Sitzung: 30.09.2015 Rat
Vorlage: 2015/Amt 20/00111
Gemäß
§ 116 Abs. 5 S. 2 GO NRW i. V. m. § 95 Abs. 3 GO NRW wird der Entwurf des
Gesamtabschlusses vom Kämmerer aufgestellt und vom Bürgermeister bestätigt.
Dieser leitet den bestätigten Entwurf dem Rat zur Feststellung zu.
Der
durch den Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Entwurf des
Gesamtabschlusses wurde dem Rat in der Sitzung zugeleitet.