Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Abstimmung: Ja: 19

Beschluss:

Der Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss empfiehlt dem Rat der Stadt Heinsberg den Stellungnahmen und Beschlussvorschlägen in der Abwägungstabelle zu den im Rahmen der Offenlage vorgebrachten Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB zuzustimmen.

 


Die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 87 „Uetterath – Kirchaue / Nygen“ im beschleunigten Verfahren gem. § 13b BauGB wurde durch den Planungs-, Umwelt- und Verkehrsausschuss in seiner Sitzung am 28. März 2022 beschlossen.

Nach Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurde am 12. Juni 2023 der Entwurf des Bebauungsplanes sowie die Offenlage gem. § 3 Abs. 2 BauGB beschlossen. Die Auslegung der Planunterlagen erfolgte im Zeitraum vom 27. Juni bis 11. August 2023.

Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, die Stellungnahmen der Verwaltung sowie die Beschlussvorschläge sind der als Anlage beigefügten Abwägungstabelle zu entnehmen. Aus der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen in das Verfahren eingebracht.

 

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2023 (4 CN 3.22) einen Bebauungsplan, welcher nach § 13b BauGB aufgestellt wurde, für unwirksam erklärt. Gleichzeitig wurde in der Rechtssache festgestellt, dass der § 13b BauGB mit dem Recht der Europäischen Union, genauer mit Artikel 3 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 5 der Richtlinie 2011/42/EG vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-Richtlinie), unvereinbar ist.

 

Diese Unanwendbarkeit des § 13b BauGB hat zur Folge, dass für betroffene Bauleitpläne, welche sich noch in Aufstellung befinden, keine anwendbare Rechtsgrundlage mehr vorhanden ist. Demnach sind nach § 13b BauGB begonnene und noch nicht durch Bekanntmachung abgeschlossene Planverfahren einzustellen oder auf ein anderes Verfahren (z. B. Regelverfahren) umzustellen, für das sämtliche Verfahrensmodifikationen bzw. -vereinfachungen auf der Grundlage des § 13b BauGB nicht greifen.

 

Auf den Bebauungsplan Nr. 87 angewendet hat diese Rechtsprechung zur Folge, dass das Bebauungsplanverfahren mit einem neuen Aufstellungsbeschluss und Überführung in das Regelverfahren fortgeführt werden muss. Gleichzeitig muss auch der Aufstellungsbeschluss für eine Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren gefasst werden, da eine Berichtigung nach den Vorschriften des § 13a BauGB i. V. m. §13b BauGB nunmehr nicht mehr zulässig ist.

In der Folge sind, abweichend zum bisherigen beschleunigten Verfahren, Umweltbelange zu prüfen und als Bestandteil der Planunterlagen in das Verfahren aufzunehmen. Hierzu gehören insbesondere der Landschaftspflegerische Fachbeitrag einschließlich Eingriffs-/Ausgleichsbilanzierung sowie der Umweltbericht.

 

Das Verfahren gemäß § 13b BauGB wird mit dem Beschluss über die Abwägungstabelle der Offenlage beendet. Die Inhalte werden im neu zu beginnenden Regelverfahren Berücksichtigung finden.

 

Ohne Aussprache wurde über den Beschlussvorschlag abgestimmt.