Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat, den vorliegenden Brandschutzbedarfsplan zu beschließen und eine Fortschreibung spätestens für das Jahr 2026 vorzusehen.

 

 


Die Gemeinden haben gemäß § 3 Abs. 3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG) unter Beteiligung ihrer Feuerwehr Brandschutzbedarfspläne und Pläne für den Einsatz der öffentlichen Feuerwehr aufzustellen, umzusetzen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.

 

Der Rat der Stadt Heinsberg hat den zurückliegenden Brandschutzbedarfsplan in seiner Sitzung am 02.05.2012 beschlossen. Brandschutzbedarfspläne sind nicht statisch formuliert, sondern dynamisch an veränderte Bedingungen anzupassen. Dabei finden die ständige Veränderung der Bebauung, der Verkehrswege und das Entstehen von besonderen Objekten mit erhöhtem Risikopotenzial genauso Berücksichtigung, wie auf der Seite der Feuerwehr die Erneuerung und Erweiterung der Ausstattung sowie der Gerätehäuser mit den verfügbaren Personalressourcen. Dies ist mit der jetzigen Neufassung erfolgt.

 

Aufgrund der immer umfangreicher werdenden Anforderungen im Bereich der Brandschutzbedarfsplanung wurde im Februar 2021 die KoPart eG von der Stadt Heinsberg beauftragt, den in Erstellung befindlichen Brandschutzbedarfsplan zu überprüfen. Hierbei wurde insbesondere die bauliche Situation an den einzelnen Standorten und die Abdeckung des Einsatzgebietes ausgehend von den Standorten analysiert und betrachtet.

 

Im Rahmen eines Workshops wurden die von der KoPart eG festgestellten Ergebnisse vorgestellt und diskutiert. In einer Vielzahl von anschließenden Projektsitzungen wurden die sich hieraus ableitenden Maßnahmen erörtert und bilden so die Grundlage für die Brandschutzbedarfsplanung. Der Untersuchungsbericht der KoPart eG ist dem Brandschutzbedarfsplan als Anlage beigefügt. Aufgrund der dortigen Feststellungen und Empfehlungen wurde der Entwurf des Brandschutzbedarfsplanes überarbeitet und ergänzt.

 

Der vorliegende Brandschutzbedarfsplan spiegelt methodisch die Forderung des BHKG wieder, indem zunächst die örtlichen Verhältnisse untersucht werden, um anschließend hierauf aufbauend die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr zu beschreiben.

 

Schließlich ist der Brandschutzbedarfsplan Grundlage für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 BHKG. Hiernach können mittlere kreisangehörige Städte von der Verpflichtung, mindestens sechs Feuerwehrfunktionen dauerhaft durch hauptamtliche Kräfte der Freiwilligen Feuerwehr zu besetzen, durch die Bezirksregierung entbunden werden, wenn der Brandschutz und die Hilfeleistung in der Kommune gewährleistet sind.

 

Nach Abstimmung des vorliegenden Brandschutzbedarfsplanes mit den Aufsichtsbehörden (Bezirksregierung Köln und Kreis Heinsberg) am 20. November 2021 wurde im Anschluss daran bereits mündlich die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung bis zum 31.12.2026 in Aussicht gestellt.