
überarbeitet.
Entsprechend der Übergangsregelung in Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des
Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung
kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften
verlieren sämtliche bislang aufgrund von § 46 der Gemeindeordnung getroffenen
satzungsrechtlichen Regelungen bezüglich der zusätzlichen Aufwandsentschädigung
für Ausschussvorsitzende mit Beginn der Wahlperiode der im Jahr 2020 gewählten
Vertretungen ihre Gültigkeit. Mithin ist eine Neuregelung erforderlich, sofern
von den gesetzlichen Vorgaben abgewichen werden soll.
Unterausschüsse
Die derzeitige Hauptsatzung enthält in § 13 Absatz 3 eine Ermächtigung
zur Bildung von Unterausschüssen. Die Gemeindeordnung kennt keine Unterausschüsse.
Diese sind dort nicht vorgesehen und führen in der Praxis bisweilen zu
Schwierigkeiten (Ausschussbesetzung erfolgt nicht durch den Rat, kein
Zugreifverfahren für den Ausschussvorsitz, Entschädigungsregelung für
Ausschussvorsitzende nicht anwendbar). Von der Bildung der Unterausschüsse soll
daher in Zukunft abgesehen werden.
Erweiterung der Vertretungsregelung
Die persönliche Stellvertretung wird durch eine allgemeine
Vertretungsregelung zugunsten von Fraktionsvorsitz und erstem stv. Fraktionsvorsitz
ergänzt.
Gleichstellung
In § 15 a der Hauptsatzung wird lediglich die Formulierung an den neuen
Wortlaut „Gleichstellungsplan“ (statt „Frauenförderplan“) angepasst.
Öffentliche Bekanntmachungen
Die Bekanntmachungspraxis in Form der Veröffentlichung in der örtlichen
Zeitung wird durch die Internetbekanntmachung abgelöst. Da der
Anwendungsbereich der Internetbekanntmachung im Baugesetzbuch nach wie vor
umstritten ist, werden Bekanntmachungen nach dem Baugesetzbuch zusätzlich in
ihrem vollen Wortlaut in der örtlichen Tageszeitung veröffentlicht.
Auf den Satzungsentwurf der Sitzungsvorlage wird verwiesen.
Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes erklärte Bürgermeister Louis, dass
die Entscheidungskriterien zur Neuregelung der Aufwandsentschädigung für
Ausschussvorsitzende der Niederschrift als Anlage beigefügt werden.