Gemäß § 116 Abs. 5 S. 2 GO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf des Gesamtabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt. Dieser leitet den bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.

 

Der durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des Gesamtabschlusses wurde dem Rat in der Sitzung zugeleitet.