Sitzung: 28.09.2022 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2022/Amt 14/00231
Beschluss:
Der Jahresabschluss zum
31.12.2021 mit einer Bilanzsumme von 396.986.532,66 Euro sowie der zugehörige
Anhang und Lagebericht einschließlich des Forderungs- und
Verbindlichkeitenspiegels etc. werden festgestellt, gleichzeitig wird dem Bürgermeister
Entlastung erteilt.
Der Jahresüberschuss i. H. v. 2.002.425,80 Euro wird der Ausgleichsrücklage in voller Höhe zugeführt.
Nach § 95 Abs. 1 Satz 1 der Gemeindeordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) vom 14.07.1994 (GV. NRW. S. 666) in
der zurzeit gültigen Fassung haben die Gemeinden zum Schluss eines jeden
Haushaltsjahres einen Jahresabschluss aufzustellen.
Der Jahresabschluss der Stadt Heinsberg zum
31.12.2021 wurde den Mitgliedern des Rates der Stadt Heinsberg in der Sitzung
vom 22.06.2022 zugeleitet. Gemäß § 102 GO NRW wurde der Jahresabschluss durch
die HS-Regio Wirtschaftsprüfung GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft geprüft.
Das Ergebnis dieser Prüfung fasste sie im Bericht vom 15.07.2022 zusammen. Unter Einbezug dieses Prüfungsberichtes prüfte der
Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 14.09.2022 den Jahresabschluss
und den Lagebericht. Der Rechnungsprüfungsausschuss hielt in seiner
Stellungnahme fest, dass keine Einwendungen gegen das Prüfungsergebnis erhoben
wurden und gleichzeitig der vom Bürgermeister aufgestellte Jahresabschluss und
Lagebericht gebilligt wurden. Auf die den Sitzungsunterlagen beigefügte
Ausfertigung dieses Berichtes wird verwiesen.
Gemäß § 96 Abs. 1 GO NRW stellt
der Rat den vom Rechnungsprüfungsausschuss geprüften Jahresabschluss durch
Beschluss fest. Zugleich beschließt er über die Verwendung des
Jahresüberschusses oder die Behandlung des Jahresfehlbetrages sowie über die
Entlastung des Bürgermeisters.
Das Haushaltsjahr 2021 schloss mit einem Jahresüberschuss von 2.002.425,80 Euro ab. Gemäß § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW hat der Rat über die Verwendung des Jahresüberschusses zu beschließen. Gemäß § 75 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 96 Abs. 1 Satz 2 GO NRW soll der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage zugeführt werden, da die allgemeine Rücklage einen Bestand von mindestens 3 % der Bilanzsumme aufweist.
Bürgermeister Louis nahm an der Abstimmung nicht teil.