Sitzung: 02.11.2016 Rat
Beschluss: Abstimmungsergebnis: einstimmig beschlossen
Vorlage: 2016/Amt 20/00320
Beschluss:
Den
Änderungen des Gesellschaftsvertrages der NEW Kommunalholding GmbH wird
zugestimmt.
Die
Stadt Heinsberg ist mit einer Beteiligung i. H. v. 4,25 % Gesellschafterin der
Kreiswerke Heinsberg GmbH (KWH). Durch die Einbindung der KWH in das NEW
Holding-Modell zum 01.01.2015 sind die Gesellschafter der KWH an der NEW
Kommunalholding beteiligt. Die KWH ist zu 16,66 % an der NEW Kommunalholding
GmbH beteiligt.
Die
Stadt Mönchengladbach als Gesellschafterin der NEW Kommunalholding GmbH regt
klarstellende Änderungen des Gesellschaftsvertrages in § 7 u. a. über die
Bestellung und Amtszeiten von Aufsichtsratsmitgliedern an. Außerdem sind
Ergänzungen in den §§ 10 und 14 notwendig, um gegebenenfalls
gesellschafterspezifische Ausschüttungen von Kapitalrücklagen aus den
Daseinsvorsorgesparten ausdrücklich zu regeln. Im Gesellschaftsvertrag wird
bisher nur auf die Fälle der Liquidation und Veräußerung abgestellt. Eine
Synopse aller Änderungen war der Sitzungsvorlage beigefügt (Anlage 1). Auf die
als Anlage 2 der Sitzungsvorlage beigefügte Stellungnahme von PwC vom
20.05.2016 wird im Einzelnen verwiesen.
Im
Einzelnen handelt es sich um folgende Änderungen:
1.
§
7 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „bestimmt“ durch „bestellt“ ersetzt.
2.
§
7 Absatz 1 Satz 3 wird ersatzlos gestrichen.
„Davon
abweichend erfolgt die Bestimmung der 5 Arbeitnehmervertreter für die laufende
Wahlperiode durch die Gesellschafterversammlung, die dabei an die Vorschläge
des Konzernbetriebsrats gebunden ist.“
3.
§
7 Absatz 2 Sätze 1 – 5 werden ersetzt durch:
„Die
ordentlichen und ebenso die stellvertretenden Mitglieder des Aufsichtsrates
werden auf die Dauer der jeweiligen Wahlperiode für Ratsmitglieder in
Nordrhein-Westfalen entsandt. Die Entsendung erfolgt durch schriftliche
Mitteilung gegenüber der Gesellschaft.
Die
Amtszeit des Aufsichtsrates beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung. Die
konstituierende Sitzung hat unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Monaten
nach Bekanntgabe der neuen Aufsichtsratsmitglieder stattzufinden.
Scheidet
ein Aufsichtsratsmitglied aus, entsendet der Gesellschafter, der das
ausgeschiedene Aufsichtsratsmitglied ursprünglich entsandt hat, unverzüglich
für die Restdauer der Amtszeit eines ausgeschiedenen Aufsichtsratsmitglieds ein
Nachfolgemitglied. Die erneute Bestellung zum Aufsichtsratsmitglied nach Ablauf
der Amtszeit ist möglich.
Bezüglich
der Arbeitnehmervertreter wird ein Nachfolgemitglied nach § 108 a GO NRW
gewählt.
Nach
Ablauf einer Wahlperiode für Ratsmitglieder in Nordrhein-Westfalen üben die
Aufsichtsratsmitglieder ihr Amt bis zur konstituierenden Sitzung des neuen
Aufsichtsrates aus, auch wenn sie dem neuen Rat/Kreistag nicht mehr angehören
werden. Die Arbeitnehmervertreter müssen Mitarbeiter des NEW-Konzerns sein.“
4.
§
7 Absatz 2 Sätze 6 – 7 werden zu § 7 Absatz 3.
5.
§
7 Absatz 3 wird zu § 7 Absatz 4.
6.
Neu
eingefügt wird § 7 Absatz 5:
„Die
von den jeweiligen Entsendungsberechtigten bestellten Aufsichtsratsmitglieder
haben ihr Amt auf Beschluss des Entsendungsberechtigten jederzeit
niederzulegen.“
7.
§
8 Absatz 11 wird gestrichen und durch § 7 Absatz 6 ersetzt:
„Die
Mitglieder des Aufsichtsrates können eine Vergütung erhalten, die von der
Gesellschafterversammlung festgesetzt wird.“
Der bisherige § 8 Absatz 11 regelt
auch den Anspruch auf Sitzungsgeld und Aufwandsentschädigung. Dies kann durch
die Gesellschafterversammlung ebenfalls festgesetzt werden.
8.
Neu
eingefügt wird § 7 Absatz 7:
„Auf
den Aufsichtsrat findet § 52 GmbH-Gesetz mit den dort genannten Vor-schriften
des Aktiengesetzes Anwendung, soweit nicht der Gesellschafts-vertrag etwas
anderes bestimmt.“
Dieser Absatz gibt die gesetzliche
Regelung wieder.
9.
§
8 Absatz 7 wird gestrichen und durch § 7 Absatz 8 ersetzt:
„Die
Entsendungsberechtigten können den von ihnen entsandten
Aufsichtsratsmitgliedern Weisungen erteilen.“
10.
