Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Zum Abschlussstichtag 31. Dezember 2021 wird gemäß § 116a GO NRW auf die Erstellung eines Gesamtabschlusses und eines Gesamtlageberichtes verzichtet.

 


Nach § 116a der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein – Westfalen (GO NRW) ist die Stadt Heinsberg von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebericht aufzustellen, befreit, wenn am Abschlussstichtag des Jahresabschlusses und am vorherigen Abschlussstichtag jeweils mindestens zwei der nachstehenden Merkmale zutreffen:

 

  1. Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Stadt Heinsberg, der Stadtwerke Heinsberg GmbH und der Städtischen Krankenhaus Heinsberg GmbH übersteigen insgesamt nicht den Wert von 1.500.000.000,00 Euro.
  2. Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden Erträge der v. g. Töchter machen weniger als 50 v. H. der ordentlichen Erträge der städtischen Ergebnisrechnung aus.
  3. Die der Stadt Heinsberg zuzurechnenden Bilanzsummen der v. g. Töchter machen insgesamt weniger als 50 v. H. der städtischen Bilanzsumme aus.

 

Eine Überprüfung der Voraussetzungen wurde unter Heranziehung einer vom Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen empfohlenen Berechnungshilfe der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen durchgeführt, welche den Sitzungsunterlagen als Anlage beigefügt war. Es werden alle drei Grenzwerte deutlich unterschritten.

 

Sobald die beschlossenen Jahresabschlusswerte für das Jahr 2021 vorliegen, erfolgt eine erneute Prüfung. Erkenntnisse, welche für 2021 und zukünftig gravierende Änderungen erwarten lassen, sind nicht ersichtlich.

 

Gemäß § 116a Abs. 2 Satz 1 GO NRW entscheidet der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses.