Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens „Kurze Beine kurze Wege“ wird festgestellt.

 


Die Interessengemeinschaft „Schulretter“ hat das Bürgerbegehren „Kurze Beine kurze Wege“ initiiert. Über die Zulässigkeit dieses Bürgerbegehrens entscheidet gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung Nordrhein-Westfalen – GO NRW der Rat.

 

 

Prüfung der Zulässigkeit

Die in § 26 Abs. 2 bis 5 GO NRW normierten Zulässigkeitsvoraussetzungen wurden durch die Verwaltung geprüft und liegen wie folgt vor:

 

1.         schriftliche Anzeige des Bürgerbegehrens

Die Interessengemeinschaft „Schulretter“ hat mit Schreiben vom 3. Februar 2016 ihre Absicht, ein Bürgerbegehren durchzuführen, mitgeteilt.

 

2.         Gegenstand des Bürgerbegehrens ist eine gemeindliche Angelegenheit, die keinen Ausschlusstatbestand erfüllt

Die Entscheidung über den Erhalt von Grundschul(neben-)standorten ist eine Angelegenheit der Gemeinde. Sie wird nicht vom Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW erfasst und ist folglich keine einem Bürgerbegehren entzogene Angelegenheit.

 

3.         Konkretisierung der zur Entscheidung zu bringenden Frage

Die Fragestellung des Bürgerbegehrens hat folgenden Wortlaut:

„Sollen die Grundschul(neben-)standorte in den Ortsteilen Kempen, Unterbruch, Grebben, Schafhausen und Oberbruch bis zum Ende des Schuljahres 2017/18 zur Durchführung des Schulunterrichts geöffnet bleiben?“

Die zur Entscheidung zu bringende Frage ist hinreichend klar und eindeutig formuliert, sie kann darüber hinaus mit Ja oder Nein beantwortet werden.

 

4.         Begründung des Bürgerbegehrens

            Das Bürgerbegehren enthält eine Begründung, die die Unterzeichner/innen über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren aufklärt. Soweit in der Begründung auf Tatsachen Bezug genommen wird, sind diese in den für die Entscheidung wesentlichen Punkten zutreffend.

 

5.         Kostenschätzung der Verwaltung

            Dem Bürgerbegehren ist die Kostenschätzung der Verwaltung zu entnehmen.

 

6.         Benennung von drei Vertretungsberechtigten

            Die Vertreterbenennung ist korrekt erfolgt. Es sind drei Personen mit Name und Anschrift benannt, die berechtigt sind, die Unterzeichner/innen zu vertreten.

 

7.         Einreichung vor Ablauf der Ausschlussfrist

            Die Frist für die Einreichung des Bürgerbegehrens endete unter Berücksichtigung der vorliegenden Fristhemmung zwischen dem Eingang der Anzeige nach Ziffer 1 und der Erteilung der Kostenschätzung mit Ablauf des 29. März 2016. Die Initiatoren des Bürgerbegehrens übergaben am 4. März 2016 die ersten 861 Unterschriftslisten der Verwaltung. Der Antrag ist somit fristgerecht – vor Ablauf der Ausschlussfrist – eingereicht worden.

 

8.         Nachweis des erforderlichen Unterschriftenquorums

In Gemeinden von bis zu 50.000 Einwohnern muss ein Bürgerbegehren von 7 % der Bürger/innen unterzeichnet sein. Das Gesetz enthält keine ausdrückliche Regelung, zu welchem Stichtag das erforderliche Quorum bestimmt wird. Bei einem Bürgerbegehren, das sich gegen einen Ratsbeschluss wendet, müssen die Voraussetzungen spätestens vor Ablauf der Ausschlussfrist vorliegen.

Am Tage der Übergabe der 861 Unterschriftslisten wurde bereits eine  Auswertung durchgeführt. Zum 4. März 2016 waren 34.482 Personen im Stadtgebiet zu den Gemeindewahlen wahlberechtigt. Das erforderliche Quorum lag demnach bei 2.414 Unterstützungsunterschriften (34.482 x 7 %).

 

Die Interessengemeinschaft Schulretter hat zahlreiche Unterschriftsbögen  eingereicht. Von den am 4. März 2016 eingereichten 861 Listen wurden die ersten 300 durch die Verwaltung überprüft. Auf diesen durch die Verwaltung geprüften Listen wurden insgesamt 3.490 Unterschriften geleistet, hiervon waren 403 ungültig, so dass 3.087 gültige Unterschriften vorliegen. Das erforderliche Unterschriftenquorum ist somit erfüllt.

 

 

 

Aufgrund der o. a. Ausführungen erfüllt das Bürgerbegehren „Kurze Beine kurze Wege“ die gesetzlichen Zulässigkeitsvoraussetzungen.