Die
Beschlussfassungen in Gesellschafterversammlungen werden in § 10 Absatz 8 um
folgende Sätze ergänzt:
„Die
Gesellschafter Stadt Viersen und KWH verpflichten sich, bei Beschlüssen der
Gesellschafterversammlung zu einer Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272
Absatz 2 HGB, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der Auflösung von
Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB aus der NEW mobil und aktiv
Mönchengladbach GmbH ausschütten zu können, im Rahmen der Feststellung des
Jahresabschlusses sowie zur Ausschüttung des entsprechenden Bilanzgewinns an
die Stadt Mönchengladbach und EWMG ihre Stimmrechte so auszuüben, wie es die
Gesellschafter Stadt Mönchengladbach und EWMG gemeinsam vorgeben.
Die
Gesellschafter Stadt Mönchengladbach, EWMG und KWH verpflichten sich, bei
Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu einer Auflösung von Kapitalrücklagen
nach § 272 Absatz 2 HGB, die erforderlich ist, um erhaltene Liquidität aus der
Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB aus der NEW mobil und
aktiv Viersen GmbH ausschütten zu können, im Rahmen der Feststellung des
Jahresabschlusses sowie zur Ausschüttung des entsprechenden Bilanzgewinns an
die Stadt Viersen ihre Stimmrechte so auszuüben, wie es der Gesellschafter
Stadt Viersen vorgibt.
Die
Gesellschafter Stadt Mönchengladbach, EWMG und Stadt Viersen verpflichten sich,
bei Beschlüssen der Gesellschafterversammlung zu einer Auflösung von
Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB, die erforderlich ist, um erhaltene
Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB aus
der WestVerkehr GmbH ausschütten zu können, im Rahmen der Feststellung des
Jahresabschlusses sowie zur Ausschüttung des entsprechenden Bilanzgewinns an
die KWH ihre Stimmrechte so auszuüben, wie es der Gesellschafter KWH vorgibt.“
Diese Ergänzungen sind notwendig, um
sicherzustellen, dass Finanzmittel, z. B. Zuwendungen des
Verkehrsverbundes Rhein-Ruhr (VRR) nur an den Gesellschafter zurückfließen
können, dem sie zustehen. Bisher ist vorgesehen, dass Auflösungen von
Kapitalrücklagen bei den jeweiligen Daseinsvorsorgetöchtern zwar in den Gesellschafterversammlungen
der Daseinsvorsorgetöchtern alleine von den Kreiswerken Heinsberg GmbH, der
Städte Mönchengladbach und Viersen getroffen werden können, aber die
Ausschüttung hat dann zunächst an die Gesellschafter der jeweiligen Beteiligung
zu erfolgen. Für den Ausschüttungsbeschluss an den Gesellschafter der NEW
Kommunalholding GmbH ist bisher Einstimmigkeit vorgesehen. Um diese Schieflage
aufzulösen, sind die Ergänzungen in § 10 Absatz 8 und die Einfügung des § 14
Absatz 6 notwendig.
11.
§
14 wird aus den vorgenannten Gründen um Absätze 6 und 7 ergänzt:
Absatz 6 lautet wie folgt:
Teile
des Bilanzgewinns der Gesellschaft, die durch eine Auflösung von
Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2 HGB entstehen, die erforderlich ist, um
erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Absatz 2
Nr. 4 HGB bzw. aus einer Kapitalherabsetzung aus der Holding-Versorgungssparte
(NEW AG und deren Tochtergesellschaften) ausschütten zu können, stehen den
Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligungsquoten an der NEW
Kommunalholding GmbH zu. Dies gilt entsprechend für:
a)
die Ermittlung und Verteilung des Überschusses bei Liquidation der Gesellschaft
und
b)
die Ermittlung und Verteilung des Überschusses aus der Veräußerung von Anteilen
oder Teilen von Anteilen der in § 14 Abs. 3 Buchstabe A aufgeführten
Holding-Versorgungssparte sowie einer Liquidation dieser
Holding-Versorgungssparte.“
Absatz 7 lautet wie folgt:
„Teile
des Bilanzgewinns der Gesellschaft, die durch eine Auflösung von
Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2 HGB entstehen, die erforderlich ist, um
erhaltene Liquidität aus der Auflösung von Kapitalrücklagen nach § 272 Abs. 2
HGB aus den Sparten nach Absatz 3 Buchstaben B, C und D ausschütten können,
stehen den jeweils betroffenen Gesellschaftern alleine bzw. im Verhältnis ihrer
Beteiligungsquoten an der NEW Kommunalholding GmbH zueinander (Stadt
Mönchengladbach, EWMG) zu. Dies gilt entsprechend für:
a) Die
Ermittlung und Verteilung des Überschusses bei Liquidation der Gesellschaft,
b) Die
Ermittlung und Verteilung des Überschusses aus der Veräußerung von Anteilen
oder Teilen von Anteilen der in § 14 Abs. 3 Buchstaben B bis D aufgeführten
Tochter-/Beteiligungsgesellschaften sowie aus einer Liquidation dieser
Tochter-/Beteiligungsgesellschaften.“
Auch
wenn die Einholung von Beschlüssen der kommunalen Gremien aufgrund der
Gemeindeordnung evtl. nicht zwingend erforderlich ist, da diskutabel ist, ob es
sich hierbei um wesentliche Änderungen des Gesellschaftsvertrages handelt, wird
aus Sicht der Stadt Heinsberg eine Beschlussfassung aus Gründen der
Rechtssicherheit empfohlen.
Der
entsprechende Ratsbeschluss sollte sodann der Kommunalaufsicht gemäß § 115
GO angezeigt werden; dies wäre im vorliegenden Fall die Bezirksregierung
Düsseldorf.