Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen

Beschluss:

Den Änderungen des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH wird zugestimmt.

 


Die Stadt Heinsberg ist mit einer Beteiligung i. H. v. 4,25 % Gesellschafterin der Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH). Durch die Einbindung der KWH in das NEW Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH an der NEW Kommunalholding beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding GmbH beteiligt.

 

Die Stadt Mönchengladbach als Gesellschafterin der NEW Kommunalholding GmbH regt klarstellende Änderungen des Gesellschaftsvertrages in § 7 u. a. über die Bestellung und Amtszeiten von Aufsichtsratsmitgliedern an. Außerdem sind Ergänzungen in den §§ 10 und 14 notwendig, um gegebenenfalls gesellschafterspezifische Ausschüttungen von Kapitalrücklagen aus den Daseinsvorsorgesparten ausdrücklich zu regeln. Im Gesellschaftsvertrag wird bisher nur auf die Fälle der Liquidation und Veräußerung abgestellt. Eine Synopse aller Änderungen war der Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage 1). Auf die als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügte Stellungnahme von PwC vom 20.05.2016 wird im Einzelnen verwiesen.

 

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:

 

1.         § 7 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bestimmt“ durch „bestellt“ ersetzt.

2.         § 7 Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.

„Davon abweichend erfolgt die Bestimmung der 5 Arbeitnehmervertreter für die laufende Wahlperiode durch die Gesellschafterversammlung, die dabei an die Vorschläge des Konzernbetriebsrats gebunden ist.“

3.         § 7 Absatz 2 Sätze 1 – 5 werden ersetzt durch:

„Die ordentlichen und ebenso die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode für Ratsmitglieder in Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Entsendung erfolgt durch schriftliche Mitteilung gegenüber der Gesellschaft.

Die Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung. Die konstituierende Sitzung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten nach Bekanntgabe der neuen Aufsichtsratsmitglieder stattzufinden.

Scheidet ein Aufsichtsratsmitglied aus, entsendet der Gesellschafter, der das ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied ursprünglich entsandt hat, unverzüglich für die Restdauer der Amtszeit eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein Nachfolgemitglied. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.

Bezüglich der Arbeitnehmervertreter wird ein Nachfolgemitglied nach § 108 a GO NRW gewählt.

Nach Ablauf einer Wahlperiode für Ratsmitglieder in Nordrhein-Westfalen üben die Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung des neuen Aufsichtsrates aus, auch wenn sie dem neuen Rat/Kreistag nicht mehr angehören werden. Die Arbeitnehmervertreter müssen Mitarbeiter des NEW-Konzerns sein.“

4.         § 7 Absatz 2 Sätze 6 – 7 werden zu § 7 Absatz 3.

5.         § 7 Absatz 3 wird zu § 7 Absatz 4.

6.         Neu eingefügt wird § 7 Absatz 5:

„Die von den jeweiligen Entsendungsberechtigten bestellten Aufsichtsratsmitglieder haben ihr Amt auf Beschluss des Entsendungsberechtigten jederzeit niederzulegen.“

7.         § 8 Absatz 11 wird gestrichen und durch § 7 Absatz 6 ersetzt:

„Die Mitglieder des Aufsichtsrates können eine Vergütung erhalten, die von der Gesellschafterversammlung festgesetzt wird.“

Der bisherige § 8 Absatz 11 regelt auch den Anspruch auf Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung. Dies kann durch die Gesellschafterversammlung ebenfalls festgesetzt werden.

8.         Neu eingefügt wird § 7 Absatz 7:

„Auf den Aufsichtsrat findet § 52 GmbH-Gesetz mit den dort genannten Vor-schriften des Aktiengesetzes Anwendung, soweit nicht der Gesellschafts-vertrag etwas anderes bestimmt.“

Dieser Absatz gibt die gesetzliche Regelung wieder.

9.         § 8 Absatz 7 wird gestrichen und durch § 7 Absatz 8 ersetzt:

„Die Entsendungsberechtigten können den von ihnen entsandten Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen erteilen.“

10.      Die Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen werden in § 10 Absatz 8 um folgende Sätze ergänzt:

„Die Gesellschafter Stadt Viersen und KWH verpflichten sich, bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu einer Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB aus der NEW mobil und aktiv Mönchengladbach GmbH ausschütten zu können, im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Ausschüttung des entsprechenden Bilanzgewinns an die Stadt Mönchengladbach und EWMG ihre Stimmrechte so auszuüben, wie es die Gesellschafter Stadt Mönchengladbach und EWMG gemeinsam vorgeben.

