Beschluss:

Die Erste Änderungssatzung zur Satzung der Stadt Heinsberg für die Durchführung von Bürgerentscheiden wird beschlossen. Die Satzung ist Bestandteil der Niederschrift (Urschrift).

 


Durch Artikel 7 des Ersten allgemeinen Gesetzes zur Stärkung der Sozialen Inklusion in Nordrhein-Westfalen wurde der bisher im Kommunalwahlrecht normierte Wahlrechtsausschlussgrund für

„denjenigen, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst“

aufgehoben.

Dieser bisher in § 8 Ziff. 1 des Kommunalwahlgesetzes – KWahlG enthaltene Wahlrechtsausschlussgrund wurde ersatzlos gestrichen. Im Ergebnis ist damit nur (noch) derjenige vom Wahlrecht ausgeschlossen, der infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt.

 

Die Satzung der Stadt Heinsberg für die Durchführung von Bürgerentscheiden greift in § 4 – Abstimmberechtigung die Wahlberechtigung nach Kommunalwahlrecht auf. Es empfiehlt sich, diese entsprechend anzupassen.