Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 2

Beschlussvorschlag:

 

Es wird beschlossen, die 15 Eingangsklassen an den städtischen Grundschulen im Schuljahr 2016/2017 entsprechend dem Vorschlag wie folgt zu verteilen:

 

Grundschule                                                                         Eingangsklassen

Grundschulverbund Heinsberg-Unterbruch:                        4

Grundschulverbund Grebben-Schafhausen:                                   2

Kath. Grundschule Oberbruch:                                                        2

Kath. Grundschule Dremmen:                                                         1

Gem.-Grundschule Randerath-Porselen:                                        1

Kath. Grundschule Straeten:                                                1

Kath. Grundschule Kirchhoven:                                                       2

Grundschulverbund Karken-Kempen:                                             2


Kurze sachliche Darstellung und Begründung:

 

Durch das am 22.11.2012 in Kraft getretene 8. Schulrechtsänderungsgesetz haben sich Neuregelungen für die Bildung von Eingangsklassen an Grundschulen ergeben, die seit dem Schuljahr 2014/2015 umgesetzt werden müssen.

 

Nach § 46 Abs. 3 Schulgesetz legt der Schulträger unter Beachtung der Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen die Zahl und die Verteilung der Eingangsklassen auf die Schulen und Teilstandorte fest. Er kann die Zahl der in den Eingangsklassen aufzunehmenden Schülerinnen und Schüler einer Grundschule oder mehrerer Grundschulen begrenzen, wenn dies für eine ausgewogene Klassenbildung innerhalb einer Gemeinde erforderlich ist oder besondere Lernbedingungen oder bauliche Gegebenheiten berücksichtigt werden sollen.

Vor diesem Hintergrund hat der Rat der Stadt Heinsberg in seiner Sitzung am 4. September 2013 beschlossen, für die Grundschulen mit einem hohen Migrantenanteil oder Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf die Klassengrößen der Eingangsklassen möglichst auf 23 Schülerinnen und Schüler zu begrenzen.

 

Das Verfahren zur Bestimmung dieser Höchstgrenze für die zu bildenden Eingangsklassen (Kommunale Klassenrichtzahl) ist in der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2  Schulgesetz geregelt. Diese ist bis zum 15. Januar eines Jahres für das darauf folgende Schuljahr zu ermitteln und ergibt sich, indem die Zahl der angemeldeten Schülerinnen und Schüler in den Eingangsklassen aller städtischen Grundschulen durch 23 geteilt wird. Ist der Rechenwert kleiner als 15, wird auf die darüber liegende ganze Zahl aufgerundet. Ist der Rechenwert größer als 15 wird kaufmännisch auf- bzw. abgerundet.

 

Die Kommunale Klassenrichtzahl berechnet sich also für das Schuljahr 2016/2017 wie folgt:

 

344 : 23 = 14,96. Dies ergibt aufgerundet 15 Klassen für das gesamte Stadtgebiet.

 

Die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule beträgt bei einer Schülerzahl von:

 

- bis zu 29 eine Klasse;

- 30 bis 56 zwei Klassen;

- 57 bis 81 drei Klassen;

- 82 bis 104 vier Klassen;

- 105 bis 125 fünf Klassen;

- 126 bis 150 sechs Klassen.

 

Bei jeweils bis zu weiteren 25 Schülerinnen und Schülern ist eine weitere Eingangsklasse zu bilden. Es gilt die Bandbreite von 15 – 29.

 

Die Anmeldezahlen an den einzelnen Grundschulen (Stand: 23.12.2015) sowie der Vorschlag zur Klassenbildung (grau hinterlegt) können der beigefügten Tabelle entnommen werden.

 

Bisher wurden an den Grundschulen lediglich Anmeldungen entgegen genommen. Endgültige Aufnahmeentscheidungen durch die Schulleitungen können nach Anweisung der Schulaufsicht erst nach Abschluss der AOSF-Verfahren erfolgen.