Beschluss: Abstimmungsergebnis: mehrheitlich beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 2, Enthaltungen: 5

Mit dem in Anlage beigefügten Schreiben vom 29.08.2022 beantragten die Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD Nachfolgendes zu beraten und zu beschließen:

Für die Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder werden unabhängig von der Betreuungszeit und dem Alter der Kinder bei einem Jahreseinkommen der Eltern unter 30.000 € die Beiträge abgeschafft.

Hinsichtlich der Begründung wird auf das Schreiben verwiesen.

 

Für die Änderung der Beitragssatzung ist der Rat der Stadt Heinsberg zuständig. Nach einer empfehlenden Beschlussfassung des Jugendhilfeausschusses wäre zur weiteren Entscheidung formal an diesen zu verweisen. 

Ein inhaltlich entsprechender Antrag war Gegenstand der Sitzung des Jugendhilfeausschusses des Kreises Heinsberg vom 17.08.2022. Dieser wurde abgelehnt. Weiter wurde in diesem Zusammenhang beschlossen, die Kreisverwaltung zu beauftragen, sich mit den weiteren Jugendämtern im Kreis Heinsberg auf einheitliche Beiträge und Befreiungsgrenzen bezüglich der beitragspflichtigen Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten für Kinder zu einigen, bevor im Kreisjugendhilfeausschuss über eine eventuell zu ändernde Elternbeitragssatzung entschieden wird.

Eine Abstimmung der Jugendämter im Kreis Heinsberg erfolgte anlässlich der Sitzung der Jugendamtsleiter am 21.09.22. Mit Ausnahme der Stadt Geilenkirchen, die eine Beitragserhebung ab der Einkommensgrenze von 30.000 € bereits mit ihrer Beitragssatzung vom 29.06.22 beschlossen hatte, wurde der Vorschlag abgelehnt. 

Bei einem hohen Verwaltungsaufwand wäre nur ein geringer Effekt zu erzielen. Tatsächlich wären für die Stadt Heinsberg nur 12 Zahlfälle von der Änderung erfasst. Eine sozialgerechte Notwendigkeit der Anpassung ist insofern nicht angezeigt, als dass neben bestehenden Befreiungstatbeständen, die an das KiTa-Jahr oder an Geschwisterkinder in Einrichtungen anknüpfen, auch für finanziell schwächere Familien Befreiungen vorgesehen sind, so z. B. in den Fällen von Leistungsbezug nach den Sozialgesetzbüchern II und XII, bei Asylbewerberleistungsbezug oder bei Wohngeldbezug. Diese Befreiungstatbestände werden mit den Reformen zum Bürgergeld und der Wohngeldreform aufgrund des damit wachsenden Kreises der Berechtigten zunehmende Bedeutung für die Beitragsbefreiungen erlangen und zu weiteren Entlastungen einkommensschwacher Familien führen. Punktuelle Veränderungen an einer Einkommensgruppe erscheinen im Hinblick auf das gesamte Beitragssystem aus Verwaltungssicht nicht zielführend.

 

Der Vorsitzende verlas den Tagesordnungspunkt und erteilte Frau Vondeberg das Wort. Frau Vondeberg erläuterte den Antrag der Fraktionen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und SPD vom 29.08.2022.

 

Hiernach erteilte der Vorsitzende Herrn Jäger das Wort. Herr Jäger erläuterte die bereits in der Einladung enthaltene Stellungnahme und den Vorschlag der Verwaltung, den Antrag abzulehnen.

 

Auch die CDU sprach sich dafür aus, den Antrag der Fraktionen Bündnis 90/DIE GRÜNEN und SPD abzulehnen.

 

Beschluss:

Der Antrag wird abgelehnt.