Sitzung: 02.11.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Amt 10/00319
Beschluss:
Die
Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Heinsberg für die Durchführung von
Bürgerentscheiden wird beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil der
Niederschrift (Urschrift).
Durch
Artikel 7 des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion
in Nordrhein-Westfalen wurde der bisher im Kommunalwahlrecht normierte
Wahlrechtsausschlussgrund für
„denjenigen,
für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch
einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des
Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst“
aufgehoben.
Dieser
bisher in § 8 Ziff. 1 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG enthaltene
Wahlrechtsausschlussgrund wurde ersatzlos gestrichen. Im Ergebnis ist damit nur
(noch) derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, der infolge Richterspruchs das
Wahlrecht nicht besitzt.
Die
Satzung der Stadt Heinsberg für die Durchführung von Bürgerentscheiden greift
in § 4 – Abstimmberechtigung die Wahlberechtigung nach Kommunalwahlrecht auf.
Es empfiehlt sich, diese entsprechend anzupassen.