Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Nach Aufruf des Tagesordnungspunktes erteilte der Vorsitzende Herrn Kleinjans das Wort.

 

Herr Kleinjans erläuterte den Antrag des Instrumentalvereins St. Marien Straeten e.V. – Jugendabteilung – und verwies auf die rechtlichen Grundlagen. Er bestätigte dem Ausschuss, dass der Instrumentalverein St. Marien Straeten e.V. die Anspruchsvoraussetzungen des § 75 SGB VIII für die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe erfülle.

 

Wortmeldungen zu diesem Tagesordnungspunkt erfolgten nicht.

 

Der Ausschuss fasste folgenden

 

Beschluss:

 

Der Instrumentalverein St. Marien Straeten e.V. – Jugendabteilung – wird gemäß § 75 SGB VIII i. V. m. § 25 Abs. 1 AG-KJHG NW als Träger der freien Jugendhilfe anerkannt.

 


Der Instrumentalverein St. Marien Straeten e.V. hat per E-Mail am 30.01.2022 für seine Jugendabteilung die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe beantragt.

 

Der Instrumentalverein betreibt seit Jahrzehnten eine intensive Jugendarbeit im musikalischen Bereich. Neben einer guten musikalischen Ausbildung in den Jugendorchestern „IVS Minis“ und „IVS Music-Kids“ fördert der Instrumentalverein durch verschiedene Projekte wie Kindertraummusik und Angebote des gemeinsamen Erlebens in der Freizeit die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen unabhängig von deren Intelligenz, Kulturkreis, Wahrnehmungsdefiziten und Beeinträchtigungen. Die musische Früh- und Jugendförderung ist elementarer Bestandteil des Vereinslebens und hat als kultureller Baustein einen hohen gesellschaftlichen Stellenwert für die Integration von Kindern und Jugendlichen.

 

Damit die Jugendabteilung im Verein eine größere Eigenständigkeit und damit einen größeren Stellenwert erfährt, begehrt der Instrumentalverein St. Marien Straeten e.V. die Anerkennung als Träger der freien Jugendhilfe. Da die Tatbestandsvoraussetzungen des § 75 SGB VIII für die Anerkennung erfüllt sind und der Verein mehr als drei Jahre im Bereich der Jugendhilfe tätig ist, besteht gemäß § 75 Abs. 2 SGB VIII ein Anspruch auf Anerkennung als freier Träger der Jugendhilfe.