Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Verwaltung wird ermächtigt, die im Entwurf vorliegende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zum Betrieb eines Serviceportals für den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen abzuschließen.

 

Sollte sich die Notwendigkeit ergeben, die Vereinbarung redaktionell anzupassen, wird die Verwaltung ermächtigt, diesen Änderungen zuzustimmen, ohne dass es einer erneuten Beschlussfassung bedarf. 

 

 


Der Rat der Stadt Heinsberg hat in seiner Sitzung am 18.12.2019 einstimmig beschlossen, die Einführung und den Betrieb eines Serviceportals für den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Kommunen im Wege einer interkommunalen Zusammenarbeit zu unterstützen. Ebenfalls wurde die Verwaltung beauftragt, alle Prüfungen vorzunehmen um eine entsprechende öffentlich-rechtliche Vereinbarung in Zusammenarbeit mit den beteiligten Kommunen vorzubereiten.

 

Bei dieser interkommunalen Zusammenarbeit wurde dem Kreis Heinsberg als Antragsteller gemäß der Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie IKZ NRW) im Mai 2020 eine Zuwendung in Höhe von 94.290,84 € bewilligt. Die per Zuwendungsbescheid bewilligte Summe kommt allen kreisangehörigen Kommunen zu Gute, da die durch das Serviceportal entstehenden Kosten grundsätzlich über die Kreisumlage abgerechnet werden.

Dank der zügigen Implementierung der Dienstleistungen in das Serviceportal und der guten Zusammenarbeit zwischen den Kommunen und dem Kreis konnte das Portal bereits im September 2020 im Kreis Heinsberg und den kreisangehörigen Kommunen in Betrieb genommen werden.

Die Abwicklung des Betriebes des gemeinsamen Serviceportals soll wie o. g. durch eine öffentlich-rechtliche Vereinbarung gem. § 23 ff. des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GkG NRW) erfolgen. Der Kreis verpflichtet sich hierbei, Aufgaben für die übrigen Beteiligten durchzuführen (mandatierende Vereinbarung). Bei der Erstellung des Entwurfs der Vereinbarung wurden die Städte und Gemeinden hinreichend beteiligt. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Bezirksregierung Köln. Der Entwurf der abzuschließenden öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde vorab durch den Kreis Heinsberg mit der Bezirksregierung Köln abgestimmt. Die Bezirksregierung hat dabei bestätigt, dass die öffentlich-rechtliche Vereinbarung in der vorgelegten Fassung genehmigungsfähig ist. Der entsprechende Entwurf der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung ist den Sitzungsunterlagen beigefügt.