Sitzung: 13.04.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Amt 10/00207
Beschluss:
Die
Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kurze Beine kurze Wege“ wird festgestellt.
Die
Interessengemeinschaft „Schulretter“ hat das Bürgerbegehren „Kurze Beine kurze
Wege“ initiiert. Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens entscheidet gemäß
§ 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW der
Rat.
Prüfung der Zulässigkeit
Die
in § 26 Abs. 2 bis 5 GO NRW normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden
durch die Verwaltung geprüft und liegen wie folgt vor:
1. schriftliche Anzeige des
Bürgerbegehrens
Die Interessengemeinschaft
„Schulretter“ hat mit Schreiben vom 3. Februar 2016 ihre Absicht, ein
Bürgerbegehren durchzuführen, mitgeteilt.
2. Gegenstand des Bürgerbegehrens ist
eine gemeindliche Angelegenheit, die keinen Ausschlusstatbestand erfüllt
Die Entscheidung über den Erhalt von
Grundschul(neben-)standorten ist eine Angelegenheit der Gemeinde. Sie wird
nicht vom Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW erfasst und ist
folglich keine einem Bürgerbegehren entzogene Angelegenheit.
3. Konkretisierung der zur Entscheidung
zu bringenden Frage
Die Fragestellung des Bürgerbegehrens
hat folgenden Wortlaut:
„Sollen die
Grundschul(neben-)standorte in den Ortsteilen Kempen, Unterbruch, Grebben,
Schafhausen und Oberbruch bis zum Ende des Schuljahres 2017/18 zur Durchführung
des Schulunterrichts geöffnet bleiben?“
Die zur Entscheidung zu bringende
Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert, sie kann darüber hinaus
mit Ja oder Nein beantwortet werden.
4. Begründung des Bürgerbegehrens
Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung, die die
Unterzeichner/innen über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren
aufklärt. Soweit in der Begründung auf Tatsachen Bezug genommen wird, sind diese
in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffend.
5. Kostenschätzung der Verwaltung
Dem Bürgerbegehren ist die Kostenschätzung der Verwaltung
zu entnehmen.
6. Benennung von drei
Vertretungsberechtigten
Die Vertreterbenennung ist korrekt erfolgt. Es sind drei
Personen mit Name und Anschrift benannt, die berechtigt sind, die
Unterzeichner/innen zu vertreten.
7. Einreichung vor Ablauf der
Ausschlussfrist
Die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens endete
unter Berücksichtigung der vorliegenden Fristhemmung zwischen dem Eingang der
Anzeige nach Ziffer 1 und der Erteilung der Kostenschätzung mit Ablauf des 29.
März 2016. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens übergaben am
4. März 2016 die ersten 861 Unterschriftslisten der Verwaltung. Der
Antrag ist somit fristgerecht – vor Ablauf der Ausschlussfrist – eingereicht
worden.
8. Nachweis des erforderlichen
Unterschriftenquorums
In Gemeinden von bis zu 50.000
Einwohnern muss ein Bürgerbegehren von 7 % der Bürger/innen unterzeichnet sein.
Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, zu welchem Stichtag das
erforderliche Quorum bestimmt wird. Bei einem Bürgerbegehren, das sich gegen
einen Ratsbeschluss wendet, müssen die Voraussetzungen spätestens vor Ablauf
der Ausschlussfrist vorliegen.
Am Tage der Übergabe der 861
Unterschriftslisten wurde bereits eine
Auswertung durchgeführt. Zum 4. März 2016 waren 34.482
Personen im Stadtgebiet zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das erforderliche
Quorum lag demnach bei 2.414 Unterstützungsunterschriften
(34.482 x 7 %).
Die Interessengemeinschaft Schulretter
hat zahlreiche Unterschriftsbögen
eingereicht. Von den am 4. März 2016 eingereichten 861 Listen
wurden die ersten 300 durch die Verwaltung überprüft. Auf diesen durch die
Verwaltung geprüften Listen wurden insgesamt 3.490 Unterschriften geleistet,
hiervon waren 403 ungültig, so dass 3.087 gültige Unterschriften vorliegen. Das
erforderliche Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.
Aufgrund
der o. a. Ausführungen erfüllt das Bürgerbegehren „Kurze Beine kurze Wege“ die
gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.