Die Gesellschafter Stadt Mönchengladbach, EWMG und KWH verpflichten sich, bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu einer Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB aus der NEW mobil und aktiv Viersen GmbH ausschütten zu können, im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Ausschüttung des entsprechenden Bilanzgewinns an die Stadt Viersen ihre Stimmrechte so auszuüben, wie es der Gesellschafter Stadt Viersen vorgibt.

Die Gesellschafter Stadt Mönchengladbach, EWMG und Stadt Viersen verpflichten sich, bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu einer Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB aus der WestVerkehr GmbH ausschütten zu können, im Rahmen der Feststellung des Jahresabschlusses sowie zur Ausschüttung des entsprechenden Bilanzgewinns an die KWH ihre Stimmrechte so auszuüben, wie es der Gesellschafter KWH vorgibt.“

Diese Ergänzungen sind notwendig, um sicherzustellen, dass Finanzmittel, z. B. Zuwendungen des Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) nur an den Gesellschafter zurückfließen können, dem sie zustehen. Bisher ist vorgesehen, dass Auflösungen von Kapitalrücklagen bei den jeweiligen Daseinsvorsorgetöchtern zwar in den Gesellschafterversammlungen der Daseinsvorsorgetöchtern alleine von den Kreiswerken Heinsberg GmbH, der Städte Mönchengladbach und Viersen getroffen werden können, aber die Ausschüttung hat dann zunächst an die Gesellschafter der jeweiligen Beteiligung zu erfolgen. Für den Ausschüttungsbeschluss an den Gesellschafter der NEW Kommunalholding GmbH ist bisher Einstimmigkeit vorgesehen. Um diese Schieflage aufzulösen, sind die Ergänzungen in § 10 Absatz 8 und die Einfügung des § 14 Absatz 6 notwendig.

11.      § 14 wird aus den vorgenannten Gründen um Absätze 6 und 7 ergänzt:

Absatz 6 lautet wie folgt:

Teile des Bilanzgewinns der Gesellschaft, die durch eine Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB entstehen, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 Nr. 4 HGB bzw. aus einer Kapitalherabsetzung aus der Holding-Versorgungssparte (NEW AG und deren Tochtergesellschaften) ausschütten zu können, stehen den Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an der NEW Kommunalholding GmbH zu. Dies gilt entsprechend für:

a) die Ermittlung und Verteilung des Überschusses bei Liquidation der Gesellschaft und

b) die Ermittlung und Verteilung des Überschusses aus der Veräußerung von Anteilen oder Teilen von Anteilen der in § 14 Abs. 3 Buchstabe A aufgeführten Holding-Versorgungssparte sowie einer Liquidation dieser Holding-Versorgungssparte.“

Absatz 7 lautet wie folgt:

„Teile des Bilanzgewinns der Gesellschaft, die durch eine Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB entstehen, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB aus den Sparten nach Absatz 3 Buchstaben B, C und D ausschütten können, stehen den jeweils betroffenen Gesellschaftern alleine bzw. im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an der NEW Kommunalholding GmbH zueinander (Stadt Mönchengladbach, EWMG) zu. Dies gilt entsprechend für:

a)    Die Ermittlung und Verteilung des Überschusses bei Liquidation der Gesellschaft,

b)    Die Ermittlung und Verteilung des Überschusses aus der Veräußerung von Anteilen oder Teilen von Anteilen der in § 14 Abs. 3 Buchstaben B bis D aufgeführten Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie aus einer Liquidation dieser Tochter-/Beteiligungsgesellschaften.“

 

Auch wenn die Einholung von Beschlüssen der kommunalen Gremien aufgrund der Gemeindeordnung evtl. nicht zwingend erforderlich ist, da diskutabel ist, ob es sich hierbei um wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages handelt, wird aus Sicht der Stadt Heinsberg eine Beschlussfassung aus Gründen der Rechtssicherheit empfohlen.

Der entsprechende Ratsbeschluss sollte sodann der Kommunalaufsicht gemäß § 115 GO angezeigt werden; dies wäre im vorliegenden Fall die Bezirksregierung Düsseldorf.