Sitzung: 28.09.2022 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2022/Amt 20/00215
Beschluss:
Zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 wird gemäß § 116a GO NRW auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes verzichtet.
Nach § 116a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO
NRW) ist die Stadt Heinsberg von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen
Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag des
Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei
der nachstehenden Merkmale zutreffen:
- Die Bilanzsummen in den Bilanzen der
Stadt Heinsberg, der Stadtwerke Heinsberg GmbH und der Städtischen
Krankenhaus Heinsberg GmbH übersteigen insgesamt nicht den Wert von 1.500.000.000,00
Euro.
- Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden
Erträge der v. g. Töchter machen weniger als 50 v. H. der ordentlichen
Erträge der städtischen Ergebnisrechnung aus.
- Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden
Bilanzsummen der v. g. Töchter machen insgesamt weniger als 50 v. H. der
städtischen Bilanzsumme aus.
Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom
Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes
Nordrhein-Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt
Nordrhein-Westfalen durchgeführt, welche den Sitzungsunterlagen als Anlage
beigefügt war. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.
Sobald die beschlossenen Jahresabschlusswerte für das Jahr 2021
vorliegen, erfolgt eine erneute Prüfung. Erkenntnisse, welche für 2021 und
zukünftig gravierende Änderungen erwarten lassen, sind nicht ersichtlich.
Gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Rat für jedes
Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres
über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur
Aufstellung eines Gesamtabschlusses.