Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschlussvorschlag:

Der Bürgerantrag wird mit der Empfehlung an den Rat der Stadt Heinsberg verwiesen, die Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg wie vorgeschlagen um einen neuen § 3 Abs. 2a zu ergänzen.

 


Kurze sachliche Darstellung und Begründung:

Mit dem als Anlage beigefügten Schreiben beantragt eine Bürgerin, die Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg zu ändern und einen Befreiungstatbestand für Assistenzhunde einzuführen.

 

Die Verwaltung nimmt hierzu wie folgt Stellung:

 

Der Deutsche Bundestag hat am 22. April 2021 mit dem Teilhabestärkungsgesetz auch gesetzliche Regelungen zu Assistenzhunden in Deutschland beschlossen. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28. Mai 2021 zugestimmt. Das Gesetz ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten.

 

§ 12e Abs. 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG) definiert dabei den Assistenzhund wie folgt:

 

„Ein Assistenzhund ist ein unter Beachtung des Tierschutzes und des individuellen Bedarfs eines Menschen mit Behinderungen speziell ausgebildeter Hund, der aufgrund seiner Fähigkeiten und erlernten Assistenzleistungen dazu bestimmt ist, diesem Menschen die selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen, zu erleichtern oder behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen. Dies ist der Fall, wenn der Assistenzhund

 

1.       zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft im Sinne des § 12g zertifiziert ist oder

2.       von einem Träger der gesetzlichen Sozialversicherung, einem Träger nach § 6 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, einem Beihilfeträger, einem Träger der Heilfürsorge oder einem privaten Versicherungsunternehmen als Hilfsmittel zur Teilhabe oder zum Behinderungsausgleich anerkannt ist oder

3.       im Ausland als Assistenzhund anerkannt ist und dessen Ausbildung den Anforderungen des § 12f Satz 2 entspricht oder

4.       zusammen mit einem Menschen mit Behinderungen als Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft vor dem 1. Juli 2021

a)       in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Weise ausgebildet und entsprechend § 12g Satz 2 erfolgreich geprüft wurde oder

b)      sich in einer den Anforderungen des § 12f Satz 2 entsprechenden Ausbildung befunden hat und innerhalb von zwölf Monaten nach dem 1. Juli 2021 diese Ausbildung beendet und mit einer § 12g Satz 2 entsprechenden Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

 

Aufgrund der vorstehenden gesetzlichen Legaldefinition des „Assistenzhundes“ empfiehlt die Verwaltung, die Hundesteuersatzung der Stadt Heinsberg um einen neuen § 3 Abs. 2a zu ergänzen:

 

(2a) Steuerbefreiung wird darüber hinaus auf Antrag für Hunde gewährt, die im Sinne des § 12e Abs. 3 Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) dem Schutz und der Hilfe von beeinträchtigen Personen dienen. Eine Steuerbefreiung ist nur zu gewähren, wenn die Ausbildung des Hundes zum Assistenzhund im Sinne der §§ 12f und 12g BGG nachgewiesen werden kann.